Beschluss vom 25.01.2022 -
BVerwG 3 B 17.20ECLI:DE:BVerwG:2022:250122B3B17.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2022 - 3 B 17.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:250122B3B17.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 17.20

  • VG Dresden - 24.10.2017 - AZ: VG 7 K 147/14
  • OVG Bautzen - 22.01.2020 - AZ: OVG 5 A 134/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit sie die Klage gegen die Bescheide des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 2 betrifft.
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
  4. Soweit die Revision zugelassen wird, folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin ist Trägerin eines Fachkrankenhauses für Neurologie. Sie wendet sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen zu 1 und 2 in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B. Der Beklagte hat die Planaufnahme - für jede Beigeladene gesondert - mit Bescheiden für die 11. Fortschreibung und während des Berufungsverfahrens mit weiteren Bescheiden für die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Klägerin fehle sowohl für die Anfechtung der ursprünglichen Bescheide als auch der in zulässiger Weise einbezogenen späteren Bescheide das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist.

II

3 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, soweit sie die Klage gegen die Bescheide des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 2 betrifft.

4 a) Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des an die Beigeladene zu 2 gerichteten (späteren) Bescheids vom 4. September 2018 verneint, weil es an einer Klage "in eigener Sache" fehle (UA Rn. 33 ff.). Mit ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage 7 K 2269/18 gegen den Bescheid vom 4. September 2018 für ihr eigenes Krankenhaus begehre die Klägerin eine Erhöhung der Planbettenzahl ausschließlich rückwirkend für die Geltungszeit der 11. Fortschreibung des Krankenhausplans; für die 12. Fortschreibung habe sie die Planaufnahme mit 150 Betten akzeptiert.

5 Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das Oberverwaltungsgericht ihr Begehren im Verfahren 7 K 2269/18 nicht vollständig erfasst habe (Beschwerdebegründung unter D.II.1). Der neue Bescheid sei insgesamt, also auch soweit er eine Aufnahme in die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans mit mehr als 150 Betten ablehne, Gegenstand ihres Klagebegehrens.

6 Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageschrift des Verfahrens 7 K 2269/18 in einer mit §§ 82 Abs. 1, 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB nicht vereinbaren Weise ausgelegt. Die Klägerin hat Klage "gegen den als Anlage ... beigefügten Änderungs-Feststellungs-Bescheid des Beklagten vom 04.09.2018 (Aktenzeichen Az: 34-5441.10-222/23)" erhoben. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte das Krankenhaus der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 mit einer Kapazität von 150 Betten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan aufgenommen und den weitergehenden Antrag der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hat Klage gegen den Bescheid erhoben, ohne die Aufnahme in die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans mit (nur) 150 Betten auszunehmen. Zur Begründung hat sie zwar dargelegt, sie akzeptiere grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 1. September 2018; Streitpunkt sei allerdings weiterhin die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Planbetten. Diese Ausführungen könnten, wenn der Beklagte in dem Bescheid die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan für die Zeit vor dem 1. September 2018 überhaupt geregelt haben sollte, auf eine Beschränkung des Klagebegehrens hindeuten; eindeutig ist dies aber nicht. Dass die Klägerin die Aufnahme in die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans mit 150 Betten "grundsätzlich" akzeptiert, kann auch ein Hinweis auf ihre Position in den außergerichtlichen Verhandlungen zur gütlichen Regelung der Gesamtangelegenheit sein, die die Beteiligten bei Klageerhebung geführt haben. Auf die Verhandlungen hat die Klägerin in der Klageschrift zur Begründung ihres Antrags, das Ruhen des Verfahrens 7 K 2269/18 anzuordnen, hingewiesen. Um sich für die Verhandlungen alle Möglichkeiten offen zu halten, kann es interessengerecht sein, den Feststellungsbescheid umfassend anzufechten, und die Klage gegebenenfalls je nach dem Ergebnis der Verhandlungen ganz oder teilweise mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zurückzunehmen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin der Annahme, ihre Klage in eigener Sache sei nur auf eine rückwirkende Erhöhung der Planbettenzahl für die Geltungsdauer der 11. Fortschreibung des Krankenhausplans gerichtet, ausdrücklich widersprochen. Über diese Erklärung hätte sich das Oberverwaltungsgericht nicht hinwegsetzen dürfen. Ist - wie hier - nicht eindeutig, ob ein Planaufnahmebescheid ganz oder teilweise Gegenstand der Klage sein soll, obliegt es dem Kläger, sein Klagebegehren zu bestimmen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 - juris Rn. 3 und vom 17. August 2021 - 7 B 16.20 - juris Rn. 7).

7 Die Abweisung der Klage gegen den an die Beigeladene zu 2 gerichteten Bescheid als unzulässig kann auf der fehlerhaften Auslegung der Klage in eigener Sache beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse zwar mit einer zweiten - selbständig tragenden - Begründung verneint. Auch insoweit liegt aber ein Grund für die Zulassung der Revision vor.

8 b) Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des an die Beigeladene zu 2 gerichteten Bescheids auch deshalb verneint, weil der Vollzug der Planaufnahme nicht zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führe. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 sei eine gesonderte Planbettenzahl für das Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B im Feststellungsbescheid nicht ausgewiesen, sondern nur die Gesamtkapazität von 829 Planbetten für die somatischen Fachgebiete; auszugehen sei hier wiederum - wie für die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans (UA Rn. 5) - von 20 Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B. Die Zahl der Planbetten der Klägerin sei von 100 auf 150 erhöht worden, weshalb Veränderungen ausschließlich zu ihren Gunsten erfolgt seien (UA Rn. 41).

9 Insoweit kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit einer Konkurrentenklage im Krankenhausplanungsrecht zu beurteilen ist, wenn der an den Konkurrenten gerichtete Feststellungsbescheid die Anzahl der Planbetten für das umstrittene Fachgebiet nicht angibt.

10 c) Die Zulassung der Revision ist nicht auf die Klage gegen den Bescheid vom 4. September 2018 über die Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen zu 2 mit Wirkung ab 1. September 2018 (12. Fortschreibung) zu beschränken. Die Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid könnte auch davon abhängen, welche Regelungen er im Verhältnis zu den für die 11. Fortschreibung ergangenen Bescheiden trifft und inwieweit die Klage gegen diese Bescheide zulässig ist.

11 2. Soweit die Klage gegen die Bescheide zugunsten der Beigeladenen zu 1 gerichtet ist, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor.

12 a) Die Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2013 zugunsten der Beigeladenen zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe (UA Rn. 21). Der die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans betreffende Bescheid sei durch den die 12. Fortschreibung betreffenden Bescheid vom 4. September 2018 überholt. Durch seine Aufhebung könne nicht mehr verhindert werden, dass die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage faktisch geschmälert würden (UA Rn. 23).

13 aa) Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin insoweit nicht aufgezeigt. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet sie die Fragen (Beschwerdebegründung unter C.II.1 und 2),
ob der Erlass eines neuen Feststellungsbescheides auf der Grundlage eines fortgeschriebenen Krankenhausplans das Rechtsschutzbedürfnis der Krankenhausträgerin für die Anfechtungsklage gegen einen früheren Feststellungsbescheid des konkurrierenden Krankenhauses entfallen lassen kann und
ob dies auch in den Fällen möglich ist, in denen die klagende Krankenhausträgerin ausdrücklich eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt, demnach die Rückwirkung gerade den Zeitraum betrifft, den der angefochtene (frühere) Feststellungsbescheid des Konkurrenten betrifft.

14 Diese Fragen sind einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob ein neuer Feststellungsbescheid auf der Grundlage eines fortgeschriebenen Krankenhausplans das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen einen früheren Feststellungsbescheid entfallen lässt, hängt davon ab, welche Regelungen die in Rede stehenden Bescheide treffen, und damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

15 bb) Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche mit der dargelegten Erwägung von dem Urteil des Senats vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 - (BVerwGE 168, 1) ab, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

16 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt voraus, dass sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 3 BN 4.21 - juris Rn. 20 m.w.N.). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie arbeitet keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze heraus. Ein abstrakter Rechtssatz zu der hier aufgeworfenen Frage ist im genannten Urteil des Senats auch nicht ersichtlich. Dass im damaligen Verfahren die Bescheide für den 7. Thüringer Krankenhausplan die Bescheide für den 6. Thüringer Krankenhausplan nicht erledigt hatten, ergab sich durch Auslegung der ergangenen Bescheide (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 - BVerwGE 168, 1 Rn. 19).

17 cc) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

18 Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe das klägerische Ziel einer rückwirkenden Aufnahme zusätzlicher Planbetten weiter aufklären müssen (Beschwerdebegründung unter D.II.2.a). Insoweit hat sie einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 3 B 8.15 - juris Rn. 7 m.w.N.). Daran fehlt es. Soweit die Klägerin mit demselben Sachvortrag einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO rügt, gilt nichts Anderes.

19 b) Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den Bescheid vom 4. September 2018 hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil es an einer Klage "in eigener Sache" fehle (UA Rn. 33 ff.) und - selbständig tragend - weil der Vollzug der Planaufnahme nicht zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führe; durch den Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 habe die Beigeladene zu 1 keine zusätzlichen Planbetten erhalten (UA Rn. 41).

20 Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 B 18.17 - juris Rn. 8 m.w.N.). In Bezug auf die zweite Begründung hat die Klägerin einen Grund für die Zulassung der Revision nicht geltend gemacht. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage zur Zulässigkeit einer Drittklage, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid des Konkurrenten die Anzahl der für das umstrittene Fachgebiet vorzuhaltenden Planbetten nicht angibt (Beschwerdebegründung unter C.II.4), stellt sich nur für die Klage gegen den Bescheid zugunsten der Beigeladenen zu 2. Für die Beigeladene zu 1 hat der Beklagte die Aufnahme ihrer Klinik mit einer Gesamtkapazität von 20 Betten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B festgestellt (UA Rn. 11). Auch aus der Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, in welchem Umfang die Beigeladene zu 2 tatsächlich über Planbetten in diesem Fachgebiet verfüge (Beschwerdebegründung unter D.II.2.b), ergibt sich kein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, soweit es die Klage gegen den Bescheid zugunsten der Beigeladenen zu 1 betrifft.

21 3. Soweit die Revision zugelassen wird, folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1 hat eine eigene Stellungnahme zur Beschwerde der Klägerin nicht abgegeben; der Klägerin die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, entspräche nicht der Billigkeit.

22 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren im Übrigen auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 2.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich bzw. in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6, § 55d VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.