Verfahrensinformation

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 110 „Therme und Freizeitbad, Eissporthalle“ der Antragsgegnerin.


Der Verwaltungsgerichtshof hat den am 15. März 2018 erhobenen Normenkontrollantrag abgelehnt. Dieser sei nachträglich unzulässig geworden. Dem Antragsteller fehle das für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Baugenehmigung für den Bau der Therme mit Eissporthalle sei aufgrund des Beschlusses des Senats vom 8. Oktober 2020 – 2 ZB 19.449 – bestandskräftig. Sie fülle den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vollständig aus. Eine weitere Genehmigung könne nicht erteilt werden. Das Bauvorhaben sei zwar noch nicht vollständig verwirklicht, die wesentlichen Baukörper seien jedoch bereits errichtet. Die Fertigstellung befinde sich in der Endphase. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwiefern sich die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern könne, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde. Der Senat gelange daher zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller vorliegend keine reale Chance habe, seine Position in Bezug auf sein Ziel – die Verhinderung des Bauvorhabens – durch Fortführung des Normenkontrollverfahrens noch zu verbessern.


Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes zu stellen sind, insbesondere ob dieses entfällt, wenn die auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung bestandskräftig ist und in vollem Umfang ausgenutzt wurde.


Pressemitteilung Nr. 5/2023 vom 24.01.2023

Normenkontrollantrag des BUND gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Lindauer Therme zulässig

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entfällt nicht mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 110 „Therme und Freizeitbad, Eissporthalle“ der Antragsgegnerin. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 abgelehnt. Dieser sei nachträglich unzulässig geworden. Es fehle das für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Therme nahezu fertiggestellt sei.


Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Dem Antragsteller kann insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zwar ist auch für einen Umweltverband ein Rechtsschutzbedürfnis zu fordern. Dieses ist aber bei der hier nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben. Es entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil die Therme zwischenzeitlich fertiggestellt und in Betrieb genommen worden ist. Sollte der Normenkontrollantrag erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung kann ein Umweltverband wegen seiner ihm durch geltendes Recht eingeräumten besonderen Stellung hinwirken. Die Neuplanung kann zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen. Für sie können die Erkenntnisse aus dem Normenkontrollverfahren nutzbar gemacht werden. Folglich ist eine Entscheidung in der Sache nicht nutzlos.


BVerwG 4 CN 8.21 - Urteil vom 24. Januar 2023

Vorinstanz:

VGH München, VGH 2 N 18.632 - Beschluss vom 10. Dezember 2020 -


Beschluss vom 05.10.2021 -
BVerwG 4 BN 12.21ECLI:DE:BVerwG:2021:051021B4BN12.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2021 - 4 BN 12.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:051021B4BN12.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 12.21

  • VGH München - 10.12.2020 - AZ: VGH 2 N 18.632

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag eines nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbandes gegen einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu stellen sind.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 8.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 24.01.2023 -
BVerwG 4 CN 8.21ECLI:DE:BVerwG:2023:240123U4CN8.21.0

Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes für einen Normenkontrollantrag gegen einen bereits umgesetzten Bebauungsplan

Leitsatz:

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eines nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugten Umweltverbandes entfällt nicht deshalb, weil der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt ist.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1
    UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 2 Abs. 1

  • VGH München - 10.12.2020 - AZ: 2 N 18.632

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.01.2023 - 4 CN 8.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:240123U4CN8.21.0]

Urteil

BVerwG 4 CN 8.21

  • VGH München - 10.12.2020 - AZ: 2 N 18.632

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Decker und
Prof. Dr. Külpmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Emmenegger
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Antragstellers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 110 "Therme und Freizeitbad, Eissporthalle" der Antragsgegnerin.

2 Der am 13. Dezember 2017 als Satzung beschlossene und am 24. Februar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan überplant ein ca. 8,3 ha großes, östlich der Insel L. zwischen der Bahnlinie L.-B. und dem Bo. gelegenes Gebiet. Er ermöglicht den Bau einer Therme mit Saunalandschaft (inklusive weitläufig gestaltetem Außenbereich), Hallen- und Freibad, drei Restaurantbetrieben und Fitnessbereich und schreibt eine Eissporthalle fest. Festgesetzt wird ein Sondergebiet.

3 Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 erteilte die Antragsgegnerin der T. GmbH die Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau eines Hallen- und Freibades mit Rutschenanlage, Außensauna, Freibadgebäude und Parkplatz". Die hiergegen vom Antragsteller eingeleiteten Eil- und Klageverfahren blieben erfolglos.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Er sei nachträglich unzulässig geworden. Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mit der bestandskräftigen Baugenehmigung sei der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan vollständig ausgefüllt. Eine weitere Genehmigung könne nicht erteilt werden. Das Bauvorhaben sei zwar noch nicht vollständig verwirklicht. Die Fertigstellung befinde sich jedoch in der Endphase. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, inwiefern sich die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern könne, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde.

5 Mit seiner Revision rügt der Antragsteller, dass der angefochtene Beschluss das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht verneine und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i. V. m. Unions- und Völkerrecht verletze. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

6 Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Vorhaben sei inzwischen vollständig umgesetzt und in Betrieb.

II

7 Die zulässige Revision ist begründet. Der angefochtene Beschluss verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Da bisher keine Feststellungen zur Begründetheit getroffen worden sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8 1. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor.

9 Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass ein Gericht mit einem nutzlosen Anliegen befasst wird. Das lässt sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem gleichfalls für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - BVerfGE 104, 220 <232>). Insoweit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche, ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung (statt vieler: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335; Ziekow, ebenda, § 47 Rn. 128). Bei Normenkontrollanträgen gilt es gleichermaßen für natürliche und juristische Personen wie für Behörden (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 VwGO Rn. 55) und auch für einen anerkannten Umweltverband. Das folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 UmwRG, wonach eine Umweltvereinigung (nur) "Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung" einlegen kann.

10 Aus Unions- oder Völkervertragsrecht ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) - UVP-Richtlinie - und Art. 9 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention - AK, BGBl. 2006 II S. 1251) Rechtsschutzmöglichkeiten für Umweltverbände einfordern, ist dieser Verpflichtung durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UmwRG in Bezug auf Bebauungspläne, die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) - SUP-Richtlinie - einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bleibt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten diesen überlassen, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Verfahrensmodalitäten für derartige Rechtsbehelfe zu normieren. Begrenzt wird die mitgliedstaatliche Befugnis bei der Regelung von Zulässigkeitsvoraussetzungen allerdings durch den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz (EuGH, Urteile vom 8. März 2011 - C-240/09 [ECLI:​EU:​C:​2011:​125], Zoskupenie - Rn. 48, vom 12. Mai 2011 - C-115/09 [ECLI:​EU:​C:​2011:​289], BUND - Rn. 43 und vom 29. Juli 2019 - C-411/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​622], Inter-Environnement Wallonie - Rn. 171).

11 Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Ein Konflikt mit dem Grundsatz der Äquivalenz als dem Gebot, unionsrechtliche Sachverhalte nicht ungünstiger als gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art zu regeln, ist bei verfahrensartübergreifenden allgemeinen Zulässigkeitserfordernissen ausgeschlossen. Der Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die Anwendung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften die Ausübung der durch die Unionsrechtsverordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Das steht hier nicht zu befürchten, wenn die Nutzlosigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an der Funktion der Umweltverbandsklage gemessen wird.

12 An das Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollanträge von Umweltverbänden sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist bei einer nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben. Anders als bei einem Antrag eines Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO, der eine Rechtsverletzung geltend machen muss, entfällt es nicht ausnahmsweise dann, wenn der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig vollzogen ist und die Rechtsstellung des Antragstellers durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessert werden kann. Diese in der Rechtsprechung zu Plannachbarn entwickelte Fallgruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 Rn. 19 m. w. N.) ist auf den Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes nicht übertragbar. Das folgt aus der besonderen Rolle, die Umweltverbänden im deutschen Prozessrecht - in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben - eingeräumt wird. Sie können, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit bedarf es für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen Bebauungsplan - anders als bei natürlichen oder juristischen Personen - keiner Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Daran anknüpfend ist es nicht gerechtfertigt, für das Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes maßgeblich darauf abzustellen, ob sich durch den Erfolg im Normenkontrollverfahren "seine Rechtsstellung verbessert". Denn der Umweltverband wird nicht im eigenen Interesse, sondern altruistisch zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätig. Es geht mithin nicht um seine "Rechtsstellung", die er durch einen Normenkontrollantrag verbessern möchte, sondern darum, ob der Umweltverband noch Verbesserungen zum Schutz der Umwelt erreichen kann.

13 Das ist auch dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt wurde. Denn sollte der Normenkontrollantrag erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung kann ein Umweltverband bei UVP- oder SUP-pflichtigen Bebauungsplänen hinwirken. Eine Neuplanung kann zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Plangeber bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans für eine für die Umwelt günstigere Planung entscheidet (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 88 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 15) und etwa zusätzliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen aufgrund der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 1a Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1a, § 200a BauGB) festsetzt. In die Neuplanung können zudem die Erkenntnisse aus dem Normenkontrollverfahren einfließen.

14 2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht zur Begründetheit des Normenkontrollantrages verhandelt und folglich hierzu auch keine Feststellungen getroffen hat, zwingt dies zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).