Beschluss vom 25.06.2020 -
BVerwG 1 WB 7.20ECLI:DE:BVerwG:2020:250620B1WB7.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 WB 7.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:250620B1WB7.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 7.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Schütte und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Mück
am 25. Juni 2020 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung.

2 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Oberstabsarztes; seine derzeit festgesetzte Dienstzeit endet am 30. Juni 2022. Er ist approbierter Zahnarzt und Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Er ist verheiratet und hat zwei am 19. Juni 2019 geborene Kinder; die Familienwohnung befindet sich in ...

3 Der Antragsteller wurde zuletzt auf einem nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten als Sanitätsstabsoffizier und Truppenzahnarzt beim ... C. mit abweichendem Dienstort B. eingesetzt. Im Hinblick auf eine qualifikationsgerechte und förderliche Weiterverwendung wurden mit ihm seit Mitte 2017 Personalgespräche geführt. Mit Verfügung vom 16. April 2019 versetzte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zunächst auf den Dienstposten eines Sanitätsstabsoffiziers und Fachzahnarztes Oralchirurgie beim ... A. in D. Diese Verfügung wurde im Dezember 2019 wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller ärztliche Unterlagen vorgelegt hatte, aus denen eine Entwicklungsverzögerung der frühgeborenen Zwillinge und zusätzliche Gesundheitsstörungen mit erheblichem Betreuungsaufwand hervorgingen, die die Beratenden Ärztinnen des Bundesamts für das Personalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung als schwerwiegende persönliche Gründe anerkannten. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurden die vom Antragsteller gegen diese Versetzung geführten Verfahren eingestellt.

4 Mit Verfügung Nr. ... vom 23. Januar 2020 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... A. mit Dienstleistung in E. Der ursprünglich festgesetzte Dienstantritt am 20. Februar 2020 wurde mit 1. Korrektur vom 14. Februar 2020 auf den 2. März 2020 und mit 2. Korrektur vom 25. Februar 2020 auf den 16. März 2020 verschoben.

5 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Februar 2020 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass die Betreuung seiner beiden Kinder den Einsatz auf einem Dienstposten in direkter Wohnortnähe erfordere. Auch bestehe kein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung. Am neuen Dienstort bestehe kein Personalbedarf; es fehle auch an einer sachgerechten Ausstattung des Dienstpostens. Jedenfalls sei der vorgesehene Dienstantritt deutlich zu verschieben.

6 Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020 erklärte die Beratende Ärztin beim Bundesamt für das Personalmanagement, dass gegen die Versetzung nach E. aus militärärztlicher Sicht derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Dem schloss sich die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung unter dem 4. März 2020 an.

7 Mit Bescheid vom 9. März 2020 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung nach E. sei gegeben, weil dort zwei zahnärztliche Behandlungsstühle zur Verfügung stünden, von denen nur einer besetzt sei. Die bisherige Verwendung am Standort B. sei von Beginn an zeitlich befristet gewesen; der Einsatz dort sei ausschließlich als temporäre Hilfestellung zugunsten des Antragstellers erfolgt. Da der bisherige Dienstposten nunmehr personell nachbesetzt sei, sei die Wegversetzung auch aus personalorganisatorischen Gründen notwendig. Ferner seien in B. bereits drei kurativ tätige Sanitätsstabsoffiziere bei insgesamt drei zahnärztlichen Behandlungsstühlen tätig, so dass keine Notwendigkeit bestehe, dort einen vierten Behandler einzusetzen. Schwerwiegende persönliche Gründe stünden der Versetzung nicht entgegen. Weil der neue Standort weniger als 30 km vom Familienwohnort entfernt sei, seien auch keine Schutzfristen einzuhalten. Insgesamt werde mit der Verwendung in E. den persönlichen Lebensumständen ebenso wie der dienstlichen Bedarfslage hinreichend Rechnung getragen.

8 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 24. März 2020 vorgelegt.

9 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Es bestehe ein dienstlicher Bedarf für seine Weiterverwendung in B. Dort seien eine Zahnärztin mit ca. einem Jahr Restdienstzeit in Teilzeit, ein frisch approbierter Zahnarzt, der durch verschiedene Lehrgänge gebunden sei, sowie der Leiter der Zahnarztgruppe, der gleichzeitig die Funktion eines begutachtenden Zahnarztes wahrnehme und deshalb nur zur Hälfte kurativ zur Verfügung stehe, tätig. Es sei deshalb bereits in der Vergangenheit ein ziviler Zahnarzt beauftragt worden, als Vertragszahnarzt die Versorgung temporär sicherzustellen bzw. zu unterstützen; außerdem gebe es Überweisungen in den zivilen Gesundheitssektor zu unterschiedlichen Zahnärzten. Hinsichtlich der schwerwiegenden persönlichen Gründe habe sich die Situation seit dem militärärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2019 (zu der ursprünglichen, inzwischen aufgehobenen Versetzungsverfügung) nicht geändert. Dort sei festgestellt worden, dass schwerwiegende persönliche Gründe für den Verbleib am Standort B. für 24 Monate gegeben seien; eine Versetzung komme danach frühestens ab Dezember 2021 in Betracht. Unzutreffend sei ferner die Sachverhaltsfeststellung zur Entfernung zwischen Familienwohnung und neuem Dienstort. Diese betrage nach dem Routenplaner Google Maps mehr als 30 km. Nicht berücksichtigt worden sei schließlich, dass er sich unmittelbar vor der Versetzung in Elternzeit befunden habe und er bei einer Elternzeit von weniger als 12 Monaten Anspruch auf eine Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten in der bisherigen Einheit am bisherigen Standort habe.

10 Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020 einschließlich der 1. Korrektur vom 14. Februar 2020 und der 2. Korrektur vom 25. Februar 2020 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. März 2020 aufzuheben.

11 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Die Versetzung sei rechtmäßig. Am Standort B. bestehe kein Bedarf für eine Weiterverwendung des Antragstellers. Dort seien drei kurativ tätige Zahnärzte eingesetzt: eine Truppenzahnärztin mit einer Teilzeit in Höhe von 95 %, ein junger Zahnarzt in der sog. Einweisungsphase, in der gewährleistet sein müsse, dass ihm ein Behandlungsplatz zur Verfügung stehe, sowie der Leiter der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung mit einem Umfang der kurativen Tätigkeit von 50 %. Die zeitweise Nutzung von Vertragszahnärzten auch bei nominell voll besetzten Zahnarztgruppen sei üblich und keine Besonderheit. Am Standort E. werde dagegen wegen des geplanten Aufwuchses der dort zu versorgenden Truppenteile zum 1. April 2020 ein zweiter Dienstposten Sanitätsstabsoffizier Zahnarzt eingerichtet. Damit sei auch sollorganisatorisch der Bedarf an zwei kurativ tätigen Zahnärzten festgehalten. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller ab 1. April 2020 auf diesem Dienstposten zu etatisieren. Die militärärztlichen Bewertungen stünden der Versetzung nicht entgegen; ein Einsatz im Tagespendlerbereich sei danach zulässig. Auch aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller vom 19. November 2019 bis 18. Dezember 2019 und vom 19. Januar 2020 bis 19. Februar 2020 in Elternzeit befunden habe, ergebe sich kein Anspruch auf eine Weiterverwendung am Standort B. Die Verwendung in B. sei aufgrund einer elternzeitbedingten Vakanz und unter Zurückstellung vorrangiger dienstlicher Interessen im Sinne einer temporären Hilfestellung für den Antragsteller erfolgt. Gleiches gelte für den anschließenden Einsatz auf einem Dienstposten des ... C. mit abweichendem Dienstort B. Angesichts der Besetzungssituation beim ... B. bestehe kein dienstliches Interesse, den Antragsteller dort weiterhin auf einem Dienstposten, der grundsätzlich für den Dienstort C. eingerichtet und nur wegen der Situation des Antragstellers nach B. verlegt worden sei, zu verwenden. Da dem dienstlichen Interesse an einer Verwendung in E. kein dienstliches Interesse an einer weiteren Verwendung auf dem Dienstposten des ... C. gegenüberstehe, sei die Versetzung zwingend im Sinne von Fußnote 26 zu Nr. 4068 ZDv A-2645/6. Was die Entfernung zwischen Familienwohnung und neuem Dienstort betreffe, kämen auch andere Routenplaner zu einer Entfernung von weniger als 30 km; der vom Antragsteller genutzte Routenplaner Google Maps weise exakt 30 km aus.

13 Mit Beschluss vom 9. April 2020 (BVerwG 1 WDS-VR 2.20 ) hat der Senat einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des hier gegenständlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen, abgelehnt.

14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beschwerdeakten und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

16 Die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2020 (i.d.F. der 2. Korrektur vom 25. Februar 2020) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Antragstellers.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich insbesondere aus dem Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben.

18 Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

19 1. Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben.

20 a) Dabei ist für die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis besteht, im Ausgangspunkt nicht die Einschätzung des Antragstellers, sondern diejenige des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden, den Haushalt bewirtschaftenden und das Personal führenden Stellen maßgeblich. Ebensowenig ist das Gericht befugt, sich über die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus an die Stelle der Personalführung zu setzen.

21 b) Das ... A. verfügt am Standort E. (real) über zwei zahnärztliche Behandlungsstühle und (haushaltsrechtlich) über zunächst einen und ab 1. April 2020 über einen zweiten Dienstposten Sanitätsstabsoffizier Zahnarzt. Bis zur Zuversetzung des Antragstellers war in E. nur ein Zahnarzt, verwendet auf dem ursprünglich vorhandenen Dienstposten, tätig. Für die Versetzung des Antragstellers bestand damit ein dienstliches Bedürfnis, weil ein real vorhandener freier Behandlungsstuhl zunächst auf der Basis eines dienstpostenähnlichen Konstrukts besetzt werden konnte.

22 Mit der Ausbringung eines zweiten Dienstpostens zum 1. April 2020 und der beabsichtigten Verfügung des Wechsels des Antragstellers auf diesen Dienstposten ist zugleich das Regelbeispiel der Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46 erfüllt. Die haushaltsrechtliche Unterfütterung des zweiten Behandlungsstuhls indiziert, dass, wie vom Bundesministerium der Verteidigung geltend gemacht, am Standort E. ein entsprechender zahnärztlicher Behandlungsbedarf besteht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, der neue Dienstposten in E. allein deshalb nachträglich geschaffen wurde, um seine Versetzung dorthin zu rechtfertigen. Insbesondere zieht der Antragsteller falsche Schlüsse aus den von ihm zitierten Datumsangaben (aus den Monaten März und April 2020) in den vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Auszügen aus der Dienstpostenbeschreibung im Informationssystem Organisationsgrundlagen. Diese Daten beziehen sich, wie eindeutig erkennbar ist, auf den Zeitpunkt der jeweils letzten Aktualisierung des Datenblatts ("Stand vom ...") bzw. auf den Zeitpunkt, an dem das Datenblatt ausgedruckt wurde (Fußzeile), nicht auf die Zeitpunkte der haushaltsrechtlichen Ausbringung des Dienstpostens oder der (erstmaligen) Einfügung in die Organisationsgrundlagen.

23 Der Antragsteller ist als approbierter Zahnarzt für die vorgesehene Verwendung geeignet. Soweit er mit der Beschwerde Bedenken geäußert hat, am Dienstort E. angemessene Arbeitsbedingungen vorzufinden, hat er dies nicht weiter substantiiert; im Übrigen wird auf die Hinweise zur pflichtgemäßen Dienstausübung im Beschwerdebescheid verwiesen.

24 c) Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung an den Dienstort E. ist grundsätzlich unerheblich, ob auch am bisherigen Dienstort B. die Möglichkeit einer (Weiter-)Verwendung des Antragstellers besteht. Denn die Entscheidung darüber, welcher Soldat an welchem Dienstort eingesetzt wird, ist Sache des Dienstherrn. Unabhängig davon hat das Bundesministerium der Verteidigung plausibel dargelegt, dass ein dienstliches Bedürfnis für den dauerhaften Einsatz eines weiteren (vierten) Zahnarztes beim ... B. nicht besteht. Die dortige Behandlungseinrichtung ist mit drei kurativ tätigen Sanitätsstabsoffizieren Zahnarzt (bei drei Behandlungsstühlen und zwei sollorganisatorisch ausgebrachten Dienstposten) vollständig besetzt. Dass der Leiter der Einrichtung, neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben, nur im Umfang von 50 % kurativ tätig ist, entspricht den organisatorischen Vorgaben. Ebenso begründet der Umstand, dass einer Truppenzahnärztin Teilzeit in Höhe von 95 % bewilligt ist, keinen Bedarf für eine weitere Vollzeitverwendung. Ein weiterer Dienstposten ist mit einem Truppenzahnarzt in der sog. Einweisungsphase, in der ihm auch faktisch ein Behandlungsplatz zur Verfügung stehen muss, besetzt.

25 Plausibel ist schließlich dargelegt, dass es auch bei nominell voll besetzten Zahnarztgruppen üblich ist, immer wieder auftretende kurzfristige Engpässe (etwa durch Urlaub, Krankheit, Lehrgang oder Einsatz) durch die Einbindung ziviler Vertragsärzte - und nicht durch die Schaffung weiterer Vollzeitdienstposten mit entsprechendem personellen und sachlichen Unterbau - abzudecken. Die allgemeinen (wie Urlaub und Krankheit) oder bundeswehrtypischen Abwesenheitszeiten (wie Lehrgang und Einsatz) sind grundsätzlich in dem jeweiligen organisatorischen Stellenschlüssel berücksichtigt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Beauftragung von Vertragszahnärzten strengen Formalien unterliegt, belegt dies, dass die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Versorgungsstruktur unter Beobachtung und Kontrolle steht; es ändert jedoch nichts daran, dass die Entscheidung darüber, ob, wann und an welcher Stelle ein neuer Dienstposten ausgebracht wird, den für den Haushalt und die Personalführung verantwortlichen Stellen zugewiesen ist.

26 2. Es liegen auch sonst keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.

27 a) Insbesondere wurde den bereits vor der Versetzung anerkannten schwerwiegenden persönlichen Gründen wegen der Betreuung der frühgeborenen Zwillingskinder des Antragstellers (Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46) hinreichend Rechnung getragen.

28 Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren (nur) das bereits in den Rechtsbehelfen gegen die inzwischen aufgehobene Versetzung nach D. (BVerwG 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 ) angeführte Attest des Kinderarztes Dr. Z. vom 27. November 2019 vorgelegt, der zusammenfassend feststellt, dass die tägliche, zumindest stundenweise Anwesenheit des Vaters, also des Antragstellers, für die gesunde Entwicklung beider Kinder, aber auch für die mütterliche Gesundheit dringend erforderlich sei. Die Beratende Ärztin beim Bundesamt für das Personalmanagement hat dies mit der Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend umgesetzt, dass aus militärärztlicher Sicht für die Dauer von 24 Monaten eine Verwendung mit der Möglichkeit der täglichen Rückkehr an den Lebensmittelpunkt zu befürworten sei.

29 Übereinstimmend mit den Bewertungen der Beratenden Ärztinnen beim Bundesamt für das Personalmanagement und Bundesministerium der Verteidigung vom 25. Februar bzw. 4. März 2020 ist die Versetzung des Antragstellers nach E. mit diesen Maßgaben vereinbar. Bei einer Fahrzeit von rund einer halben Stunde für die einfache Strecke zwischen Familienwohnung und Dienstort ist die Möglichkeit der täglichen Rückkehr und die "zumindest stundenweise Anwesenheit" des Antragstellers zur Entlastung seiner Ehefrau auch an Werktagen gewährleistet; Gleiches gilt für die Möglichkeit, bei Notfällen kurzfristig nach Hause zurückkehren zu können. Die Notwendigkeit eines Verbleibs am Standort B. oder einem Dienstposten "in direkter Wohnortnähe" ergibt sich dagegen weder aus dem Attest des Kinderarztes noch aus den militärärztlichen Stellungnahmen.

30 b) Eine Weiterverwendung des Antragstellers am Standort B. war auch nicht wegen dessen vorangegangener Elternzeit von jeweils einem Monat (vom 19. November 2019 bis 18. Dezember 2019 und vom 19. Januar 2020 bis 19. Februar 2020) geboten.

31 Zwar wird gemäß Fußnote 26 zu Nr. 4068 ZDv A-2645/6 bei einer Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach Beendigung der Elternzeit grundsätzlich wieder derselbe oder ein gleichwertiger Dienstposten innerhalb des Standorts zur Verfügung gestellt, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zweck dieser Vorschrift ist ersichtlich, dem Soldaten bei einer kurzfristigen elternzeitbedingten Unterbrechung den Status quo so weit als möglich zu bewahren.

32 Das Bundesministerium der Verteidigung hat insoweit in dem Beschwerdebescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die - durch eine anderweitige elternzeitbedingte Vakanz eines Dienstpostens ermöglichte - Verwendung in B. von vornherein bis Ende 2019 zeitlich befristet gewesen und dies dem Antragsteller auch stets so kommuniziert worden sei (siehe den Vermerk über das Personalentwicklungsgespräch vom 22. November 2018); Gleiches gilt für die im Anschluss daran erfolgte Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten des ... C. mit abweichendem Dienstort B. Beide Maßnahmen dienten der temporären Überbrückung und Hilfestellung für den Antragsteller und konnten schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Weiterbeschäftigung am Standort B. begründen, so dass jedenfalls gerechtfertigt ist, eine Ausnahme des Grundsatzes anzunehmen.

33 Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme zwingender dienstlicher Gründe (im Sinne von Fußnote 26 zu Nr. 4068 ZDv A-2645/6), die einer Weiterverwendung des Antragstellers in B. entgegenstehen. Hierzu hat das Bundesministerium der Verteidigung zu Recht darauf verwiesen, dass einerseits die zahnärztliche Behandlungseinrichtung beim ... B. vollständig besetzt ist (siehe oben 1. c) und der vom Antragsteller zuletzt innegehabte Dienstposten grundsätzlich für den Dienstort C. (und nicht für eine dauerhafte Verlagerung nach B.) eingerichtet ist, während andererseits am Standort E. ein Behandlungsplatz und ab 1. April 2020 auch ein entsprechender Dienstposten frei und zu besetzen ist.

34 c) Keine Ermessensfehler ergeben sich aus der Anwendung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Dezember 2015, auf die sich der Antragsteller vorgerichtlich berufen hat. Die dort unter Nr. 6 vorgesehenen festen Veränderungstermine zum 1. April und 1. Oktober gelten ersichtlich nur für regelmäßige Versetzungen und ausdrücklich nicht für Versetzungen aus zwingenden persönlichen Gründen wie die hier gegenständliche, die zudem mit Billigung des zuständigen Referatsleiters erfolgt ist (siehe Nr. 6 letzter Satz).

35 3. Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) - deren Verletzung nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - gilt gemäß Nr. 602 Satz 5 Punkt 1 ZE B-1300/46 nicht bei der Versetzung zu einer neuen Einheit/Dienststelle, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Wohnung der Soldatin bzw. des Soldaten entfernt ist (Einzugsgebiet). Das ist hier der Fall.

36 Das Bundesministerium der Verteidigung hat erklärt und mit entsprechenden Screenshots belegt, dass die Entfernung zwischen der Familienwohnung des Antragstellers (Wohnung des Soldaten; ...straße 4, ... B.) und seiner neuen Dienststelle (..., ... E.) nach dem FALK-Routenplaner 29,92 km und nach dem - beim Bundesamt für Personalmanagement für die Gewährung von Trennungsgeld bzw. Umzugskostenvergütung verwendeten - Routenplaner "reiseplanung.de" 27,6 km betrage. Eine Überprüfung durch das Gericht hat leicht abweichende Werte von 29,80 km bzw. 27,9 km ergeben, die aber ebenfalls unter der maßgeblichen Schwelle von 30 km liegen. Bei Anwendung des vom Antragsteller angeführten Routenplaners Google Maps ergab sich - übereinstimmend mit dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung - eine Entfernung von 30,0 km. Die Gründe für die je nach Routenplaner unterschiedlichen Ergebnisse, insbesondere soweit diese auf unterschiedlichen Messmethoden beruhen sollten, lassen sich durch das Gericht nicht verifizieren. Der weitaus überwiegende Teil der Fahrstrecke ist durch die Nutzung der Bundesstraße B ... festgelegt; geringfügige Variationen der Streckenführung kommen praktisch nur im Umfeld der Wohnung des Antragstellers in Betracht.

37 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Bundesministerium der Verteidigung bei dieser Sachlage eine Entfernung von weniger als 30 km angenommen hat. Der Antragsteller hat nach der Vorschriftenlage keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Routenplaner zur Verwendung kommt. Zu fordern ist lediglich, dass es sich um einen für solche Zwecke üblicherweise eingesetzten und hinreichend verbreiteten Routenplaner handelt, der ohne Manipulationen (wie etwa die Eingabe von Fixpunkten bei der Streckenführung oder die Vorgabe ungewöhnlicher Fahrzeiten) angewandt wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der vom Bundesministerium der Verteidigung durchgeführten Entfernungsfeststellung mittels der Routenplaner FALK und "reiseplanung.de" vor. Die Ergebnisse dieser Entfernungsfeststellung lassen sich nicht allein damit in Zweifel ziehen, dass die Entfernungsberechnung eines weiteren Routenplaners vorgelegt wird, nach der der Schwellenwert für die Schutzfrist gerade erreicht wird; denn für die Handhabung von Verwaltungsvorschriften kommt es auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Praxis der Behörde, nicht auf eine davon abweichende auch denkbare Berechnungspraxis an.

38 4. Der für den Antragsteller zuständige Personalrat (§§ 59, 63 Abs. 1 und 2 SBG) wurde zur Versetzung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG) und im Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 2 Satz 2 SBG) ordnungsgemäß angehört. Seine Stellungnahme vom 20. Januar 2020 und die Erklärung vom 5. März 2020 wurden in die Personalentscheidung einbezogen (§ 24 Abs. 3 SBG).