Beschluss vom 19.01.2026 -
BVerwG 1 B 24.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190126B1B24.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2026 - 1 B 24.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:190126B1B24.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 24.25

  • VG Berlin - 23.08.2023 - AZ: 24 K 7/23
  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.05.2025 - AZ: 3 B 73/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und Böhmann beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 a) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage
"Kann bei der Bewertung der Frage, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG vorliegen, also eine Unterstützungshandlung den erforderlichen Schweregrad bzw. die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, auf äußere Umstände, die sich der Einflusssphäre des Klägers entziehen und die nicht an sein Verhalten anknüpfen, als rechtlicher Maßstab abgestellt werden oder kann dabei nur a[uf] das dem Kläger zurechenbare Verhalten und von ihm beherrschbare Geschehen abgestellt werden ? ".

4 Die Beschwerde hat die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

5 Zur Begründung führt sie aus, das Oberverwaltungsgericht stütze das Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG in seiner Entscheidung ausdrücklich und maßgeblich auf Entwicklungen, die sich außerhalb der Einflusssphäre des Klägers vollzogen hätten, insbesondere auf eine Eskalation des Nahostkonflikts und eine zunehmende Gewaltbereitschaft in Deutschland, ohne dabei darzulegen, dass der Kläger darauf einen Einfluss hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe bislang keine Entscheidung dazu getroffen, ob bei der Bewertung der Frage des Vorliegens der zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG auch auf solche nicht dem Kläger zurechenbare Umstände abgestellt werden könne. Es gehe unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang lediglich davon aus, dass die Mitgliedstaaten generell einen Spielraum bei der Definition des Tatbestandsmerkmals hätten, ohne aber näher darauf einzugehen, ob auch dem Kläger nicht zurechenbare, äußere Umstände dabei eine Rolle spielen dürften. Dies ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes.

6 Die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts und die Darlegung, die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage habe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Klärung erfahren, genügen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerdebegründung versäumt es, sich substantiiert mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>, vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 2 f. und vom 17. Januar 2022 - 5 B 19.21 - juris Rn. 8) und ebenso substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der dieser widerstreitenden Rechtsauffassung zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m. w. N., ferner Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 1 B 108.05 - juris, vom 27. Mai 2008 - 4 B 42.07 - juris Rn. 2 und vom 4. Januar 2010 - 2 B 99.09 - juris Rn. 2). Die bloße Gegenüberstellung konträrer Rechtsansichten erfüllt die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 5 B 11.17 D - juris Rn. 14).

7 Zudem hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die vom Kläger vorgenommene Sympathiewerbung durch das Verbreiten von Botschaften, die unmissverständlich den bewaffneten Kampf militanter und terroristischer Vereinigungen mit dem Ziel der Vernichtung des Staates Israel propagierten, befördere die Gefahr einer in Deutschland zunehmend mit gewaltsamen Mitteln geführten politischen Auseinandersetzung, die den öffentlichen Frieden sowie das friedliche Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen bedrohe und damit Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtige (UA S. 27). Damit nimmt das Oberverwaltungsgericht einen individuellen, dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag hinsichtlich der Gefahrerhöhung an. An dieser auf die Einflusssphäre des Klägers bezogenen Erwägung geht die Beschwerde vorbei und legt auch nicht näher dar, weshalb äußere, vom Kläger nicht unmittelbar zu beeinflussende Umstände keine Berücksichtigung finden dürften.

8 b) Ebenso wenig ist die Revision im Hinblick auf die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage
"Dürfen bei der Bewertung, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung i. S. v. § 53 Abs. 3a AufenthG (i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU) vorliegen, auch generalpräventive Erwägungen, die nicht an das individuelle Verhalten des Klägers anknüpfen wie die weltpolitische Lage oder das Handeln Dritter, herangezogen werden, oder ist die Prüfung auf spezialpräventive Erwägungen - d. h. an das persönliche Verhalten des Betroffenen und die von ihm dadurch ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr - beschränkt?"
zuzulassen.

9 Die Beschwerde hat die Klärungsbedürftigkeit auch dieser Frage nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

10 Zur Begründung führt sie aus, das Oberverwaltungsgericht stütze das Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG in seiner Entscheidung ausdrücklich auf Entwicklungen, die sich außerhalb der Einflusssphäre des Klägers vollzogen hätten, wie etwa Demonstrationen, Ausschreitungen, einen Brandanschlag und die Besetzungen von Universitätspräsidien. § 53 Abs. 3a AufenthG treffe keine Aussage, ob die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" ausschließlich spezialpräventiv oder auch generalpräventiv geprägt sein dürfen. Das Oberverwaltungsgericht stelle § 53 Abs. 3a AufenthG in den unionsrechtlichen Kontext des Art. 24 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU, ohne dass sich daraus die Präventionsrichtung eindeutig ergebe. Für den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch generalpräventive Erwägungen ein Ausweisungsinteresse tragen können. Ob diese Grundsätze auf die qualitativ gesteigerte Ausnahmevoraussetzung "zwingende Gründe" nach § 53 Abs. 3a AufenthG übertragbar seien, sei bislang von dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich entschieden worden. Dafür, dass diese Frage klärungsbedürftig sei, spreche auch, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 - (juris Rn. 17) dargelegt habe, dass im Rahmen von § 53 Abs. 3a AufenthG allein spezialpräventive Ausweisungsgründe herangezogen werden dürften.

11 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aus den unter a) dargelegten Gründen nicht, auf die insoweit in Gänze verwiesen wird. Sie beschränken sich im Kern auf eine bloße Wiedergabe der Gründe des Berufungsurteils und einer zu § 53 Abs. 1 AufenthG ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf den Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt; sie vermögen eine eigene Durchdringung des Streitstoffes nicht zu ersetzen.

12 Dabei hätte die Beschwerde insbesondere darauf eingehen müssen, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 3a AufenthG, die die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts aufgreift, keine Anhaltspunkte für die von ihr für richtig gehaltene einengende Interpretation der Norm ergeben (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 42 f.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 - (juris Rn. 17) äußert sich in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage nicht zu § 53 Abs. 3a AufenthG, sondern zu § 53 Abs. 3b AufenthG. Diese Vorschrift ist indessen durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) aufgehoben worden; § 53 Abs. 3a AufenthG hat zudem durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a dieses Gesetzes seine bis heute gültige Fassung erhalten. Die Gesetzesänderung trägt namentlich unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 42). All dies berücksichtigt die Beschwerde nicht.

13 c) Eine Zulassung der Revision zur Klärung der Frage
"Genügt die Verwirklichung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für sich genommen zur Annahme 'zwingender Gründe' i. S. v. § 53 Abs. 3a AufenthG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU, oder verlangt § 53 Abs. 3a AufenthG - unionsrechtlich determiniert - zusätzliche qualitative Anforderungen an Gewicht und Aktualität der Gefährdung?"
scheidet ebenfalls aus.

14 Auch insoweit mangelt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage.

15 Der Beschwerde liegt die Annahme zugrunde, das Oberverwaltungsgericht gehe entgegen der durch das Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - (BVerwGE 157, 325) geprägten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge Art. 24 RL 2011/95/EU eine eigenständige, zweistufige Prüfung verlange und dass die Annahme "zwingender Gründe" eine qualitative Gewichtung erfordere, davon aus, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG seien durch die Bejahung des Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG faktisch "automatisch" als erfüllt anzusehen. Eine hinreichend deutliche Abgrenzung der zusätzlichen unionsrechtlich geprägten Anforderungen des § 53 Abs. 3a AufenthG von den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterbleibe; vielmehr erscheine § 53 Abs. 3a AufenthG weitgehend als Reflex des bereits bejahten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses.

16 Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an einer aus Sicht der Beschwerde fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall. Einen Rechtssatz des Inhalts, § 53 Abs. 3a AufenthG sei durch die Bejahung des Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG faktisch "automatisch" als erfüllt anzusehen, hat das Oberverwaltungsgericht gerade nicht formuliert. Vielmehr hat das angegriffene Urteil auf der Grundlage der durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:​​EU:​​C:​​2015:​​413] - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - (BVerwGE 157, 325) geprägten Rechtsprechung ausdrücklich (UA S. 26) eine Prüfung in zwei Schritten vorgenommen. In einem ersten Schritt hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgestellt, dass die Handlungen der betreffenden Vereinigungen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen (UA S. 26 und 29); in einem zweiten Schritt hat es sodann einzelfallbezogen die Rolle geprüft, die der Kläger im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat (UA S. 27), und dabei auch den Schweregrad der Gefahr beurteilt, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (UA S. 27 ff.).

17 d) Der Beschwerde ist auch kein Erfolg beschieden, soweit sie die Frage
"Können Ereignisse, die erst nach der dem Kläger vorgeworfenen Handlung eintreten, als Bewertungskriterium herangezogen werden, um die Erheblichkeit seiner Handlung im Sinne des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gem. § 53 Abs. 3a AufenthG zu begründen oder sind solche Entwicklungen nur für die aktuelle Gefahrenprognose- und Abwägungsentscheidung relevant, nicht aber zur Begründung der tatbezogenen Erheblichkeit?"
aufwirft.

18 Wiederum versäumt es die Beschwerdebegründung, die Klärungsbedürftigkeit der Frage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darzulegen.

19 Sie beschränkt sich darauf auszuführen, die Frage sei klärungsbedürftig, da sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht explizit damit auseinandersetze, ob bei der Frage nach dem Vorliegen der zwingenden Gründe im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG zur Bewertung der Schwere des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens auch auf Ereignisse abgestellt werden dürfe, die diesem zeitlich nachgelagert seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe bisher lediglich geklärt, welcher Zeitpunkt für die Frage des Vorliegens einer konkreten Gefahr im Sinne des Ausweisungsrechts entscheidungserheblich sei, nicht jedoch, ob auch zur Bewertung der Frage der Schwere des Handelns eine ex-nunc-Bewertung möglich sei oder ob hier nicht allein eine ex-tunc-Bewertung erfolgen dürfe. Dies ergebe sich auch nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.

20 Mit diesen Ausführungen lässt die Beschwerdebegründung zwar eine Sichtung des vorgebrachten Streitstoffes erkennen. Allein das Aufzeigen der rechtlichen Problematik erfüllt indes nicht das Erfordernis einer substantiierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit derselben. Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, weshalb Ereignisse, die erst nach den dem Kläger vorgeworfenen Handlungen eintreten, nicht berücksichtigt werden dürften. Dabei wäre darauf einzugehen gewesen, dass eine Berührung der nationalen Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG aus Sicht des Gesetzgebers dann vorliegen kann, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 42 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325). Mit einer Funktionsbeeinträchtigung und dem Eintritt einer Gefahr sind jedenfalls auch Folgen des Handelns des Ausländers bezeichnet, die bei der Ausweisungsentscheidung Berücksichtigung finden.

21 e) Einer Zulassung der Revision bedarf es auch nicht in Bezug auf die Frage
"Genügen für die Qualifikation einer Vereinigung als 'Organisation, die den Terrorismus unterstützt' i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG personelle Überschneidungen/​Kontakte zu einer auf der EU-Terrorliste gelisteten Terrororganisation als tragender rechtlicher Maßstab, oder bedarf es darüber hinaus eigenständiger Feststellungen zu Zielen, Tätigkeiten und Unterstützungsbeiträgen dieser Vereinigung?",
da es auch insoweit an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage fehlt.

22 Der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage liegt die Annahme zugrunde, das Oberverwaltungsgericht stütze die Feststellung, Samidoun sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, allein tragend darauf, dass es zwischen ihr und der PFLP, einer als terroristische Vereinigung gelisteten Organisation, personelle Überschneidungen gebe.

23 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende und gleichwertige Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 B 37.19 - juris Rn. 3 m. w. N.).

24 So verhält es sich hier: Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein auf das von der Beschwerdebegründung hervorgehobene Kriterium der "Kontaktschuld" gestützt, sondern zur Begründung des Weiteren maßgeblich darauf verwiesen, dass die Gruppierung Samidoun auch hinsichtlich ihrer Ziele in einem engen Zusammenhang mit der PFLP stehe und auch wegen ihrer propagandistischen Betätigung zugunsten der PFLP als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen sei. Die Organisation mache sich die politischen Ziele der PFLP vollumfänglich zu eigen, ohne sich von der Anwendung bewaffneter und terroristischer Gewalt zu distanzieren. Im Rahmen der von Samidoun veranstalteten Solidaritätsaktionen würden die Taten von Akteuren der PFLP weiterverbreitet und glorifizierend in die Öffentlichkeit getragen, wodurch der von der PFLP ausgehende Terrorismus relativiert werde. Die Verwendung von Wörtern wie "sowie" (UA S. 12) und "Ebenso" (UA S. 14 und 15) macht deutlich, dass beide Begründungselemente selbstständig tragen und gleichwertig nebeneinanderstehen sollen. Hinsichtlich des auf die sachliche und inhaltliche Unterstützung der PFLP bezogenen Begründungselements wird ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht.

25 f) Erfolglos bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Frage
"Welche Anforderungen sind an die subjektive Zurechenbarkeit/​Erkennbarkeit einer 'Terrorismusunterstützung' i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stellen, wenn die Organisation im Zeitpunkt der Handlung weder unionsrechtlich gelistet noch in allgemein zugänglichen amtlichen Einschätzungen (z. B. Verfassungsschutzberichte) erkennbar als terrorismusnah eingeordnet war?".

26 Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, ohne dass die Beschwerde weitergehenden oder ergänzenden Klärungsbedarf aufzeigt.

27 Danach muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <125>, vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 18, vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 31 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 29). Ob der Ausländer die Zielrichtung seines Handels hätte erkennen können und ihm dieses deshalb zuzurechnen ist, ist ebenso wie das objektive Vorliegen eines Verhaltens des Ausländers, das als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, zu würdigen ist, im Einklang mit Unionsrecht einzelfallbezogen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 52; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 86, 88 ff. und 99). Nicht anders als das Vorliegen einer objektiven Unterstützungshandlung des Ausländers ist auch die subjektive Erkennbarkeit Gegenstand einer sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigenden sorgfältigen behördlichen und - im Falle eines Rechtsschutzersuchens - auch verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung und freien Beweiswürdigung, welche der Gesetzgeber keinen ausländerrechtsspezifischen, die Beurteilung der Erkennbarkeit gleichsam generalisierend beschränkenden Mindestanforderungen unterworfen hat.

28 g) Die Revision ist auch nicht zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage
"In welchem Umfang erlaubt der unionsrechtlich anerkannte Einschätzungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Erfordernisse der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 24 RL 2011/95/EU) die Berücksichtigung allgemeiner sicherheitspolitischer Lageentwicklungen, und welche unionsrechtlichen Grenzen (Individualisierung, Zurechenbarkeit, Verhältnismäßigkeit) gelten dabei bei der Prüfung 'zwingender Gründe' i. S. d. § 53 Abs. 3a AufenthG?"
zuzulassen.

29 Auch insoweit mangelt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage.

30 Zur Begründung der von ihr angenommenen Klärungsbedürftigkeit führt die Beschwerde aus, nach der im Kontext von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erforderten, jedoch seien diese Anforderungen, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen sollten, eng zu verstehen, sodass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden könne. Nicht geklärt sei, ob die Mitgliedstaaten auch befugt seien, im Rahmen der Bestimmung, ob durch das Verhalten des Klägers "zwingende Gründe" im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG erfüllt würden, auch solche Umstände zu Lasten des Ausländers zu berücksichtigen, die gänzlich außerhalb von dessen Einflusssphäre lägen.

31 Wiederum wirft die Beschwerdebegründung eine Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig auf, ohne sich mit ihr in substantiierter Weise auseinanderzusetzen. Im Kern wendet sie sich gegen die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, der Gestaltungsspielraum gestatte es den Mitgliedstaaten, vor dem Hintergrund der sich verschärfenden, eine Tendenz zur Gewaltanwendung zeigenden oder von gewaltsamen Aktionen begleiteten öffentlichen Proteste eine offene Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen über soziale Medien als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit einzustufen, ohne dieser Einschätzung argumentativ entgegenzutreten. Im Übrigen gilt die Begründung unter a) hinsichtlich des Verursachungsbeitrags des Klägers entsprechend.

32 h) Gleiches gilt hinsichtlich der Frage,
"ob der Beurteilungsspielraum bei der Definition der 'zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung' sich auch auf die Frage nach der im Rahmen von Art. 24 der Anerkennungsrichtlinie zwingend erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit gegenüber dem Einzelnen erstreckt".

33 Insoweit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich bekundet. Der bloße Verweis auf ein aus Sicht des Klägers gebotenes Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

34 i) Ebenso wenig legt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der Fragen,
"[o]b der vom EuGH anerkannte Spielraum der Mitgliedstaaten, nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum jeweiligen Zeitpunkt erfordern, es rechtfertigt, Ereignisse, die sich erst nach der dem Kläger vorgeworfenen Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 AufenthG ereignet haben und an denen der Kläger nicht beteiligt war, im Rahmen der Frage nach dem Vorliegen der zwingenden Gründe i. S. d. Art. 24 der Anerkennungsrichtlinie zu berücksichtigen?"
und
"ob der Beurteilungsspielraum bei der Definition der 'zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung' es rechtfertigt, zeitlich nachgelagerte Umstände zur Bewertung der Frage der Erheblichkeit des Verhaltens des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG heranzuziehen",
in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

35 Unter neuerlicher Bezugnahme auf die bereits im Zusammenhang mit der unter g) behandelten Frage wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wendet sie sich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, "zwingende Gründe" im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG vermöchten auch auf Tatsachen und Ereignisse gestützt zu werden, die zeitlich nach dem Verhalten des Ausländers lägen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung unterbleibt auch insoweit.

36 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

37 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

38 Das leistet die Beschwerde nicht. Insbesondere zeigt sie keinen von dem Berufungsgericht aufgestellten, seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, mit dem dieses von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

39 a) Den seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Randnummer 21 seines Urteils vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - (BVerwGE 159, 270) formulierten Rechtssätzen stellt die Beschwerde den dem Oberverwaltungsgericht zugeschriebenen - vermeintlichen - Rechtssatz gegenüber, schon die Sympathiewerbung durch die Teilnahme auf einer Demonstration und die Positionierung hinter einem Transparent, das von einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung hergestellt wurde, stelle eine ausreichend gewichtige Unterstützungshandlung dar, unabhängig davon, was auf den Transparenten stehe oder welche Ziele die Demonstration verfolgt habe, also gerade unabhängig davon, ob die Teilnahme des Ausländers an der Demonstration erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet gewesen sei.

40 Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung indes nicht aufgestellt. Vielmehr hat es seine Entscheidung auf die in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gestützt (UA S. 16 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 31, 33 und 34 f. und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 28 f.). Ausgehend von diesen stuft es mit den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen (UA S. 19 f.) die von dem Kläger betriebene Sympathiewerbung für Samidoun als Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG ein, ohne insoweit neue Rechtssätze zu formulieren.

41 In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde mit ihren diesbezüglichen Ausführungen gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht im Einzelfall. Darauf kann eine Divergenzrüge indes nicht gestützt werden.

42 b) Auch mit ihrer weiteren Rüge zeigt die Beschwerde keine Divergenz zwischen zwei abstrakten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und des Oberverwaltungsgerichts andererseits auf.

43 Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt die Beschwerde den Rechtssatz, im Zuge der Feststellung einer individuellen Unterstützungshandlung seien jeweils einzelfallbezogen die Rolle, die der betreffende Ausländer im Rahmen seiner Unterstützung der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung gespielt hat, zu prüfen und die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehende Gefahr zu beurteilen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 24).

44 Diesen Rechtssatz hat auch das Oberverwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 52). In den von der Beschwerdebegründung nachfolgend wiedergegebenen Urteilsgründen stuft es die dem Kläger zuzurechnende Sympathiewerbung in Gestalt von Bildveröffentlichungen über soziale Medien als besonders schwerwiegend ein. Einzelfallbezogen führt es aus, das Verbreiten solcher Botschaften befördere die Gefahr einer mit gewaltsamen Mitteln geführten politischen Auseinandersetzung, die den öffentlichen Frieden und das friedliche Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen bedrohe und damit Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtige (UA S. 27). Eine offene Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen über soziale Medien begründe wegen der damit verbundenen Verharmlosung und Billigung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (UA S. 28). Damit nimmt das Oberverwaltungsgericht die von dem Bundesverwaltungsgericht geforderte einzelfallbezogene Gefahrenbeurteilung vor. Soweit es in diesem Kontext auch äußere Ereignisse wie die Entwicklung des Nahostkonflikts berücksichtigt, erfolgt dies nicht maßstabsbildend, sondern im Rahmen der einzelfallbezogenen Gefahrenbeurteilung. Den diesbezüglichen Ausführungen ist keine Rechtssatzqualität beizumessen.

45 Der Sache nach rügt die Beschwerde auch insoweit erfolglos eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der von dem Oberverwaltungsgericht nicht bestrittenen Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts.

46 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

47 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.