Beschluss vom 17.08.2021 -
BVerwG 7 B 16.20ECLI:DE:BVerwG:2021:170821B7B16.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2021 - 7 B 16.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:170821B7B16.20.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 16.20

  • VG Gelsenkirchen - 01.02.2018 - AZ: VG 8 K 2964/15
  • OVG Münster - 23.09.2020 - AZ: OVG 8 A 1161/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Gebetsruf über Lautsprecher. Die Kläger sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in etwa 890 m Entfernung zu dem von dem Beigeladenen genutzten Grundstück, auf dem sich eine Moschee befindet. Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete und mit Nebenbestimmungen zum Lärmschutz versehene Ausnahmegenehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) für die Durchführung des Gebetsrufs bei Freitagsgebeten zwischen 12 und 14 Uhr für maximal 15 Minuten.

2 Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid antragsgemäß auf. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Gebetsruf habe in der genehmigten Form nicht zu einer erheblichen Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW zum Nachteil der Kläger geführt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der negativen Religionsfreiheit. Der Klageantrag zu 2 auf Feststellung, der genehmigte Gebetsruf verletze ihre negative Religionsfreiheit, sei unzulässig. Er betreffe lediglich einen Ausschnitt des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgen Fortsetzungsfeststellungsbegehrens. Die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes könne mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zulässig verlangt werden. Unabhängig davon wäre der Klageantrag zu 2 ohnehin unbegründet.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

6 Die Kläger meinen, das Oberverwaltungsgericht habe über den Klageantrag zu 2 zu Unrecht durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Sie machen geltend, der Klageantrag zu 2 habe gegenüber dem Klageantrag zu 1 "durchaus eine eigenständige Bedeutung", das Oberverwaltungsgericht habe "die Intention dieser [...] weitergehenden Antragstellung verkannt". Der Sache nach rügen sie damit eine Verletzung von § 88 VwGO, der nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren gilt und bestimmt, dass das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Diese Rüge greift nicht durch.

7 Bei der Ermittlung des nach § 88 VwGO maßgeblichen tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9 m.w.N.) sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 48.19 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 45 Rn. 15). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5, vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9 und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 27 Rn. 16 f.). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - SächsVBl 2015, 164 Rn. 12 und Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 8, vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - SächsVBl 2015, 164 Rn. 12 und vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373 Rn. 5). § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas Anderes anzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 S. 1, vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373 Rn. 5 und vom 27. April 2020 - 2 B 48.19 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 45 Rn. 15).

8 Die Beschwerde legt nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass das Oberverwaltungsgericht gemessen an diesen Grundsätzen gegen § 88 VwGO verstoßen hat, indem es den Klageantrag zu 2
"festzustellen, dass der mit der Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung vom 1. Februar 2018 genehmigte Gebetsruf für das Freitagsgebet ('Ruf des Muezzin') das aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV geschützte Grundrecht der Kläger auf negative Religionsfreiheit verletzt",
dahin verstanden hat, die Kläger verfolgten damit lediglich einen Teilausschnitt des von dem Klageantrag zu 1 erfassten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie begrenzten insoweit die Prüfung einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung auf die Frage eines Verstoßes gegen ihre negative Religionsfreiheit.

9 Dieses Verständnis entspricht dem Wortsinn des von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger formulierten Antrags. Dieser richtet sich ausdrücklich auf die Feststellung einer Verletzung der negativen Religionsfreiheit (gerade) durch die konkrete, datumsmäßig bezeichnete Ausnahmegenehmigung und deren Gegenstand, den genehmigten Gebetsruf.

10 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Klagebegründung und der erkennbaren Interessenlage der Kläger, richtigerweise von einem von der Antragsfassung abweichenden wirklichen Klageziel hätte ausgehen müssen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, Gegenstand des mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Begehrens sei die Feststellung einer Verletzung der negativen Religionsfreiheit der Kläger nicht durch die Ausnahmegenehmigung, sondern - unabhängig von der Genehmigungserteilung - durch den Gebetsruf. Die Bezugnahme des Klageantrags zu 2 auf die erteilte Ausnahmegenehmigung diene lediglich zur Konkretisierung der tatsächlichen Umstände des Gebetsrufs.

11 Zu dieser von der Fassung des Antrags abweichenden Auslegung des Klagebegehrens war das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Klage insoweit mit diesem Gegenstand im Verwaltungsrechtsweg unzulässig wäre. Eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit der Kläger durch den muslimischen Gebetsruf losgelöst von einer entsprechenden Genehmigung oder sonstigen darauf bezogenen Entscheidung der Beklagten betrifft kein gemäß § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten. Bei dem Gebetsruf handelt es sich um ein Verhalten des Beigeladenen bzw. seiner islamischen Gemeinde und des Muezzins, das der Beklagten nicht als eigenes Verhalten zuzurechnen ist. Die Frage der (Un-)Zulässigkeit des Gebetsrufs als solchem betrifft, auch im Hinblick auf die negative Religionsfreiheit der Kläger, deren privatrechtliches Rechtsverhältnis zum Beigeladenen bzw. zu den Mitgliedern seiner islamischen Gemeinde und dem Muezzin, nämlich das Bestehen diesbezüglicher Unterlassungs- bzw. Duldungspflichten zwischen diesen Privatrechtssubjekten. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zwischen den Klägern und der Beklagten kommt hinsichtlich des Gebetsrufs nur insoweit in Betracht, als darauf bezogene Kompetenzen oder Befugnisse der Beklagten in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Verwaltungsträger konkret in Streit stehen, etwa die Erteilung notwendiger Genehmigungen oder die Ausübung ordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse. Eine ohne jeden Bezug zu solchen öffentlich-rechtlich fundierten Zuständigkeiten der Beklagten ihr gegenüber erfolgende verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gebetsrufs, wie sie die Beschwerde als Klageziel beschreibt, ist rechtlich nicht möglich, eine entsprechende Auslegung des Klagebegehrens abweichend von der Antragsfassung deshalb nicht interessengerecht und mithin auch nicht geboten.

12 2. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

13 Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. Juni 2020 - 7 B 16.19 - juris Rn. 10). Daran fehlt es hier.

14 Hinsichtlich der Frage,
"ob die Verbreitung des muslimischen Gebetsrufs, also des 'Rufes des Muezzin', außerhalb der jeweiligen Moschee eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit von in der Nähe wohnenden und dort über Wohneigentum verfügenden Personen darstellt, die selbst nicht muslimischen Glaubens sind, wie die Kläger (bei denen es sich um Christen handelt)",
legt die Beschwerde nicht die grundsätzliche Bedeutung dar, die sie dieser Frage beimisst. Sie genügt dem Darlegungserfordernis nicht mit dem Hinweis darauf, die Frage sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt. Vielmehr wäre darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation in dem angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Auseinandersetzung mit der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die negative Religionsfreiheit grundsätzlich kein Recht darauf vermittelt, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <16>, vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471, 1181/10 - BVerfGE 138, 296 Rn. 104 und vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 Rn. 94; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <302>; Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - NVwZ 2017, 549 Rn. 64). Liegt zu dem mit der formulierten Rechtsfrage angesprochenen Rechtsbereich bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, muss sich die Beschwerde damit auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern im Lichte dieser Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 9 B 60.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 5). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie es ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung bei der bloßen Feststellung bewenden lässt, eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage sei den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.