Beschluss vom 18.12.2017 -
BVerwG 8 B 13.17ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B8B13.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 - 8 B 13.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B8B13.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.17

  • VG Berlin - 26.01.2017 - AZ: VG 29 K 29.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2017
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rublack sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Klägerin, eine US-amerikanische Aktiengesellschaft, begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wegen der Verstaatlichung der A. in der sowjetischen Besatzungszone, an deren Grundkapital sie 1944 einen Anteil von ca. 18 % innehatte. Das im Beitrittsgebiet belegene Vermögen der A. wurde durch Listenenteignungen im Frühjahr 1949 in Volkseigentum überführt. Die jeweiligen Vermögenswerte waren in den betreffenden Listen jedenfalls zum Teil mit dem Zusatz "deutsche Vermögenswerte" oder "deutsche Anteile enteignet" gekennzeichnet.

2 1976 verkaufte die Klägerin nach ihrem Vortrag ihre Beteiligung an der A. an die damalige D. Sie hat erklärt, weder sie noch die Erwerberin verfügten noch über den Text des Kaufvertrages. Ihren Antrag vor der US-amerikanischen Foreign Claims Settlement Commission (FCSC) auf Entschädigung wegen ihrer vormaligen Unternehmensbeteiligung an der A. lehnte die FCSC 1981 mit der Begründung ab, die der Kommission vorliegenden Unterlagen enthielten keine Beweise dafür, dass die Klägerin sich das Recht, wegen der Vermögensentziehung "in der DDR" Ansprüche für Verluste im Zusammenhang mit ihrer Unternehmensbeteiligung geltend zu machen, im Rahmen des Verkaufs ihrer Anteile vorbehalten habe.

3 Den 2004 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) im Hinblick auf ihre Beteiligungsrechte an der A. bezüglich deren im Ostsektor Berlins belegener Vermögenswerte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2009 und Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 ab. Die hiergegen gerichtete, auf die Feststellung der Berechtigung der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Weil der Vertrag aus dem Jahr 1976 nicht vorliege, könne nicht beantwortet werden, ob die Klägerin neben ihrer Beteiligung an der A. auch Ansprüche aus einem Entschädigungsversprechen übertragen habe. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Übertragung ergäben sich jedoch aus den Entscheidungsgründen der FCSC, der die konkreten Vertragsmodalitäten vorgelegen hätten. Die Klägerin habe es versäumt, die hierdurch begründeten Zweifel an ihrer grundsätzlichen Berechtigung zu zerstreuen.

4 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

5 1. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - (BVerwGE 153, 63) zuzulassen.

6 Die Revision ist nur dann gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das trifft nach den Darlegungen der Klägerin (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht zu.

7 Es ist schon zweifelhaft, ob sich der von ihr bezeichnete, vom Verwaltungsgericht selbst als Leitsatz formulierte abstrakte Rechtssatz
"Hat die Klägerin ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft, so obliegt es ihr, den Nachweis zu führen, dass sie das fingierte Entschädigungsversprechen nicht ebenfalls auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihr verblieben ist."
den für das Vorliegen einer Divergenz allein maßgeblichen Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts entnehmen lässt. Danach ist die Klägerin für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Das Urteil trifft jedoch keine allgemeine Aussage im Sinne des vorstehenden Leitsatzes, sondern leitet die Nachweislast der Klägerin für ein Fehlen der Übertragung von Entschädigungsansprüchen aus besonderen Anhaltspunkten in der Begründung der Entscheidung der FCSC ab (UA S. 11 f.). Selbst wenn der Leitsatz des Verwaltungsgerichts jedoch Rückhalt in den Entscheidungsgründen fände, widerspräche er nicht den tragenden Rechtssätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015. Entgegen der Darstellung der Klägerin stützt dieses Urteil sich nicht auf den - angeblichen - Rechtssatz:
"In dem typischen Fall einer Beteiligung an einer Gesellschaft ist das fingierte Entschädigungsversprechen nicht mit der Beteiligung verknüpft, daher ist bei einem Verkauf der Beteiligung auch kein (Mit-)Verkauf des Entschädigungsversprechens anzunehmen, es sei denn, es lässt sich - beispielsweise durch eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag - der Nachweis führen, dass zugleich auch das Entschädigungsversprechen gesondert auf den Erwerber abgetreten ist.“

8 Es erläutert zwar, dass im typischen Fall einer (Aktien-)Beteiligung mit der Veräußerung der Aktien nicht auch zwangsläufig das (fingierte) Entschädigungsversprechen veräußert werde, weil dieses nicht den in der Aktie verkörperten Rechten des Anteilsinhabers zuzuordnen sei. Daraus zieht es jedoch nicht den Schluss, bei einer Aktienveräußerung müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, das Entschädigungsversprechen sei nicht mitveräußert worden. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass die Frage, ob neben der Beteiligung auch das Entschädigungsversprechen veräußert wurde, durch Aufklärung des Sachverhalts und insbesondere durch Auslegung des Kaufvertrages zu ermitteln ist. Zur Darlegungs- und Beweislast äußert es sich nicht, da der im damals entschiedenen Fall vorgelegte Kaufvertrag eine seines Erachtens eindeutige Beantwortung der Frage erlaubte.

9 2. Der Rechtssache kommt nach den Darlegungen der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

10 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

11 a) Der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage,
ob in der Regel die Klägerin oder die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abtretungsvereinbarung bezüglich künftiger Entschädigungsansprüche sei, wenn der Vertrag über den Verkauf der Beteiligung eines Antragstellers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht ermittelt werden könne,
kommt wegen des von ihr vorausgesetzten, aber nur in seltenen Ausnahmen denkbaren Umstandes eines bei beiden Vertragsparteien fehlenden Vertragstextes schon keine über den Einzelfall hinausgehende, allgemeine Bedeutung zu. Außerdem wäre sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht von der Bewertung des Fehlens eines Vertragstextes, sondern von der Würdigung des vom Tatsachengericht als maßgeblich angesehenen weiteren, ebenfalls einzelfallbezogenen Umstands abhängig gemacht hat, dass die FCSC ihre ablehnende Entscheidung auf ihr vorliegende, weitere Angaben zu den Konditionen des Verkaufs der Beteiligung gestützt habe.

12 b) Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
ob allein der Verkauf einer Beteiligung nach der Schädigung [des Unternehmens] den Anschein begründet, dass der Antragsteller im Sinne des DDR-EErfG zugleich auch das fiktive Entschädigungsversprechen an den Erwerber der Beteiligung abgetreten hat mit der Folge, dass er den Nachweis einer nicht zugleich erfolgten Abtretung des Entschädigungsversprechens führen muss,
bedarf ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - (BVerwGE 153, 63 <70 f.>) keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Vielmehr wäre sie in ihrem ersten Teil zu verneinen, weil das fingierte Entschädigungsversprechen typischerweise nicht mit der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft verknüpft ist. Die von der Frage implizierte Folge tritt auf der Grundlage dieser bestehenden Rechtsprechung deshalb nicht schon wegen des Verkaufs einer Unternehmensbeteiligung ein. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen, indem es seine Darlegungsanforderungen an die Klägerin nicht aus dem Verkauf 1976, sondern aus Anhaltspunkten aus der Entscheidungsbegründung der FCSC abgeleitet hat.

13 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von der Klägerin als Variante der letztgenannten Frage formulierte Rechtsfrage,
ob ein solcher Anschein der Abtretung mit der Folge einer Nachweispflicht einer unterbliebenen Abtretung anzunehmen ist, wenn der Verkauf der Beteiligung nach der Schädigung, aber vor der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen stattfand.

14 Um einen solchen Fall handelte es sich auch in dem vom 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 24. September 2015 entschiedenen Verfahren. Die Klägerin legt in der Beschwerdebegründung nicht dar, warum es in ihrem Fall auf diese - vom Verwaltungsgericht nicht für erheblich gehaltene - zeitliche Reihenfolge ankommen und die von ihr aufgeworfene Frage entscheidungserheblich sein sollte.

15 d) Soweit die Klägerin in Ergänzung dieser Frage für grundsätzlich bedeutsam hält,
ob ein solcher Anschein anzunehmen ist, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung zwischen der DDR und ausländischen Staaten über fiktive Entschädigungsansprüche verhandelt worden ist,
legt sie nicht dar und ist auch nicht erkennbar, warum dieser zusätzliche Umstand zur Klärungsfähigkeit der formulierten Rechtsfrage führen soll. Das Verwaltungsgericht hat ihn zwar erwähnt, aber im Fall der Klägerin nicht für maßgeblich gehalten und seine Entscheidung überdies nicht auf Erwägungen zum Bestehen eines Anscheins und dessen Folgen für die Darlegungs- und Beweislast gestützt.

16 e) Die weiteren von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierten sinngemäßen Fragen,
ob die Berechtigung des Antragstellers nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG entfällt, wenn bei Verkauf seiner Beteiligung eine Regelung im Kaufvertrag fehlt, welche künftige Entschädigungsansprüche wegen einer Schädigung des Antragstellers vom Gegenstand des Kaufvertrages ausschließt und ihm daher für eine künftige Geltendmachung vorbehält
und
ob diese Berechtigung entfällt, wenn offenkundig ist, dass bei dem Verkauf keinerlei Regelung zur Übertragung oder Belassung von Entschädigungsansprüchen beim Antragsteller vereinbart wurde,
unterstellen einen vom Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellten Sachverhalt und wären deshalb nicht klärungsfähig. Das angegriffene Urteil lässt offen, ob der Kaufvertrag eine Regelung über die Zuordnung der Entschädigungsrechte wegen einer früheren Schädigung der übertragenen Anteile enthält.

17 Dies gilt gleichermaßen für die in Kombination vorgenannter Umstände formulierte Frage der Klägerin,
ob die Entschädigungsberechtigung entfällt, wenn bei einem Verkauf der Beteiligung zwischen Schädigung und Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen eine Regelung über die Abtretung solcher Ansprüche im Kaufvertrag fehlt und zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung über fiktive Entschädigungsansprüche zwischenstaatlich verhandelt worden ist.

18 f) Die weitere von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob eine Entscheidung der FCSC, die nach den dortigen gesetzlichen Grundlagen maßgeblich auf die Inhaberschaft der Beteiligung abstellt, Entschädigungsansprüche typischerweise mit der Beteiligung verknüpft sieht und deshalb eine regelmäßige Mitübertragung annimmt, eine präjudizielle Wirkung das Verfahren nach dem DDR-EErfG im Hinblick auf die "Umstände des Verkaufs der Beteiligung“ entfaltet,
würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts auf voneinander abweichende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen und gerade keine präjudizielle Wirkung angenommen hat (UA S. 12).

19 g) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin auf Seite 54 f. ihrer Beschwerdeschrift formulierte Frage zuzulassen, die mit der Unaufklärbarkeit des Vertragsinhalts und einer bestimmten Entscheidung der FCSC mit einem entsprechenden Inhalt wie bei der Klägerin die konkreten Umstände ihres eigenen Falls in den Blick nimmt und daran einzelfallbezogene Fragen zur Beweislastverteilung knüpft, ohne deren Bedeutung über den Einzelfall hinaus darzutun.

20 h) Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 aufgeworfene Rechtsfrage,
ob einem Antragsteller, der seine Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft hat, der Nachweis obliegt, dass er das fingierte Entschädigungsversprechen nicht auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihm verblieben ist,
kann schon wegen der Verfristung nicht zur Revisionszulassung führen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

21 Sie wäre im Übrigen für das angestrebte Revisionsverfahren auch nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung nicht auf eine solche generelle Beweislastverteilung gestützt hat. Es ist vielmehr - verfahrensfehlerfrei (vgl. unten 3.) - von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Mitveräußerung des Entschädigungsversprechens ausgegangen und hat angenommen, die Klägerin habe die gegen ihre Berechtigung sprechenden Indizien nicht entkräften können.

22 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines der von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel zuzulassen.

23 a) Dem Verwaltungsgericht sind die von der Klägerin gerügten Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs nicht unterlaufen.

24 aa) Auf ihr Argument im Vorverfahren (S. 18 ff. ihres Schriftsatzes vom 2. <nicht 24.> März 2009), die nach der Listenenteignung entstandene Spaltgesellschaft A.-Ost sei ersatzlos untergegangen und könne deshalb nicht Gegenstand des Verkaufs der Beteiligung 1976 gewesen sein, ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zurückgekommen, so dass das Verwaltungsgericht darauf nicht ausdrücklich eingehen musste.

25 Ihr weiteres, im Schriftsatz vom 3. April 2009 vorgetragenes Argument, Entschädigungsansprüche stünden den Anteilseignern zum Zeitpunkt der Schädigung, nicht jedoch späteren Nachfolgern der Beteiligungsrechte zu, hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt, jedoch im konkreten Fall der Klägerin - wie oben dargestellt - Anhaltspunkte für eine möglicherweise erfolgte Übertragung von Entschädigungsansprüchen erblickt, die nach seiner Auffassung weitere Darlegungen der Klägerin erfordert hätten.

26 bb) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass es als offen angesehen hat, ob der Kaufvertrag von 1976 über die Unternehmensbeteiligung der Klägerin an der A. eine Regelung über die Abtretung von Entschädigungsansprüchen enthielt. Auch die von der Klägerin insoweit in der Sache vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes und des Überzeugungsgrundsatzes greift nicht durch. Der Hinweis auf ein erstmals mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegtes, nach ihren Ausführungen zwischenzeitlich aufgefundenes und von der FCSC berücksichtigtes Schreiben genügt nicht zur Darlegung, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht ohne entsprechende Beweisanträge der Klägerin hätten aufdrängen müssen. Die Klägerin legt auch keine denkgesetzwidrige Beweiswürdigung dar, sondern beanstandet die Rechtsauffassung der Vorinstanz.

27 cc) Die weitere Gehörsrüge der Klägerin auf Seite 59 ihrer Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe den Kern ihres Vorbringens in Teilen verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt, genügt mangels Substantiierung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

28 dd) Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht überraschend allein auf die Entscheidung der FCSC von 1981 abgestellt habe. Die Klägerin musste damit rechnen, dass die schon in den angegriffenen Bescheiden als maßgeblich erörterte Argumentation der FCSC auch für eine gerichtliche Entscheidung rechtlich bedeutsam werden konnte. Auf die Entscheidung der FCSC hatte auch die Beigeladene im verwaltungsrechtlichen Verfahren hingewiesen. Dass sie für das Gericht einen wesentlichen Anhaltspunkt für die vertraglichen Vereinbarungen anlässlich des Aktienverkaufs lieferte, konnte die Klägerin schon deshalb nicht überraschen, weil nach ihrem eigenen Vortrag keine weiteren Belege für den Kaufvertragsinhalt mehr vorhanden sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den von der Klägerin behaupteten Schluss von der auf US-amerikanisches Recht gestützten rechtlichen Bewertung der Kommission auf die Rechtslage nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz gezogen. Vielmehr ist es insoweit ausdrücklich von unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben ausgegangen (UA S. 12).

29 b) Die von der Klägerin in der fristwahrenden Beschwerdebegründungsschrift erhobenen Aufklärungsrügen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie dort nicht ansatzweise substantiiert worden sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und deshalb auch durch den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 31. Mai 2017 nicht ergänzt werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2017 - 3 B 53.16 , juris Rn. 3 m.w.N.).

30 Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgericht der gerügte Aufklärungsmangel, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des Kaufvertrages von 1976 weiter ermitteln und durch die richtige Erfassung des Inhalts der Kommissionsentscheidung von 1981 zu dem Schluss gelangen müssen, dass die in dem dort erwähnten Kaufbrief mit dem Eingangsstempel 12. Dezember 1980 enthaltenen Angaben den vollständigen Inhalt des Kaufvertrages darstellten, oder jedenfalls die Akte der FCSC beiziehen müssen, nicht unterlaufen. Weder hat die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen, nachdem die Klägerin vorgetragen hatte, der Inhalt des Kaufvertrages lasse sich nicht mehr ermitteln. Deshalb musste es auch den Inhalt des in der Entscheidung der FCSC erwähnten Schreibens der von der Klägerin für den Verkauf der Aktien 1976 eingeschalteten Kanzlei vom 22. April 1981, wonach Forderungen gemäß Kriegsentschädigungs- oder Separationsgesetzen der USA nicht Thema der Vertragsverhandlungen gewesen seien, nicht weiter aufklären. Dieser Brief war von der Klägerin nicht vorgelegt worden; soweit sein Inhalt in der Kommissionsentscheidung wiedergegeben wurde, ist die Klägerin hierauf im Klageverfahren nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat die gesamte Kommissionsentscheidung ausgewertet, dieser Passage aber ausweislich der Urteilsgründe keine maßgebliche Bedeutung zuerkannt. Gegen diese dem materiellen Recht zuzuordnende Bewertung kann die Klägerin mit der Aufklärungsrüge nicht erfolgreich vorgehen.

31 c) Ihre im fristwahrenden Begründungsschriftsatz nur stichworthaft erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe durch denkfehlerhafte Bewertung den Überzeugungsgrundsatz verletzt und Tatsachen unzutreffend als Indizien gewertet, verfehlt ebenfalls die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich im Beschwerdeverfahren durch Stellung eines Antrages mit in das Kostenrisiko begeben hat. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

Beschluss vom 24.04.2018 -
BVerwG 8 B 13.17ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B8B13.17.0

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    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2018 - 8 B 13.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B8B13.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.17

  • VG Berlin - 26.01.2017 - AZ: VG 29 K 29.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2018
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 einem gesonderten Beschluss vorbehaltene Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache war für jeden der von der Klägerin in ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht benannten Vermögenswerte der Auffangwert in Höhe von 5 000 € anzusetzen. Dies entspricht der Praxis des Senats in vermögensrechtlichen Verfahren, in denen ohne Bezifferung des Wertes des zurückverlangten Vermögenswertes oder einer erstrebten Geldleistung lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der klagenden Partei begehrt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 8 B 17.15 - juris Rn. 7 und vom 2. November 2016 - 8 B 15.15 - juris Rn. 21).

2 Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Beteiligtenvortrags im vorliegenden Verfahren lässt sich der Wert des Streitgegenstandes hier weder nach § 52 Abs. 1 GKG noch nach § 52 Abs. 3 GKG ermitteln. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Grundentscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz begehrt. Sie hat wiederholt darauf hingewiesen, zur Entschädigungshöhe und den dafür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen erst nach weiteren Ermittlungen in einem nachfolgenden Verfahren vortragen zu können. Der Wert des Streitgegenstandes kann auch nicht, wie die Beigeladene meint, auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Buchwerte zu zwei der in ihrem Antrag aufgeführten Vermögenswerte oder des mit Schriftsatz vom 16. September 2016 eingereichten Anlagenkonvoluts bestimmt werden. Diese Unterlagen enthalten keine genügenden Angaben zu den für die Berechnung der Entschädigung maßgeblichen Einheitswerten, Ersatzeinheitswerten oder dem Reinvermögen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 EntschG) der im Antrag der Klägerin benannten Vermögenswerte der A. in Berlin. Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Bewertung des Vermögens der A. im Verwaltungsverfahren eines anderen Antragstellers wegen Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, auf den die Beigeladene verweist, war nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und kann hier nicht berücksichtigt werden.

3 Der auf weitere Gesellschaften der A. und deren Tochter- bzw. Enkelgesellschaften gerichtete Antragsbestandteil unter Buchstabe i) des klägerischen Antrages bietet auch zusammen mit dem genannten Anlagenkonvolut der Klägerin keine hinreichende Grundlage dafür, einen größeren Multiplikator für den einfachen Auffangwert anzusetzen und hierdurch einen höheren Streitwert festzusetzen. Weder die Antragsformulierung noch die Erwähnung von Unternehmensbestandteilen oder -beteiligungen in den im Anlagenkonvolut enthaltenen Publikationen Dritter erlauben es, hinreichend genau diejenigen Vermögenswerte der A. in Berlin zu bestimmen, im Hinblick auf welche die Klägerin ergänzend zu den acht konkret benannten Vermögenswerten die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung begehrt hat. Der letztgenannte Antragsbestandteil ist daher ebenfalls lediglich mit dem Auffangwert zu bemessen.

Beschluss vom 19.11.2018 -
BVerwG 8 B 25.18ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8B25.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2018 - 8 B 25.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8B25.18.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.18

  • VG Berlin - 26.01.2017 - AZ: VG 29 K 29.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Der Senat hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Beigeladenen aus deren Schriftsatz vom 20. März 2018 nicht übergangen. Die Erwägung im angegriffenen Streitwertbeschluss, Vortrag zur Bewertung des Vermögens der A. AG aus dem Verwaltungsverfahren einer anderen Antragstellerin sei nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens gewesen und könne nicht berücksichtigt werden, verletzt nicht das Recht der Beigeladenen auf rechtliches Gehör.

2 Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

3 Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 20. März 2018 auf den Vortrag der Klägerin reagiert, der Beklagte sei in einem Bescheid an eine andere Antragstellerin wegen einer Entschädigung für deren Beteiligung an der A. AG von einem Reinvermögen des Unternehmens in Höhe von "0" ausgegangen. Sie hat auf das in jenem Verfahren vorgelegte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Juli 2016 verwiesen, und vorgetragen, die dortigen Angaben zum Rohvermögen der A. AG hätten den Prozessbevollmächtigten auch im Verfahren der Klägerin zur Bezifferung des Wertes der Beteiligung gedient. Davon ausgehend könne für die Streitwertfestsetzung ein Interesse der Klägerin an der Klage in Millionenhöhe beziffert werden. Der Senat hat diesen Vortrag der Beigeladenen in dem angegriffenen Beschluss nicht übergangen, sondern hat ihn aufgegriffen. Er ist ihm aber aus Rechtsgründen nicht gefolgt, weil er davon ausging, dass die Wertangaben der Klägerin in einem Verfahren einer anderen Antragstellerin für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich seien. Die Richtigkeit dieser Annahme kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein. Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Streitwertfestsetzung schöpfe den Prozessstoff nicht aus, weil sie das in erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beigeladenen und der Klägerin erwähnte Schreiben der anderen Antragstellerin vom 18. Juli 2016 bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt habe. Damit rügt die Beigeladene einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) und keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

4 Unabhängig davon änderte die Bezugnahme der Beigeladenen auf die Wertangaben der Klägerin im Verfahren der anderen Antragstellerin nichts daran, dass es nach der Rechtsauffassung des Senats darauf für die Streitwertfestsetzung nicht ankam. Zum einen betrafen die Wertangaben den Gegenstand eines anderen Verfahrens. Zum anderen bot auch ihre Berücksichtigung keine ausreichende Grundlage für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG, weil diese Wertannahmen weder durch tatrichterliche Feststellungen noch durch insoweit übereinstimmenden Vortrag anderer Beteiligter gestützt wurden (vgl. auch den heutigen, die Gegenvorstellung der Beigeladenen zurückweisenden Beschluss des Senats im Verfahren - BVerwG 8 KSt 2.18 -). Die Klägerin hatte mit ihrer auf den Vortrag der Beigeladenen reagierenden, höchst vorsorglichen Bezugnahme im Schriftsatz vom 20. Januar 2017 klargestellt, das Schreiben habe lediglich zur Vorbereitung einer vergleichsweisen Einigung in jenem anderen Verfahren gedient und basiere auf lückenhaften Erkenntnissen über den Wert des Unternehmens. Die darin herangezogenen Bilanzen der A. AG von 1944 lehnte die Beigeladene als Berechnungsgrundlage ab (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. Januar 2017) und verlangte die Vorlage von Bilanzen aus den Jahren 1948 und 1949, die der Klägerin nach deren Vortrag jedoch nicht vorlagen. Ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Streitwertes konnte dem genannten Schreiben deshalb nicht entnommen werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 19.11.2018 -
BVerwG 8 KSt 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8KSt2.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2018 - 8 KSt 2.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8KSt2.18.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.18

  • VG Berlin - 26.01.2017 - AZ: VG 29 K 29.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 24. April 2018 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zu ändern. Der Senat hält auch in Ansehung des Vorbringens der Beigeladenen in deren Schriftsätzen vom 25. Mai und 12. Juli 2018 an der Festsetzung des Streitwertes auf den Auffangwert für jeden der neun Antragsbestandteile fest.

2 Für die Bestimmung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand bei Abschluss des Verfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für diese Bestimmung, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert auszugehen. Eine anschließende weitere Sachaufklärung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers lässt das Gesetz nicht zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 8 OA 34/11 - juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 11. November 2013 - 10 C 11.11 83 - juris Rn. 5; Hartmann, GKG, 48. Aufl. 2018, § 52 Rn. 17). Hier boten weder die bindenden vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen noch unstreitiges Beteiligtenvorbringen zu wertbestimmenden Umständen bei Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens eine ausreichende Grundlage für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Erfolg ihrer Klage.

3 Die Klägerin hat ihren Antrag vor dem Verwaltungsgericht auf eine Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG beschränkt und erklärt, die Ermittlung und Festsetzung der Höhe der Entschädigung müsse gegebenenfalls einem nachfolgenden, gesonderten Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben. Ob deshalb der Streitwert - wie die Beigeladene meint - auf zwei Drittel des im Folgeverfahren geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs zu reduzieren ist, bedarf keiner Entscheidung. Auch dies würde hinreichend konkrete und verlässliche Anhaltspunkte zur Bestimmung der Entschädigungshöhe als Ausgangswert der Quotelung voraussetzen. Solche Anhaltspunkte lagen hier bei Abschluss des Verfahrens nicht vor.

4 Das angegriffene Urteil hat keine tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der allfälligen Entschädigung oder auch nur zum Wert der im Antrag aufgeführten Vermögenswerte getroffen. Die Klägerin hat sich zur Bezifferung gemäß § 61 GKG außerstande gesehen und auch in ihren von der Beigeladenen zitierten früheren Schriftsätzen keine ausreichenden Angaben gemacht. Ihr Schriftsatz vom 6. Juli 2016 verwies auf die Pflicht der Beklagten, die nötigen Daten zu ermitteln, und erklärte, die Klägerin verfüge nur über lückenhafte Informationen über die zur Berechnung erforderlichen Wertansätze. Der Schriftsatz vom 20. Januar 2017, der eine Vergleichsanregung betraf und höchst vorsorglich auf das Schreiben der Antragstellerin eines anderen Verfahrens vom 18. Juli 2016 Bezug nahm, verwies ebenfalls auf den lückenhaften Recherchestand und die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen in einem gesonderten Verfahren. Die Wertannahmen der übrigen Beteiligten und die verschiedenen von der Beigeladenen unterbreiteten Alternativen zur Wertermittlung gehen weit auseinander. Weder die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch das Beteiligtenvorbringen bieten eine tragfähige Grundlage dafür, einen dieser Ansätze den anderen vorzuziehen. Nach Auffassung des Beklagten (vgl. dessen Schriftsatz vom 23. Mai 2017) müsste einer Berechnung der Entschädigungshöhe mangels verlässlicher Daten zum Wert der betroffenen Vermögenswerte nach der RM-Schlussbilanz der A. AG von 1948 ein Reinvermögen des Unternehmens von 0 RM zugrunde gelegt werden. Die Klägerin erklärte dagegen mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 die Bilanzen der A. AG von 1944 für maßgeblich, die jedoch nach Auffassung der Beigeladenen (vgl. deren Schriftsatz vom 9. Januar 2017) nicht herangezogen werden dürfen.

5 Außerdem müsste die Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG berücksichtigen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht den Verlust einer Beteiligung am Unternehmen schlechthin ausgleichen soll, sondern nur eine anteilige Wertminderung der fortbestehenden Beteiligung durch Enteignung bestimmter im Beitrittsgebiet belegener Vermögenswerte der A. AG. Zur Bestimmung dieser Wertminderung fehlen ebenfalls zureichende Anhaltspunkte. Die Beigeladene veranschlagt den Wert der betroffenen Vermögenswerte mit einer nicht näher begründeten Quote des - seinerseits umstrittenen - Einheitswertes. Ihre verschiedenen Berechnungsansätze führen zu alternativen Ergebnissen, deren Höchstes ein Mehrfaches des Niedrigsten darstellt. Dies bietet keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung eines bestimmten Wertes. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kommt auch nicht in Betracht, den niedrigsten der von ihr vorgeschlagenen Beträge als Streitwert anzusetzen. Auch dieser Wert beruht auf Annahmen, die weder durch tatrichterliche Feststellungen noch durch unstreitiges Vorbringen anderer Beteiligter gestützt werden.

6 Der von der Beigeladenen in Bezug genommene Streitwertbeschluss des Senats vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort wurde der Streitwert nach dem tatrichterlich festgestellten Erlös der Veräußerung des zurückverlangten Unternehmens bestimmt. Die Schätzung des Streitwertes im Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 - 8 KSt 5.14 (8 B 81.13 ) - beruhte auf der vorinstanzlichen Feststellung des Kaufpreises für einen von mehreren Vermögenswerten und auf der Annahme des Senats, zuzüglich des Wertes der übrigen verfahrensgegenständlichen Grundstücke werde jedenfalls die in jenem Verfahren anwendbare Wertgrenze des § 52 Abs. 4 GKG erheblich überschritten. Vergleichbare Feststellungen oder andere ebenso konkrete Anhaltspunkte lagen hier bei Abschluss des Verfahrens nicht vor.