Verfahrensinformation

In den vertriebenenrechtlichen Streitsachen soll geklärt werden, ob das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum die eigene Bekenntnisfähigkeit voraussetzt oder bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden kann.


Beschluss vom 30.10.2003 -
BVerwG 5 B 89.03ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B5B89.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2003 - 5 B 89.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B5B89.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 89.03

  • VGH Baden-Württemberg - 30.05.2003 - AZ: VGH 6 S 52/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und
Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. Mai 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2003 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, ob das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum die eigene Bekenntnisfähigkeit voraussetzt oder bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 47.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 25.11.2004 -
BVerwG 5 C 47.03ECLI:DE:BVerwG:2004:251104U5C47.03.0

Leitsatz:

Mit dem Tod einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person wird infolge der Unwirksamkeit des ihr erteilten Aufnahmebescheides auch die akzessorische Einbeziehung von Ehegatte und Abkömmlingen unwirksam.

  • Rechtsquellen
    BVFG § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1

  • VGH Mannheim - 30.05.2003 - AZ: VGH 6 S 52/03 -
    VGH Baden-Württemberg - 30.05.2003 - AZ: VGH 6 S 52/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 47.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:251104U5C47.03.0]

Urteil

BVerwG 5 C 47.03

  • VGH Mannheim - 30.05.2003 - AZ: VGH 6 S 52/03 -
  • VGH Baden-Württemberg - 30.05.2003 - AZ: VGH 6 S 52/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
Die Klägerin wurde am 30. Juli 1983 in der Ukraine geboren. Im Aufnahmebescheid ihres Vaters vom 28. Juli 1997 war die Klägerin als Abkömmling einbezogen. Im April 1998 starb ihr Vater. Am 18. Mai 1998 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sie habe die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, weil der Aufnahmebescheid ihres Vaters, in den sie einbezogen gewesen sei, durch dessen Tod seine Wirkung verloren habe.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Aufnahmebescheid des Vaters und damit auch die Einbeziehung der Klägerin hätten wegen des höchstpersönlichen Charakters des Aufnahmebescheides mit dem Tod des Vaters ihre Wirkung verloren. Die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Klägerin sei zwar im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Denn ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters sei nicht mit dem Tod ihres Vaters unwirksam geworden, weil das Gesetz anders als in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG keine strenge Akzessorietät zwischen dem Aufnahmebescheid der Bezugsperson und der Einbeziehung eines Abkömmlings vorsehe. Der Klägerin stehe jedoch deshalb keine Spätaussiedlerbescheinigung zu, weil sie nicht bekenntnisfähig gewesen und mangels eigenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht deutsche Volkszugehörige sei.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, der Klägerin habe die Bekenntnisfähigkeit gefehlt, weshalb sie mangels eigenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht Spätaussiedlerin sei, und anders als das Berufungsgericht der Ansicht, der Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

II


Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat. Denn sie hat die Ukraine nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) verlassen.
Zwar war die Klägerin in den ihrem Vater am 28. Juli 1997 erteilten Aufnahmebescheid als dessen Abkömmling einbezogen worden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (18. Mai 1998) war dieser Aufnahmebescheid und damit auch die akzessorische Einbeziehung der Klägerin jedoch unwirksam geworden, weil ihr Vater bereits im April 1998 gestorben war.
Soweit sich der Aufnahmebescheid auf den Vater bezog, also dessen Aufnahmeberechtigung erklärte, ist er deshalb unwirksam geworden, weil dessen Aufnahmeberechtigung als höchstpersönliches Recht mit dessen Tod erloschen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 - BVerwG 1 B 49.00 - <Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 28 = DVBl 2001, 226 = NVwZ 2001, 209> zum höchstpersönlichen Status nach Art. 116 Abs. 1 GG).
Soweit sich der Aufnahmebescheid durch die Einbeziehung der Klägerin auf diese bezog, ist er infolge der Unwirksamkeit des Aufnahmebescheides für ihren Vater unwirksam geworden. Denn die Einbeziehung von Ehegatte und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person ist in dem Sinne akzessorisch, dass die Einbeziehung in Entstehung und Bestand (bis zur Aufenthaltnahme in Deutschland) vom Aufnahmebescheid für die Bezugsperson abhängt.
Für diese Abhängigkeit spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind der Ehegatte und die Abkömmlinge auf Antrag in den Aufnahmebescheid für die Bezugsperson "einzubeziehen". Der Ehegatte und die Abkömmlinge erhalten mit der Einbeziehung nicht eigenständig eine Aufnahmeberechtigung unter den Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Vielmehr werden sie wegen ihrer engen persönlichen Beziehung zur Bezugsperson als Ehegatte beziehungsweise Abkömmling in deren Aufnahmebescheid einbezogen, erhalten also eine von deren Aufnahmeberechtigung abgeleitete und damit abhängige Aufnahmeberechtigung.
Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sprechen auch Sinn und Zweck der Einbeziehung für ihre Abhängigkeit vom Aufnahmebescheid für die Bezugsperson. Mit der Möglichkeit der Einbeziehung hat der Gesetzgeber einer Konfliktlage der Personen Rechnung getragen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, die aber nicht Ehegatte und Abkömmlinge in den Aussiedlungsgebieten zurücklassen wollen. Eine solche Konfliktlage entfällt mit dem Tod der Bezugsperson.
Zwar kann § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht, auch nicht entsprechend, wie das Verwaltungsgericht meint, für die Abhängigkeit der Einbeziehung vom Bestand des Aufnahmebescheides für die Bezugsperson angeführt werden. Andererseits kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden, § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei eine singuläre "Lösung des Problems der 'Akzessorietät'" und schließe ein Gesetzesverständnis dahin aus, "die Einbeziehung solle auch in allen anderen Fällen, in denen der originäre Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung gegenstandslos wird, ipso iure wirkungslos sein". Denn § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG regelt einen Fall, in dem eine Voraussetzung für die Einbeziehung, die Eigenschaft als Ehegatte, nachträglich (zwischen Einbeziehung und vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets durch beide Ehegatten) entfallen ist. Für diesen Fall verliert der Aufnahmebescheid "insoweit" seine Wirkung, also nur in Bezug auf die Einbeziehung (des Ehegatten). Die Wirksamkeit des Aufnahmebescheides für die Bezugperson bleibt unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.