Urteil vom 24.06.2008 -
BVerwG 10 C 45.07ECLI:DE:BVerwG:2008:240608U10C45.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 45.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:240608U10C45.07.0]
Urteil
BVerwG 10 C 45.07
- Bayerischer VGH München - 01.02.2007 - AZ: VGH 13a B 06.30979
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es sich auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2005) bezieht.
- Im Übrigen (hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak) wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
- Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des bisherigen Verfahrens in allen Rechtszügen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger erstrebt europarechtlichen Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG). Hilfsweise erstrebt er nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm drohender Gefahren für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2 Der 1980 in Kirkuk (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach seiner Einreise nach Deutschland stellte er im Juli 2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Kläger an, er habe Angst vor Sanktionen wegen illegaler Ausreise und seiner Verweigerungshaltung gegenüber der Baath-Partei. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28. Februar 2002 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen.
3 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
4 Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig, weil der Kläger nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 keine Verfolgung im Irak mehr zu befürchten habe, die seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG lägen nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn der Kläger wäre im Fall seiner Rückkehr in den Irak keiner individuellen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Soweit er sich auf die allgemeine Situation im Irak berufe, zu der auch die Gefahr zu rechnen sei, als Rückkehrer aus dem Ausland Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, müsse er sich auf den ihm durch den Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gewährten Schutz vor einer Abschiebung in den Irak verweisen lassen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004. Die hierfür zumindest erforderliche Konfliktsituation von gewisser Dauer und Intensität, die wohl einer Bürgerkriegssituation vergleichbar sein müsse, liege nicht vor. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterialien sei nicht ableitbar, dass im Irak landesweit eine Bürgerkriegssituation gegeben wäre. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in Bagdad und anderen Städten, vor allem im zentralirakischen sogenannten „Sunnitischen Dreieck“, zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, könne dies nicht zu einem durch die unmittelbare Anwendung von Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vermittelten Schutzanspruch führen. Denn ein innerirakisches Ausweichen in andere Landesteile erscheine möglich, damit sei ein interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Richtlinie gewährleistet. Hiervon abgesehen stehe wohl auch die bei allgemeinen Gefahren vergleichbaren Abschiebungsschutz bietende Erlasslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen.
5 Mit der vom Verwaltungsgerichtshof unbeschränkt zugelassenen Revision wendet sich der Kläger - nach Rücknahme der Revision hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung in der mündlichen Verhandlung - vorrangig dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des inzwischen durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzten subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG verneint hat. Er bemängelt insbesondere, dass das Gericht die Voraussetzungen dieser Schutzgewährung verkannt habe, insbesondere auch die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes im Irak.
6 Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
7 Das Revisionsverfahren war nach entsprechender Rücknahme der Revision durch den Kläger insoweit einzustellen, als es sich auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 12. Oktober 2005) bezogen hat (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
8 Die nunmehr nur noch gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn es hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung verneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil über das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbots selbst nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
9 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob dem Kläger der begehrte Abschiebungsschutz zusteht, ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <257 f.> Rn. 19).
10 1. Die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im Ausgangsverfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden. Hierauf hat der Kläger im Revisionsverfahren auf Hinweis des Senats zulässigerweise reagiert und in Anpassung an die neue Rechtslage seine Anträge dahin präzisiert, dass er in erster Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EG L 304 vom 30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG 2004 vom 5. August 2005 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie -) und für den Fall, dass seine Klage insoweit keinen Erfolg hat, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak begehrt. Diese Abstufung berücksichtigt die mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes eingetretene Änderung des Streitgegenstands bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und entspricht nunmehr der typischen Interessenlage eines - wie im Ausgangsverfahren - nach rechtskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Bezug auf sein Heimatland ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz begehrenden Klägers. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
11 2. Entsprechend dem abgestuften Klageantrag des Klägers ist zunächst über den Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf den Irak nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu entscheiden. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof verneinten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG hat die Revision keine Einwände erhoben, so dass nur der auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gestützte Anspruch zu prüfen bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrere Voraussetzungen für die Gewährung dieses europarechtlich vorgegebenen Abschiebungsschutzes rechtsfehlerhaft ausgelegt.
12 Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des jetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots in erster Linie mit der Begründung verneint hat, dass im Irak kein landesweiter bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift bestehe (UA S. 16), hat er zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Konflikts gestellt. Soweit er ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch deshalb verneint hat, weil der Kläger bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts in Teilen des Irak jedenfalls internen Schutz in anderen Landesteilen des Irak finden könnte (UA S. 16), ist diese Begründung ebenfalls nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil sie auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen worden ist. Schließlich steht das angefochtene Urteil auch insoweit nicht in Einklang mit revisiblem Recht, als der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ergänzend darauf gestützt hat, dass „wohl auch die bei allgemeinen mit einem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehenden Gefahren vergleichbaren Schutz bietende oben dargestellte Erlasslage“ der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen stehe (UA S. 16 f.). Denn die nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind. Auch insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 .
13 3. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG umsetzt, keine ausreichenden Feststellungen enthält, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtshof die fehlenden Feststellungen zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und zu den weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einschließlich der Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes nach § 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie nachzuholen haben. Wegen der hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird ebenfalls auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 verwiesen.
14 4. Da das Berufungsgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren zu prüfen hat, ob der Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hat, hatte der Senat über den hierzu hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu entscheiden.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO, da der Kläger seine Revision betreffend den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung zurückgenommen hat und wegen der damit rechtskräftig gewordenen Abweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht insoweit die Kosten erster und zweiter Instanz als Unterlegener zu tragen hat. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.