Beschluss vom 24.08.2006 -
BVerwG 7 B 35.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240806B7B35.06.0

Beschluss

BVerwG 7 B 35.06

  • Bayerischer VGH München - 12.01.2006 - AZ: VGH 22 A 03.40021

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Nach der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung dürfen bestrahlte Brennelemente in bis zu 88 Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/19 trocken aufbewahrt werden. Die Behälter sind in einem Lagergebäude aus Stahlbeton unterzubringen, dem nach dem Aufbewahrungskonzept keine wesentliche Schutzfunktion gegen Einwirkungen von außen zukommt. Durch Einwirkungen von außen verursachte mechanische oder thermische Lasten sollen vor allem durch die Transport- und Lagerbehälter abgewehrt werden. Die rund 8 bzw. 1,1 km von dem Zwischenlager entfernt wohnenden Klägerinnen sehen sich durch die Genehmigung in ihren Rechten verletzt, weil für die Errichtung des Zwischenlagers kein Bedürfnis bestehe, die Endlagerung der abgebrannten Brennelemente nicht gesichert und weder die gebotene Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe beim bestimmungsgemäßen Betrieb des Zwischenlagers sowie bei Störfällen noch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sei.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklage und die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen: Die Klägerinnen würden durch die atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die auf Erlass nachträglicher Auflagen gerichtete Verpflichtungsklage sei mangels eines bei der Behörde gestellten Antrags unzulässig und überdies unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg. Dabei kann der Senat zugunsten der Klägerinnen unterstellen, dass die im Wesentlichen durch Bezugnahmen auf ein anderes Verfahren begründete Beschwerde zulässig ist.

3 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung § 7 AtG oder, wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen, § 6 Abs. 1 AtG ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde setzt voraus, dass das Standortzwischenlager „nicht völlig unabhängig von anderen auf dem Gelände befindlichen Anlagen betrieben“ werde und „zwischen dem Standortzwischenlager und dem benachbarten Atomkraftwerk nicht nur betriebliche, sondern auch sicherheitsrelevante Wechselwirkungen bestehen“. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen festgestellt, die das Sicherheitsniveau der „Gesamtanlage“ reduzieren. Darum wäre über die so formulierte Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Davon abgesehen ergibt sich die Antwort bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 6 Abs. 3 AtG bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1, wer zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Standortzwischenlagers (§ 9a Abs. 2 Satz 3 AtG) innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass unter einem „gesonderten Lagergebäude“ ein als Lager bestimmtes Gebäude zu verstehen ist, das baulich nicht in den Gebäudekomplex der Kernkraftanlage integriert und deshalb einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Daran ändert sich nichts, wenn beim Betrieb des räumlich getrennten Lagergebäudes andere Anlageneinrichtungen mitbenutzt werden oder sonstige funktionelle Überschneidungen bestehen. Davon geht das Gesetz vielmehr aus, indem es den Kraftwerksbetreiber zur Errichtung eines Standortzwischenlagers innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Kernkraftanlage und zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente in dem Zwischenlager bis zu deren Ablieferung an ein Endlager verpflichtet, um den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks zu sichern. Ein solcher Zusammenhang führt schon deshalb nicht zu einer wesentlichen Änderung der Kernkraftanlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG, weil der Betrieb des Standortzwischenlagers die genehmigte Kernkraftanlage und ihren Betrieb faktisch nicht beeinflusst, so dass damit die Frage der Anlagengenehmigung nicht erneut aufgeworfen wird.

5 b) Die Frage, ob die Zuständigkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG „verfassungswidrig und nichtig (ist), weil dort einer Bundesoberbehörde die Sachentscheidungs- und Wahrnehmungskompetenz für eine atomrechtliche Genehmigung übertragen wird, obwohl nach Art. 87c GG die Länder im Rahmen der Bundesaufsichts- und der Bundesauftragsverwaltung für den Gesetzesvollzug zuständig sind“, ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Bund gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG berechtigt ist, für Angelegenheiten auf dem Gebiet der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe selbständige Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz zu errichten (BVerfGE 104, 238 <247>). Das gilt nicht nur für die Entsorgung nach § 9a Abs. 3 AtG, sondern auch für die Erteilung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG. Eine solche „fakultative Bundesverwaltung“ lässt die Regelung des Art. 87c GG unberührt, wonach auf dem Gebiet des Atomrechts ergehende Gesetze mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen können, dass sie von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Ebenso ist geklärt, dass der Standortbezug einer behördlichen Aufgabe ihrer Eignung zur zentralen Erledigung durch eine Bundesbehörde nicht entgegensteht, wenn die Aufgabe ohne Mittel- und Unterbehörden sowie ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder wahrgenommen werden kann (Urteil vom 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 26.04 - BVerwGE 124, 47 <68> = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 19). Das Beschwerdevorbringen lässt weiteren Klärungsbedarf zu dieser Frage nicht erkennen.

6 c) Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob „die Behörde im Verfahren zur Erteilung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG baulich-technische Alternativen zu der zur Genehmigung gestellten Anlage überprüfen“ muss. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV ist bei UVP-pflichtigen Vorhaben dem Antrag eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antragsteller geprüften technischen Verfahrensalternativen einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahlgründe beizufügen, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 AtG bedeutsam sein können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV ebenso wenig wie die damit im Wesentlichen übereinstimmende Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG zu einer Alternativenprüfung verpflichtet; die auf die Vorlage der entsprechenden Unterlagen beschränkte Pflicht soll der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind (Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <174 f.> = Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3). Davon abgesehen ist die rechtlich gebundene und in § 6 AtG auch hinsichtlich des Standorts abschließend geregelte Entscheidung über eine atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung - auf die gemäß § 1 AtVfV die atomrechtliche Verfahrensverordnung jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist - mangels Abwägungsbefugnis keiner entscheidungserheblichen Verfahrensalternative zugänglich.

7 d) Über die Frage, ob „§§ 6, 9a AtG verfassungswidrig und nichtig (sind), weil sich der Staat dadurch aus seiner Entsorgungsverantwortung zurückgezogen hat und die Zwischenlagerung ohne hinreichende Einordnung in ein umfassendes Entsorgungskonzept und ohne Sicherstellung einer Endlagerungsmöglichkeit zugelassen hat“, würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein; denn wenn die Zwischenlagerung ein umfassendes Entsorgungskonzept voraussetzen sollte, könnte der Mangel eines solchen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen, weil nach dem Verbot der Aufarbeitung von Brennelementen (§ 9a Abs. 1 Satz 2 AtG) Zwischenlager unabhängig hiervon bis zur Realisierung eines Endlagers erforderlich wären. Im Übrigen kann - ganz abgesehen davon, dass die von der Beschwerde vorausgesetzten Tatsachen nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gedeckt sind - von einem Rückzug des Staates aus seiner Mitverantwortung für die von der Nutzung der Kernenergie ausgehenden Gefährdungen schon deshalb keine Rede sein, weil bestrahlte Brennelemente aus Kernkraftwerken nach Maßgabe unverändert gebliebener Sicherheitsstandards bereits auf der Grundlage des § 6 AtG a.F. in privater Regie unter staatlicher Überwachung aufbewahrt wurden und die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Stoffe einzurichten und die benötigten Endlagerkapazitäten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, in der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 11. Juni 2001 (abgedruckt in Posser/Schmans/Müller-Dehn, Atomgesetznovelle 2002, S. 285 <297>) ausdrücklich bekräftigt worden ist.

8 e) Mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob „§§ 6, 9a AtG die Erteilung einer Aufbewahrungsgenehmigung auch dann (erlauben), wenn damit die Einlagerung von bestrahlten Brennelementen in einer Menge genehmigt wird, die vom zugehörigen Kernkraftwerk in der Genehmigungszeit nicht produziert werden kann“. Den Klägerinnen als Dritten sind Einwände gegen den Umfang der genehmigten Lagerung von Brennelementen verwehrt. Dritte sind unabhängig von der Auslegungsgröße eines Standortzwischenlagers durch die der Schadensvorsorge dienenden Grenzwerte geschützt. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass die der Schadensvorsorge dienenden Grenzwerte nicht überschritten werden, sind keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden. Die Minimierung der Strahlenexposition kann ein Dritter nicht beanspruchen (Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <318> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 15). Davon abgesehen dient das genehmigte Standortzwischenlager nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich der Erfüllung der Betreiberverpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG. Die Genehmigung ist deshalb nicht eine Art Vorratsgenehmigung für die Einlagerung zusätzlicher radioaktiver Reststoffe, sondern ausdrücklich auf die im Kernkraftwerk Grafenrheinfeld anfallenden bestrahlten Brennelemente begrenzt.

9 f) Ebenso wenig entscheidungserheblich ist die Klärung der Frage, ob „zur Gewährleistung der erforderlichen Schadensvorsorge im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG diversitäre und/oder redundante Überwachungs- und Sicherheitssysteme bei der Aufbewahrung von radioaktiven Reststoffen in Standortzwischenlagern erforderlich“ sind. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die der Schadensvorsorge dienenden Grenzwerte eingehalten werden, können die Klägerinnen weitere diversitäre und/oder redundante Überwachungs- und Sicherheitssysteme nicht beanspruchen. Abgesehen davon obliegt die Risikoermittlung und Risikobewertung im Bereich der gebotenen Schadensvorsorge der Genehmigungsbehörde. Es ist nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Bewertung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 <180 f.> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 20). Da der Verwaltungsgerichtshof auf dieser Grundlage ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit verneint hat, kann die weitergehende Frage auch deswegen die Grundsatzrevision nicht eröffnen.

10 g) Die Frage, ob „es mit Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (ist), dass bei geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen eine diesbezügliche Kontrolle der atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung sowohl im Verwaltungsverfahren wegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV als auch im Gerichtsverfahren wegen der fehlenden Aktenkenntnis und der generell eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis völlig unterbleibt“, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil trotz des Geheimhaltungsinteresses der Beklagten die gerichtliche Kontrolle - im Einklang mit dem § 99 VwGO zugrunde liegenden Rechtsgedanken - keineswegs „völlig“ unterblieben ist. Das ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zum Standortzwischenlager Grafenrheinfeld die Vorlage weiterer, aus Gründen des Geheimnisschutzes teilweise geschwärzter Unterlagen veranlasst sowie deren Inhalt in der mündlichen Verhandlung erörtert und in jenem ebenso wie im Verfahren zum Standortzwischenlager Gundremmingen weitere Auskünfte eingeholt hat, die zum Gegenstand des Verfahrens der Klägerinnen gemacht wurden. Die Behauptung der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die wesentlichen Entscheidungen der Verwaltung ungeprüft übernommen, ist daher schon im Ansatz unzutreffend. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof eine weitergehende Sachaufklärung hinsichtlich der Lastannahmen, d.h. der Auslegungsgrundlagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter, mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt, weil er, soweit die Genehmigungsbehörde die Szenarien nicht dem keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltenden Bereich des Restrisikos zugeordnet hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass die behördliche Risikoermittlung und Risikobewertung keine Defizite erkennen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit von einer weiteren Sachaufklärung aufgrund der durch die Normstruktur gebotenen Kontrollbeschränkung, also aus materiellrechtlichen Gründen abgesehen. Dass sich Grund und Maß der Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts bestimmen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf darum keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung.

11 h) Die Frage, ob „die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte im Atomrecht auch insoweit Anwendung (finden), als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung allein die rein technische Sicherheitsbeurteilung des einzelnen Castor-Behälters ist“, beantwortet sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Danach ist die Beurteilung der Genehmigungsbehörde im Bereich der Schadensvorsorge gerichtlich nur beschränkt überprüfbar (Urteil vom 22. Oktober 1987 a.a.O.). Das Beschwerdevorbringen lässt keinen Gesichtspunkt erkennen, der eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Sicherheit von Castorbehältern rechtfertigt (vgl. Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2). Der aus der Normstruktur abgeleitete Funktionsvorbehalt der Exekutive dient einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich mit Blick auf die abweichende Rechtsprechung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (BVerfGE 49, 89 <137 ff.>).

12 i) Die Frage, ob „der Staat den Betrieb eines Standortzwischenlagers als typischer Hochrisikotechnologie einem privaten Betreiber überlassen (darf), wenn dies im Vergleich zu einem Betrieb durch einen staatlichen Betreiber zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Sicherheitsgewährleistung durch den Anlagenbetreiber führt, weil die Abwehr von terroristischen Gefahren primär Aufgabe des Staates und nicht des Betreibers ist“, geht von einem durch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gedeckten Sachverhalt aus und rechtfertigt darum nicht die Zulassung der Revision. Nach den nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherheitsanforderungen beim Betrieb des Standortzwischenlagers der gebotenen Schadensvorsorge sowie dem erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht genügen. Angesichts dessen kann von einer Reduzierung der gesetzlich gebotenen Sicherheits- und Vorsorgeanforderungen nicht ausgegangen werden. Ein über dieses Maß hinausgehendes Sicherheits- und Vorsorgeniveau können die Klägerinnen nicht verlangen. Davon abgesehen werden bekanntlich selbst Kernkraftwerke durch Private betrieben sowie, wie bereits erwähnt, bestrahlte Brennelemente aus Kernkraftwerken nach Maßgabe unverändert gebliebener Sicherheitsstandards auf der Grundlage des § 6 AtG a.F. schon seit Jahren unter staatlicher Überwachung in privater Regie aufbewahrt. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn die Abwehr terroristischer Gefahren vorrangig Aufgabe des Staates ist, die Annahme spekulativ, der staatliche Betrieb eines Standortzwischenlagers führe zu einem effektiveren Schutz gegen terroristische Angriffe. Jedenfalls besteht kein Anspruch Dritter darauf, dass der erforderliche Schutz gerade durch den staatlichen Betrieb eines Standortzwischenlagers sichergestellt wird.

13 j) Die Frage, ob „die Bestimmung des von allen hinzunehmenden Restrisikos bei der atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung bei ... Ereignissen (durch sonstige Einwirkungen Dritter) eine wesentliche Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ist), die allein der Gesetzgeber treffen kann“, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Hiernach ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <120 f.> m.w.N. = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5). Die in diesem Funktionsvorbehalt zum Ausdruck gebrachte Verantwortung der Exekutive für die Ermittlung des hinzunehmenden Restrisikos bezieht sich gleichermaßen auf die Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) und auf die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG); denn das Gefährdungspotential, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es dem Gesetzgeber geht, ist in beiden Fallgruppen gleich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 <191 f.> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 27). Angesichts der hiermit übereinstimmenden Normstruktur des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG gilt das in gleicher Weise für die Genehmigung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung i.S.d. § 6 Abs. 3 AtG. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, entspricht § 7 Abs. 2 AtG der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber „das Wesentliche selbst festgelegt und nicht dem Handeln der Verwaltung überlassen hat“ (BVerfGE 49, 89 <129>). Für § 6 Abs. 2 AtG gilt nichts anderes. Es bedarf infolgedessen nicht der normativen Bestimmung, ob ein gezielter Flugzeugabsturz oder ein Beschuss mit panzerbrechenden Waffen ein auslegungsüberschreitendes Ereignis ist, das dem Bereich des Restrisikos zugeordnet wird.

14 k) Nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob „die Genehmigungsbehörde die Zuordnung bestimmter Szenarien wie den Absturz eines Verkehrsflugzeuges zum Restrisiko- oder zum Vorsorgebereich allein anhand einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung vornehmen (darf) oder ... das Maß des hinzunehmenden Risikos durch eine umfassende Abwägung aller für und gegen das zu genehmigende Vorhaben sprechenden Umstände ermitteln (muss)“. Wie sich bereits aus § 6 Abs. 3 AtG entnehmen lässt, ist die Aufbewahrungsgenehmigung zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer rechtlich gebundenen Entscheidung ist für eine Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Umstände, wie sie der Raum- und Fachplanung eigen ist, kein Raum. Eine Abwägung dieser Art wird durch die in § 6 Abs. 2 AtG geregelten gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen ausgeschlossen. Mit ihrer abweichenden Auffassung verwechselt die Beschwerde die behördliche Einschätzungsprärogative bei unbestimmten Rechtsbegriffen, der ein Akt wertender Erkenntnis zugrunde liegt, mit dem für die planerische Gestaltungsfreiheit maßgeblichen, durch den Ausgleich verschiedener Belange gekennzeichneten Abwägungsgebot, das ein der Planung wesensgemäßes Vorziehen und Zurücksetzen von Belangen notwendigerweise einschließt. Da eine solche Abwägung bei der Restrisikoermittlung der staatlichen Schutzpflicht zuwiderliefe, kommt auch eine entsprechende „Abwägungskontrolle“ im Rahmen des § 6 Abs. 2 AtG nicht in Betracht. Im Übrigen würde sich die aufgeworfene Frage schon deshalb nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht allein auf die statistische Eintrittswahrscheinlichkeit abgestellt hat.

15 l) Über die Frage, ob „der Bewertungsspielraum der Behörde überschritten (ist), wenn sie trotz der terroristischen Anschläge in den USA vom 11. September 2001 den gezielten Flugzeugabsturz dem Restrisiko zuordnet“, würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Genehmigungsbehörde das Risiko eines gezielten Flugzeugabsturzes der so genannten Sicherheitsebene 4 zugeordnet hat, die auslegungsüberschreitende „spezielle, sehr seltene Ereignisse wie Flugzeugabsturz ...“ erfasst (BTDrucks 15/3650 S. 65 f.) und jedenfalls unter dem Aspekt des Drittschutzes zum Bereich des Restrisikos gehört. Er hat diese Einstufung im Rahmen der ihm eröffneten Prüfung als frei von Fehlern bei der Risikoermittlung und Risikobewertung beurteilt. Diese Beurteilung wäre in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Da Gegenstand des zu den Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes im Verfahren zum Standortzwischenlager Gundremmingen gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnten Beweisantrags nicht die Behauptung war, dass die Zuordnung dieses Ereignisses zum Restrisikobereich durch die Genehmigungsbehörde deren Bewertungsspielraum überschritten habe und damit im Rahmen der gerichtlichen Prüfung hätte beanstandet werden müssen, steht der Beweisantrag der Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage nicht entgegen. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsverletzung der Klägerinnen für den Fall eines gezielten Flugzeugabsturzes geprüft und verneint, weil es nach der beanstandungsfreien Einschätzung der Genehmigungsbehörde aufgrund des gebotenen Katastrophenschutzes jedenfalls nicht zu einer gesundheitsgefährdenden oder eigentumsbeeinträchtigenden Freisetzung radioaktiver Stoffe kommen werde.

16 m) Auch die Frage, ob „es mit dem Grundsatz der bestmöglichen Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gemäß § 6 Abs. 2 AtG und dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten Begriff des Restrisikos vereinbar (ist), für bestimmte Szenarien einen ‚dritten Bereich’ zwischen Schadensvorsorge und Restrisiko zu konstruieren, in dem die Verwaltung zwar risikominimierende Maßnahmen verlangen kann, mithin kein Restrisiko im eigentlichen Sinn vorliegt, gleichwohl aber eine Notwendigkeit zur Schadensvorsorge mit entsprechendem Drittschutz nicht besteht“, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Abgesehen davon, dass die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang die Verantwortung der Genehmigungsbehörde für die Risikobewertung vernachlässigt, ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsverletzung der Klägerinnen infolge der Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes ungeachtet dessen Zuordnung zum Bereich des Restrisikos überprüft und Bewertungs- und Ermittlungsfehler, die zu Lasten der Klägerinnen gehen könnten, verneint hat. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Maßnahmen der Restrisikominimierung nicht dem Drittschutz unterliegen (Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 - BVerwGE 106, 36 <47> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 4).

17 n) Die Frage, ob „die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gemäß § 6 Abs. 2 AtG auch dann als erfüllt ansehen (kann), wenn sie im Genehmigungszeitpunkt bereits eine Genehmigung für ein anderes Standortzwischenlager erteilt hat, bei dem in diesem Zeitpunkt bereits ein höheres baulich-technisches Schutzniveau verwirklicht wurde“, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie anhand des Gesetzes ohne weiteres zu beantworten ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Schutzmaßnahmen eines Betreibers, die über die erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehen, führen nicht zur Erhöhung der Anforderungen an die erforderliche Schadensvorsorge. Sie könnten allenfalls aus Gründen der Restrisikominimierung verlangt werden, auf die sich die Klägerinnen als Dritte nicht mit Erfolg berufen können.

18 o) Auch die Frage, ob „§ 49 Abs. 1 StrlSchV auch zur Bestimmung des erforderlichen Schutzes bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anwendbar“ ist, lässt sich anhand des Gesetzes beantworten, so dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Der in § 49 Abs. 1 StrlSchV für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift verwendete Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV als Ereignisablauf definiert, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist. Zu den „auslegungsbestimmenden“ Störfällen im Sinn dieser Vorschrift gehören Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht, weil sie nicht allein dem von der Anlage ausgehenden Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgeblich durch das Verhalten Dritter bestimmt werden. Angesichts dessen ist, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seiner dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Stellungnahme vom 22. November 2005 (Ausgangsverfahren zu BVerwG 7 B 35.06 ) im Einzelnen ausgeführt hat, der vorsorgende Schutz durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Kraftwerkbetreibers und der staatlichen Sicherheitskräfte nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept zu gewährleisten. Ein solches Konzept unterscheidet sich grundlegend von dem für Auslegungsstörfälle maßgeblichen Konzept der Störfallplanungswerte, die primär auf bauliche und sonstige technische Schutzmaßnahmen zielen. Infolgedessen wäre es systemwidrig, trotz der qualitativen Unterschiede zwischen Auslegungsstörfällen einerseits und Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter andererseits von der Notwendigkeit eines einheitlichen Vorsorgewerts auszugehen. Davon abgesehen lässt sich das Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 StrlSchV auf Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter auch deswegen nicht übertragen, weil es besonders anspruchsvolle Voraussetzungen gewährleistet und besonders ungünstige Randbedingungen unterstellt, die außerhalb des Störfallbereichs schon wegen der vorrangig staatlichen Verantwortung für die Gefahrenabwehr nicht anzunehmen sind. Im Übrigen wird die Anwendungsbeschränkung des auf die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 2 AtG gestützten § 49 Abs. 1 StrlSchV auf Auslegungsstörfälle dadurch bestätigt, dass das Atomgesetz für die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter eine besondere Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG enthält. Etwas anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 der 12. BImSchV, der Eingriffe Unbefugter als Störfall behandelt, schon deswegen nicht, weil diese Vorschrift die im Atomgesetz vorgenommene Unterscheidung von Störfällen einerseits und Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter andererseits nicht kennt.

19 p) Über die Frage, ob „bei Heranziehung der Radiologischen Grundlagen, d.h. der Eingreifrichtwerte für den Katastrophenschutz als maßgebliche Grenzwerte zur Bestimmung des erforderlichen Schutzes bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG, nicht nur der Eingreifrichtwert für die Evakuierung, sondern auch der Eingreifrichtwert für die Umsiedlung heranzuziehen“ ist, würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bewertung der Genehmigungsbehörde, dass der Evakuierungsrichtwert den hinreichenden Schutz für Leben und Gesundheit biete, als frei von Fehlern bei der Risikoermittlung und Risikobewertung erachtet. Mangels einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge gegen die dieser Bewertung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wäre hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.

20 q) Die Frage, ob „Unterlagen, die Bestandteil der unmittelbaren Verfahrensakten sind, die aber von der Behörde aus Sicherheitsgründen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, nicht schon kraft dieser Einschätzung als relevant für die Beurteilung der erforderlichen Schadensvorsorge und damit a priori als entscheidungserheblich anzusehen (sind), so dass sie nicht erst im Wege der Beweisaufnahme, sondern von Amts wegen nach § 99 Abs. 1 VwGO in das Gerichtsverfahren einzuführen sind“, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und rechtfertigt darum nicht die Zulassung der Revision. Hiernach entscheidet das Gericht der Hauptsache, ob bestimmte Akten oder Urkunden der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, weil sie entscheidungserheblich sind. Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären (Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230 f.> = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 36). Ob die Unterlagen entscheidungserheblich sind, bestimmt sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts der Hauptsache.

21 r) Die Fragen, ob „der Erlass einer nachträglichen Auflage voraus(setzt), dass der die Auflage tragende Sachverhalt erst nach Erlass der Genehmigung entstanden ist“, ob „ein Antrag auf Erlass einer nachträglichen Auflage in einen Antrag auf Beifügung einer Nebenbestimmung umgedeutet werden“ kann und ob eine gerichtliche Sachentscheidung hierüber einen vorherigen Antrag an die Genehmigungsbehörde voraussetzt, sind nicht entscheidungserheblich und bedürfen deshalb keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Da das angegriffene Urteil die Klage gegen die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen hat, weil sie die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt, war schon aus diesem Grund für die mit der Verpflichtungsklage erstrebte Nebenbestimmung kein Raum; denn das rechtswidrige Unterlassen einer zum Schutz der Klägerinnen gebotenen Nebenbestimmung bedingt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.

22 2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

23 Die Beschwerde sieht die Abweichung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof den Rechtssatz aufgestellt habe, § 49 Abs. 1 StrlSchV sei allein bei Auslegungsstörfällen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG anwendbar, nicht dagegen bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG, weil diese keine Störfälle seien. Dies stehe in Widerspruch zu dem Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - (BVerwGE 81, 185 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 27), dem der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass das Schutzniveau nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG mit demjenigen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG übereinstimme.

24 Der vermeintliche Rechtssatzwiderspruch besteht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten und seinen Erwägungen zugrunde liegenden Divergenzentscheidung davon ausgegangen, dass der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz ein „vorsorgender“ ist, das Maß des erforderlichen Schutzes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bestimmen ist und Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen sein müssen. Bei der Konkretisierung dieser Grundsätze hat er den Standpunkt vertreten, die Zugrundelegung des Evakuierungsrichtwerts bei Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter durch die Genehmigungsbehörde lasse kein Bewertungsdefizit erkennen, weil der erforderliche Schutz damit gewährleistet sei. Dieser Standpunkt entspricht der Auffassung der Atom- und Sicherheitsbehörden, wonach „das tatsächliche Gesamtrisiko eines Angriffs auf kerntechnische Anlagen in der Relation von Wahrscheinlichkeit und eingetretenem Schaden nicht höher ist, als im Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vorgesehen“ (Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22. November 2005, a.a.O.). Da die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 StrlSchV bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter nicht Gegenstand der Divergenzentscheidung war und der Evakuierungsrichtwert im Rahmen des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzepts nicht zu einem gegenüber dem Bereich der Schadensvorsorge niedrigeren Schutzniveau führt, kann von einer Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Bewertungsfehler der Genehmigungsbehörde in Übereinstimmung mit dem in der Divergenzentscheidung geforderten Schutzniveau verneint.

25 3. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

26 a) Das angegriffene Urteil beruht nicht auf der behaupteten Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO).

27 Grund und Maß der Aufklärungspflicht bestimmen sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts, selbst wenn diese verfehlt sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, ein Hohlladungsbeschuss zwischengelagerter Brennelemente mit Waffen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sei mangels Verfügbarkeit für die potentiellen Täter praktisch ausgeschlossen, als frei von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern beurteilt. Angesichts dessen war die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerinnen, ein Hohlladungsbeschuss mit Waffen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik führe zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts und des Evakuierungswerts, nicht entscheidungserheblich. Eine Beweiserhebung hinsichtlich der Durchschlagswirkung von Hohlladungsgeschossen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht wegen eines angeblich widersprüchlichen Behördenvorbringens aufdrängen. Abgesehen davon, dass der Widerspruch nicht besteht, weil die Genehmigungsbehörde aufgrund der Beschussproben 2005 bei unterstelltem zweifachen Durchschlagen der Behälterwand von einem gegenüber 1992 verdoppelten Freisetzungsquellterm ausgegangen ist, war aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs schon wegen der von ihm festgestellten deutlichen Unterschreitung des Evakuierungsrichtwerts an den Wohnorten der Klägerinnen eine weitere Aufklärung nicht geboten. Die im Übrigen behauptete Widersprüchlichkeit tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, da die Beschwerde gerichtliche Feststellungen und Klagevorbringen vermengt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

28 Gleichfalls nicht entscheidungserheblich war für den Verwaltungsgerichtshof die Klärung der von den Klägerinnen unter Beweis gestellten Behauptungen zu den Folgen eines gezielten oder eines zufälligen Flugzeugabsturzes. Da nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, dass ein zufälliger und ein gezielter Flugzeugabsturz dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind, frei von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern ist, haben die Klägerinnen als Drittbetroffene keinen Anspruch auf bestimmte Schutzvorkehrungen. Von diesem rechtlichen Standpunkt aus kam es nicht darauf an, die Richtigkeit der von den Klägerinnen behaupteten Folgen eines gezielten oder eines zufälligen Flugzeugabsturzes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerinnen zielte nicht darauf, die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Willkürfreiheit der von der Genehmigungsbehörde vorgenommenen Zuordnung eines Flugzeugabsturzes zum Restrisikobereich zu widerlegen, sondern war darauf gerichtet, die Richtigkeit der Folgenbeurteilung eines Flugzeugabsturzes durch die Genehmigungsbehörde in Zweifel zu ziehen. Unabhängig hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung, ob die Einschätzung der Genehmigungsbehörde auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt, die Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt (z.T. geschwärzt) nebst (ungeschwärzter) Zusammenfassung zu den Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes und des TÜV Süddeutschland zur Behältersicherheit sowie die Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission zur Sicherheit deutscher Zwischenlager bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen vom 11. Juli 2002 nachvollzogen. Er ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die gutachtlich gestützten Annahmen der Genehmigungsbehörde namentlich zur Branddauer und zur chemischen Form des freigesetzten Cäsiums nicht erschüttert worden seien, weil die Klägerinnen einen Geschehensablauf, der nach dem Maßstab der praktischen Vernunft nicht auszuschließen ist und zu einem nach dem Gesetz von einem Einzelnen nicht hinzunehmenden Risiko führen könnte, nicht dargelegt hätten. Angesichts dessen hat der Verwaltungsgerichtshof, obwohl ihm die im Gutachten des TÜV Hannover/ Sachsen-Anhalt zugrunde gelegten Szenarien und Auswirkungen wegen der teilweisen Schwärzungen nicht in sämtlichen Einzelheiten bekannt waren, den Beweisantrag verfahrensfehlerfrei abgelehnt; denn er durfte die Annahme, eine Rechtsverletzung der Klägerinnen infolge eines gezielten Flugzeugabsturzes sei praktisch ausgeschlossen, für nicht widerlegbar halten. Da aus der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs die vorliegenden Gutachten ausreichten, ihn zur sachkundigen Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen in die Lage zu versetzen, war die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41 f.> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1). Die fachliche Grundlage für seine Annahme, dass Cäsium in der Behälteratmosphäre in chemisch ungebundener Form vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Behauptung der Beschwerde im angegriffenen Urteil durch Bezugnahme auf das Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt hinreichend dargelegt.

29 Eine nähere Aufklärung der Frage, in welchem Umfang nach einer Bodenkontamination infolge eines Hohlladungsbeschusses der Castorbehälter der Boden auszutauschen wäre, musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, dass bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen infolge von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter der Evakuierungsrichtwert den hinreichenden Schutz für Leben und Gesundheit biete, als frei von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern erachtet. Die Unanwendbarkeit des Eingreifrichtwerts für die langfristige Umsiedlung hatte der Vertreter der Genehmigungsbehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof u.a. damit begründet, dass eine Umsiedlung regelmäßig nicht erforderlich sein würde, weil die Dekontamination insbesondere durch Bodenaustausch die vorrangige Maßnahme sei, wobei im hypothetischen Ereignisfall der Boden bis zu einer Tiefe von etwa 2 cm auszutauschen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof durfte diese Einschätzung für willkürfrei halten, ohne aufklären zu müssen, ob eine weitergehende Bodendekontamination erforderlich sein könnte. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs hielt sich die Nichtanwendung des Umsiedlungsrichtwerts im Rahmen des Bewertungsspielraums der Genehmigungsbehörde, weil nach deren Angaben die Umsiedlung durch vom Staat durchzuführende Maßnahmen zur Dekontamination vermieden würde und infolgedessen nicht dem Betreiber aufgegeben werden könne, in diesem Szenario den Eigentumsschutz sicherzustellen. Angesichts dessen war der Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen zu einer weitergehenden Aufklärung des Umfangs der erforderlichen Dekontamination verpflichtet.

30 Ebenso wenig musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Sachaufklärung hinsichtlich der von der Beschwerde für möglich gehaltenen Vorschädigungen der Castorbehälter durch Korrosion aufdrängen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag auf Beiziehung von Unterlagen abgewiesen, weil die Überzeugungskraft des im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des TÜV Süddeutschland zur Behältersicherheit durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht erschüttert worden sei und selbst bei Eintritt der von den Klägerinnen für möglich gehaltenen Vorschädigungen das genehmigte Aufbewahrungskonzept ausreichende Schutzvorkehrungen vorsehe. Da die anwaltlich vertretenen Klägerinnen dem nicht mit näher begründetem Vorbringen entgegengetreten sind, war der Verwaltungsgerichtshof zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen nicht verpflichtet.

31 Die Aufklärungsrüge hinsichtlich der Beiziehung weiterer Unterlagen ist unzulässig, weil sie dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nicht genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die entsprechenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung durch begründete Beschlüsse abgelehnt, weil er die Überzeugungskraft des Gutachtens zur Behältersicherheit für nicht erschüttert hielt, weil es sich bei einem zufälligen oder gezielten Flugzeugabsturz auf ein Zwischenlager um dem Restrisikobereich zuzuordnende Ereignisse handele, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme von Mängeln der Anlagesicherung beständen, weil sich die Lastannahmen zu einem Hohlladungsbeschuss bereits aus den Auslegungsgrundlagen für den Schutz kerntechnischer Anlagen ergäben und die Folgenabschätzung aus den nicht geschwärzten Teilen des Gutachtens sowie den Bekundungen des Vertreters der Genehmigungsbehörde hierzu in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich geworden sei und weil der Inhalt der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter und der Auslegungsgrundlagen für ortsfeste kerntechnische Einrichtungen, soweit er entscheidungserheblich erscheine, „verbal hinreichend umschrieben“ worden sei. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die Beiziehung dieser Unterlagen nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich gewesen sein sollte, sondern begnügt sich damit, der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof eine eigene, hiervon abweichende Beurteilung entgegenzusetzen; auf diese Weise lässt sich ein Aufklärungsmangel nicht darlegen. Die Behauptung der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Beiziehung des Berichts der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit sowie der Bundesanstalt für Materialprüfung und -forschung über Sicherheitsreserven von Castorbehältern bei extremen Unfallbelastungen und Einwirkungen von außen nicht beschieden, ist unzutreffend. Dieser Bericht ist im Literaturverzeichnis des Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt zu den Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes erwähnt und gehört damit thematisch zu dem auf Beiziehung der entsprechenden Unterlagen gerichteten Beweisantrag, deren Entscheidungserheblichkeit der Verwaltungsgerichtshof in seinem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beweisbeschluss wegen der von der Genehmigungsbehörde willkürfrei angenommenen Zuordnung eines gezielten Flugzeugabsturzes zum Restrisikobereich verneint hat.

32 b) Das angegriffene Urteil leidet nicht an dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO). Es stellt sich nicht als unzulässiges Überraschungsurteil dar.

33 Die Beschwerde sieht in der Abweisung des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags der Klägerinnen ein Überraschungsurteil, weil die hierfür entscheidungstragende Erwägung, dass keine Anhaltspunkte für den Eintritt neuer entscheidungserheblicher Tatsachen oder Erkenntnisse nach Erteilung der Genehmigung beständen, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei (§ 104 Abs. 1 VwGO). Für den Verwaltungsgerichtshof sei erkennbar gewesen, dass die Klägerinnen hierbei von einer bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhandenen Tatsachengrundlage ausgegangen seien. Angesichts dessen habe der Gerichtsvorsitzende die Pflicht verletzt, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Dieses Vorbringen begründet einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör schon deshalb nicht, weil der Verpflichtungsklage neben dem gestellten Anfechtungsantrag keine selbständige Bedeutung zukommen konnte. Da das rechtswidrige Unterlassen einer zum Schutz der Klägerinnen bestimmten Nebenbestimmung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung bedingt, war das Verpflichtungsbegehren bereits von der Abweisung der Anfechtungsklage mangels Rechtsverletzung der Klägerinnen erfasst. Die behauptete Unterlassung einer Erörterung des Verpflichtungsantrags war infolgedessen offensichtlich nicht entscheidungserheblich.

34 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Beim Ansatz des Streitwerts für Drittanfechtungsklagen gegen eine atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung orientiert sich der Senat an Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004.