Urteil vom 23.11.2005 -
BVerwG 6 C 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U6C8.05.0
Leitsätze:
Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.
Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.
Urteil
BVerwG 6 C 8.05
- OVG Hamburg - 04.03.2005 - AZ: OVG1 Bf 214/04 -
- Hamburgisches OVG - 04.03.2005 - AZ: OVG 1 Bf 214/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n, Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r
für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
1. Sämtliche Unterhaltungsspielgeräte, an denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, sind unverzüglich zu entfernen.
2. Der Tokenmanager ist aus dem Verkehr zu ziehen.
3. Das Spielerchipkartensystem, mit dem ein Einsatz zurückgewonnen werden kann, wird untersagt.
4. Das PEP-Rabattsystem ist unverzüglich zu entfernen.