Beschluss vom 25.02.2026 -
BVerwG 1 B 7.26ECLI:DE:BVerwG:2026:250226B1B7.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2026 - 1 B 7.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:250226B1B7.26.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 7.26

  • VG Berlin - 23.08.2023 - AZ: 24 K 7/23
  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.05.2025 - AZ: 3 B 73/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und Böhmann beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Anhörungsrügeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2026 - 1 B 24.25 - wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 1. Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2026 - 1 B 24.25 - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 2. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge zeigt das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise auf.

3 a) Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109, jeweils m. w. N.).

4 b) Dies ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen.

5 aa) Der Kläger rügt, der Senat habe ihn dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass er angenommen habe, das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestands von § 53 Abs. 3a AufenthG auf ein Verhalten abgestellt, welches individuell an das Verhalten des Klägers anknüpfe und ihm damit zurechenbar sei, und die Beschwerde habe nicht begründen können, warum insoweit nicht auch auf äußere Umstände habe abgestellt werden dürfen. Die von der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage habe jedoch zum Gegenstand gehabt, ob "die zweite Stufe der" im Rahmen von § 53 Abs. 3a AufenthG anzustellenden zweistufigen "Prüfung [...] allein an äußere Umstände gebunden werden" dürfe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besage "lediglich, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum jeweiligen Zeitpunkt erforder[te]n, einen Spielraum hätten", "[n]icht jedoch ob dieser Spielraum es ermöglich[e], rein äußere und zeitlich nachgelagerte Ereignisse dafür heranzuziehen, um zu begründen, dass auch ein zwingender Grund im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG vorlieg[e]". Das Bundesverwaltungsgericht habe "verkannt", dass die Ausführungen in der "Nichtrevisionszulassungsbeschwerde" unter 1. a., b., d., g. und h. darauf abgezielt hätten, "dass bislang weder höchstrichterlich noch aus dem Gesetzeswortlaut selbst geklärt [sei], ob der 'zwingende Grund' in Abgrenzung zur 'nationalen Sicherheit und Ordnung' anhand äußerer Umstände bewertet werden könne, auf die der Betroffene keinen Einfluss ha[be,] und mithin generalpräventive Erwägungen ermöglich[e]."

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdebegründung zu Ziffer 1. Buchst. a, b, d, g und h zur Kenntnis genommen und diese erwogen. Seine Entscheidung ist zu sämtlichen genannten Punkten im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beschwerde den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

7 Hierzu verhält sich die Begründung der Anhörungsrüge nicht. Sie verkennt insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht einen individuellen, dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag hinsichtlich der Gefahrerhöhung angenommen hat und die Beschwerde bereits an dieser auf die Einflusssphäre des Klägers bezogenen Erwägung vorbeigegangen ist (BA Rn. 7). Der Sache nach beanstandet die Anhörungsrüge vielmehr, das Gericht habe das Beschwerdevorbringen und die aufgeworfenen Rechtsfragen unzutreffend gewürdigt. Mit diesen Einwendungen, die in Wirklichkeit auf die - vermeintliche - Fehlerhaftigkeit der Beschwerdeentscheidung zielen, lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen.

8 bb) Auch im Übrigen lässt die Begründung der Anhörungsrüge keinen Gehörsverstoß zulasten des Klägers erkennen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.

9 c) Soweit der Kläger - wegen der Nichtvorlage aufgeworfener Fragen zur Auslegung von Unionsrecht an den Gerichtshof der Europäischen Union - eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, bleibt die Anhörungsrüge ebenfalls ohne Erfolg, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Mit der Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verbindet sich auch keine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Senat ausgeführt hat, dass die Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist (BA Rn. 33).

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.