Beschluss vom 03.03.2016 -
BVerwG 3 PKH 2.15ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B3PKH2.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 PKH 2.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B3PKH2.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 2.15

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 59/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 38.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen berufsbezogener Nachteile infolge einer Degradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den Grenztruppen der DDR als Oberfunker eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. Daraufhin wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kläger zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte er, ihn wegen der Degradierung verwaltungsrechtlich und beruflich zu rehabilitieren. Beide Anträge lehnte der Beklagte mit gesonderten Bescheiden ab. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die in einer gemeinsamen Klageschrift enthaltenen Begehren, die Bescheide und Widerspruchsbescheide aufzuheben sowie festzustellen, dass die Degradierung und die Änderung des Dienstverhältnisses rechtsstaatswidrig im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes waren und den Beklagten zur Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung zu verpflichten, in zwei gesonderten Verfahren angelegt und bearbeitet. Der Kläger wandte sich gegen die Kostenansätze für die Verfahren und lehnte nach Erfolglosigkeit der Erinnerung und Beschwerde die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs legte der Kläger Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ein, die ebenfalls erfolglos blieb. Die Klage auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen.

3 Die Prüfung der Beschwerdegründe des Verfahrens BVerwG 3 B 38.15 , die der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags anführt, ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

4 Der Kläger macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts habe unter Beteiligung der Berichterstatterin entschieden, obwohl er diese wegen Befangenheit abgelehnt und das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag willkürlich zurückgewiesen habe.

5 Diese Rüge greift nicht durch. Dies hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren gleichen Rubrums BVerwG 3 PKH 3.15 im Einzelnen begründet und hierzu ausgeführt:
a) ...
Die Beschwerde erkennt richtig, dass mit einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein Befangenheitsgesuch sei fehlerhaft beschieden worden. Die Ablehnung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO eine unanfechtbare Zwischenentscheidung und unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgericht kann aber trotz Unanfechtbarkeit der Zwischenentscheidung nachprüfen, ob wegen deren Fehlerhaftigkeit die anfechtbare Endentscheidung (hier der Gerichtsbescheid) gegen eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie verstößt. Das kommt in Betracht, wenn die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) verletzt wird, weil die Entscheidung über den Befangenheitsantrag auf Willkür beruht oder das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter verkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 57). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
b) Der Kläger leitet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO daraus ab, dass die Berichterstatterin die von ihm eingereichte einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen bearbeitet habe, ohne dass die Kammer einen Trennungsbeschluss nach § 93 Satz 2 VwGO gefasst habe. Er hält dieses Vorgehen für grob rechtswidrig und meint der Sache nach, es habe dazu gedient, ihn durch den Wegfall der Gebührendegression bei Bearbeitung unter einem Aktenzeichen kostenmäßig zu belasten. Das trifft nicht zu. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht sachwidrig, für die Anfechtung von zwei eigenständigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (hier dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz einerseits und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz andererseits), zwei Klageverfahren anzulegen (so bereits OVG Weimar, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 VO 3/14). Dass die Verfahren auch unter einem Aktenzeichen hätten geführt werden können und dies für den Kläger unter Prozesskostengesichtspunkten möglicherweise günstiger gewesen wäre, ändert hieran nichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1981 - 4 B 75 und 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5 und vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 2). Aus der Anlegung zweier Klageverfahren die Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin ableiten zu wollen, liegt in jeder Hinsicht fern.

6 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beschwerde BVerwG 3 B 38.15 .

Beschluss vom 24.10.2017 -
BVerwG 3 B 38.15ECLI:DE:BVerwG:2017:241017B3B38.15.0

Beschluss

BVerwG 3 B 38.15

  • VG Meiningen - 15.04.2015 - AZ: VG 8 K 59/13 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 18. Mai 2017 werden verworfen, soweit sie die abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und 3 B 39.15 betreffen.

Gründe

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 beantragt, die Vorsitzende Richterin Dr. Philipp, den Richter Dr. Wysk und die Richterin Dr. Kuhlmann in den Verfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2 Soweit die Ablehnungsgesuche die unanfechtbar abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 betreffen, entscheidet der Senat über sie unter Mitwirkung der abgelehnten Richter; denn die Ablehnungsgesuche erweisen sich als offensichtlich unzulässig.

3 Ein abgelehnter Richter darf ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es für sich allein ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 6 PKH 2.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​270617B6PKH2.17.0] - juris Rn. 5). So liegt es hier. Ablehnungsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90 <93 ff.> und Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 4 B 43.06 - Rn. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 <2192>). Die Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 und BVerwG 3 B 39.15 sind durch unanfechtbare Beschlüsse des Senats vom 18. April 2016 beendet, die mit den Beschwerden angegriffenen Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (8 K 59/13 und 8 K 60/13) seitdem rechtskräftig. Eine Fallgestaltung, in der hiervon eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht und liegt erkennbar nicht vor.

4 Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf das anhängige Verfahren BVerwG 3 KSt 4.17 (3 B 39.15 ) über die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. Mai 2016 bezieht, ist darüber gesondert zu befinden. Anders als in den Beschwerdeverfahren ist zur Entscheidung über die Erinnerung der Einzelrichter berufen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).