Beschluss vom 24.03.2014 -
BVerwG 8 B 81.13ECLI:DE:BVerwG:2014:240314B8B81.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2014 - 8 B 81.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240314B8B81.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 81.13

  • VG Gera - 02.09.2013 - AZ: VG 6 K 435/11 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. September 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt, wobei der Teil des Streitwerts, der die Liegenschaft der Beigeladenen betrifft, 185 000 € beträgt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt den Beklagten zu verpflichten, mehrere abgeschlossene Verwaltungsverfahren, in denen es um die Restitution hälftiger vormaliger Miteigentumsanteile der Frau Alma R. an verschiedenen Grundstücken ging, wieder aufzugreifen. Den Wiederaufgreifensantrag lehnte der Beklagte mit mehreren Bescheiden vom 17. Juli 2007 und 20. September 2007 ab. Die nach Durchführung von erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat, blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dabei mag dahinstehen, ob der Kläger die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt hat (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil sie sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils richtet. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Hinweis, dass die Erbengemeinschaft Ro./R. unverändert fortbestehe und ein Volkseigentumsanteil der Stadt E. an der Erbengemeinschaft nie zustande gekommen sei, reicht hierfür nicht aus. Die Behauptung, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 36) ab, weil es „die daraus sich ergebenden Handlungen der DDR für rechtmäßig erkläre“, zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch in dem beschriebenen Sinn auf.

3 Auch ein Verfahrensmangel, auf den das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Beschluss vom 24.06.2014 -
BVerwG 8 B 19.14ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8B19.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2014 - 8 B 19.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8B19.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 19.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 24. März 2014 - BVerwG 8 B 81.13 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 Anhörungsrügen stellen keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 <5 B 110.06 > -, vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 <7 C 18.05 > - und vom 24. November 2011 - BVerwG 8 C 13.11 <8 C 5.10 > - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. März 2014 das entscheidungsrelevante Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit in gebotenem Maße auseinandergesetzt. Aufgrund des Vortrags des Klägers, der im Stil einer Berufungsbegründung sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts richtete und damit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entsprach, hatte der Senat keine Veranlassung zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat. Entscheidungsrelevant war für den Senat, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO schon nicht zulässig war. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Anhörungsrüge nicht auseinander. Er macht zwar nunmehr einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, nämlich dass der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß von Amts wegen ermittelt worden sei und dass er seine Position mit Schreiben vom 3. September 2013 schriftlich dargelegt habe. Sein Vortrag habe in den Urteilsgründen keinerlei Eingang gefunden. Diese Rüge erfolgt zum einen nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitig und zum anderen legt sie nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht noch hätte aufklären müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, und ob der Kläger oder sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt habe oder sich dem Verwaltungsgericht von sich aus eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das Verfahren gemäß § 152a VwGO dient nicht dazu, den Vortrag im Beschwerdeverfahren zu ergänzen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 24.06.2014 -
BVerwG 8 KSt 5.14ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8KSt5.14.0

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    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2014 - 8 KSt 5.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8KSt5.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 5.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag auf Berichtigung des Streitwertes ist nicht statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Streitwert in seinem Beschluss vom 24. März 2014 (BVerwG 8 B 81.13 ) entschieden. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Beschwerden nicht statthaft.

2 Das Gericht kann jedoch auf Anregung des Bevollmächtigten des Klägers den Streitwert ändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist dies innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (Schriftsatz vom 15. April 2014) beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht abgelaufen.

3 Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert nach § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, soweit die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Festsetzung nicht gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen geändert wird. Der Senat sieht sich zu einer Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Streitwertfestsetzung, die auf § 52 Abs. 1 und 4 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 48.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 31. Mai/01. Juni 2012 und 18. Juli 2013) beruht, nicht veranlasst.

4 Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war das Begehren des Klägers auf Wiederaufgreifen mehrerer abgeschlossener Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, ihm das hälftige Miteigentum an verschiedenen in Erfurt und Umgebung gelegener Grundstücke zurückzuübertragen. Der Streitwert ist bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken nach dem Verkehrswert bzw. dem erzielten Erlös zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf, dass die Beigeladenen für ihr Hausgrundstück laut Kaufvertrag vom 9. Februar 2012 bereits 185 000 € bezahlt hatten und der Kläger die umfängliche Rückübertragung von zum Teil in guter Lage in E. gelegener Grundstücke zurückbegehrt, den Streitwert frei geschätzt und unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 4 GKG auf 500 000 € begrenzt angesetzt. Diese Einschätzung ist zutreffend. Bei dem Grundstück der Beigeladenen handelt es sich um eine 206 m² große Fläche. In Anbetracht dieses Kaufpreises konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass das hälftige Miteigentum an den letztlich vom Kläger begehrten Flächen zumindest den Streitwert von 500 000 € erreicht bzw. erheblich übersteigt.