Beschluss vom 24.05.2011 -
BVerwG 1 WB 14.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240511B1WB14.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 1 WB 14.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240511B1WB14.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 14.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Krickl und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Schulz
am 24. Mai 2011 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die mit der 2. Änderung der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 20/6 am 16. Oktober 2009 in Kraft getretenen Neufassungen der Beurteilungsbestimmungen in Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 (Festlegung von Vergleichsgruppen), Nr. 509 ZDv 20/6 (Regelung der Abstimmungsgespräche) und Nr. 610 ZDv 20/6 (Bindung an Richtwertvorgaben, Überwachung der Anwendung eines sachgerechten Beurteilungsmaßstabs durch weitere höhere Vorgesetzte). Außerdem beanstandet er die Vorschrift in Nr. 508 ZDv 20/6, der zufolge keine absolute Verpflichtung der beurteilenden Vorgesetzten zur Durchführung von Beurteilungsgesprächen bestehe und ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch nicht zur Aufhebung der Beurteilung führe.

2 Der 1965 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des … 2020 enden. Er wurde am … 2006 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom … 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Vom … 2009 bis zum … 2011 wurde der Antragsteller als …offizier … und Sachgebietsleiter für …verfahren im Dezernat … der …dienststelle … in K. verwendet. Seit dem … 2011 ist er auf einem Dienstposten als …offizier … im …amt in K. eingesetzt.

3 Am 9. März 2010 fertigte der Leiter des Dezernats … der …dienststelle für den Antragsteller auf der Grundlage der ZDv 20/6 „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ in der Fassung vom 16. Oktober 2009 eine planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2010. Bei der Bewertung der Einzelmerkmale im Abschnitt 3 erreichte der Antragsteller einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,20. Der nächsthöhere Vorgesetzte bestätigte in seiner Stellungnahme vom 23. März 2010 den von dem erstbeurteilenden Vorgesetzten vergebenen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und kreuzte als Entwicklungsprognose im Abschnitt 8.5 „oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ an.

4 Mit Schreiben vom 3. April 2010 legte der Antragsteller gegen die Beurteilung vom 9. März 2010 und gegen die neugefassten Beurteilungsbestimmungen in Nr. 203 Buchst. a, Nr. 509 und Nr. 610 ZDv 20/6 Beschwerde ein. Hinsichtlich der planmäßigen Beurteilung beanstandete er im Wesentlichen, dass der erstbeurteilende Vorgesetzte mit ihm kein Beurteilungsgespräch geführt habe, dass Beurteilungsbeiträge unzureichend gewürdigt worden seien und dass gegen die Größe sowie gegen die Zusammensetzung seiner Vergleichsgruppe erhebliche Bedenken bestünden.

5 Die gegen die Beurteilung gerichtete Beschwerde wies der Chef des Stabes der …dienststelle mit Beschwerdebescheid vom 3. Mai 2010 zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30. Mai 2010 wies der Leiter der …dienststelle mit Beschwerdebescheid vom 17. Juni 2010 zurück. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2010 die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt (Az.: N 2 BLa 6/10). Eine Entscheidung des Truppendienstgerichts steht noch aus.

6 Die …dienststelle - S 1-Offizier - leitete den Rechtsbehelf des Antragstellers, soweit dieser gegen Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 gerichtet ist, mit Schreiben vom 21. April 2010 an das Bundesministerium der Verteidigung weiter. Gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. November 2010 erklärt, seine gegen die Beurteilungsbestimmungen gerichtete Beschwerde solle als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Das Beurteilungssystem der Bundeswehr sei illegal, weil die vorhandenen Bestimmungen und Vorschriften Vergleichsgruppen zuließen, die aufgrund ihrer heterogenen Zusammensetzung (im Hinblick auf die Funktion oder die Teilstreitkraft) eine vergleichende Betrachtung nicht ermöglichten. Das Beurteilungssystem sei auch deshalb rechtswidrig, weil es den einzelnen Soldaten nicht davor schütze, bei gleicher Leistungsstärke unterschiedlich bewertet zu werden. Daraus folge eine unterschiedliche Förderung. Dieser Umstand widerspreche dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Überdies lasse es das Beurteilungssystem in Nr. 610 ZDv 20/6 ausdrücklich zu, dass höhere Vorgesetzte gegenüber niedrigeren Vorgesetzten im Vorfeld und während eines Beurteilungsdurchganges Einfluss nehmen könnten, obwohl sie über den zu beurteilenden Soldaten im Normalfall nicht so gute Kenntnisse hätten wie der niedrigere Vorgesetzte. Die Abstimmungsgespräche fänden nicht nur zu einem Vergleich des Personals statt, sondern vor allen Dingen, um dem System im Sinne der Einhaltung der Wertungsbereiche Genüge zu tun. Resultat dieses Handelns sei, dass Soldaten in das System „gepresst“ würden; ihre eigentlichen Qualitäten als Führer, Ausbilder und Erzieher, das Leistungs- und Eignungspotential sowie die Persönlichkeit würden nicht mehr objektiv und individuell betrachtet, sondern dem System angepasst. Die bestehenden Missstände in der Anwendung der neugefassten Beurteilungsbestimmungen verstärkten sich unter anderem durch die Tatsache, dass gemäß Nr. 508 ZDv 20/6 für den beurteilenden Vorgesetzten keine unbedingte Verpflichtung zur Führung von Einführungs- und Beurteilungsgesprächen bestehe und ein Unterbleiben der Beurteilungsgespräche nicht die Aufhebung der Beurteilung zur Folge habe.

8 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

9 Er hält den Antrag für unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht gegen eine dienstliche Maßnahme wende, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sei. Die vom Antragsteller angefochtenen Beurteilungsbestimmungen berührten ihn nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung als Soldat. Mit seinem Rechtsbehelf vom 3. April 2010 begehre der Antragsteller letztlich eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung der geänderten Beurteilungsbestimmungen. Damit verkenne er, dass das Wehrbeschwerdeverfahren nicht dazu diene, Anordnungen beziehungsweise Erlasse der zuständigen Dienststellen der Bundeswehr im Allgemeinen zu überprüfen. Eine individuelle persönliche Beschwer habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit er die Handhabung der neugefassten Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 durch die zuständigen beurteilenden Vorgesetzten beanstandet habe, sei dieses Vorbringen Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens, in dem seine planmäßige Beurteilung vom 9. März 2010 überprüft werde.

10 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - … - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

11 Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 13. November 2010 lediglich den - prozessualen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Das ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht geschehen.

12 Sein Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Nr. 203 Buchst. a, Nr. 508, Nr. 509 und Nr. 610 ZDv 20/6 in der Fassung vom 16. Oktober 2009 und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung beantragt, diese Vorschriften im Sinne des Vorbringens in den Schriftsätzen vom 3. April 2010, vom 13. November 2010 und vom 4. Mai 2011 zu ändern.

13 Der Antrag ist unzulässig.

14 Nach § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -). Wendet sich ein Antragsteller gegen eine Regelung des Bundesministers der Verteidigung, die ausschließlich an seine Vorgesetzten oder an andere Dienststellen der Bundeswehr gerichtet ist, ohne ihn konkret und unmittelbar in eigener Person zu treffen, ist dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers/des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164, vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen; es ist kein Instrument der objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Das Verfahren dient vielmehr dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 8. Mai 2001 a.a.O., vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 - und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 -).

15 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Antragsteller angegriffenen Regelungen der ZDv 20/6 nicht um anfechtbare truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO. Diesen Regelungen fehlt die Qualität eines unmittelbaren Eingriffs in die subjektiven Rechte des beurteilten Soldaten. Die ZDv 20/6 richtet sich als Verwaltungsvorschrift - wie insbesondere aus Nr. 102 Buchst. a und c, Nr. 103 und Nr. 301 zu ersehen ist - an die beurteilenden Vorgesetzten und die weiteren höheren Vorgesetzten, die zu der Beurteilung Stellung nehmen. In bestimmten Vorschriften (z.B. Nr. 901 und Nr. 1204 Buchst. a ZDv 20/6) sind auch die personalbearbeitenden Dienststellen der Bundeswehr Adressaten der ZDv 20/6. Die vom Antragsteller angegriffenen Vorschriften sind sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht den einzelnen beurteilten oder zu beurteilenden Soldaten in die Pflicht nehmen, sondern den zur Beurteilung des Soldaten verpflichteten zuständigen Disziplinarvorgesetzten, den nächsthöheren Vorgesetzten und gegebenenfalls weitere höhere Vorgesetzte. Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt (oder gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag unterlassen) wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme (beziehungsweise Unterlassung) mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen und dann die Inzidentkontrolle der von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv 20/6 betreiben. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 30.08 -).

16 Eine derartige Inzidentkontrolle der hier strittigen Vorschriften der ZDv 20/6 hat der Antragsteller durch seinen Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 12. Juli 2010 gegen seine planmäßige Beurteilung vom 9. März 2010 eingeleitet.

17 Dem Antragsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.