Verfahrensinformation

Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014, mit dem sein Asylantrag abgelehnt worden war. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt u.a. den Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse.


Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er beantragte ferner, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren, weil ihm der Bescheid vom 20. Januar 2014 nicht zugestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylVfG) sei durch die am 30. Januar 2014 als bewirkt geltende Zustellung (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG) in Lauf gesetzt und durch die am 27. März 2014 erhobene Klage nicht gewahrt worden. Der Kläger könne sich nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Zusatzes, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, nicht unrichtig sei.


Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der u.a. geltend macht, das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - BVerwG 1 C 6.18 - sei auf seinen Fall nicht zu übertragen.


In dem Verfahren BVerwG 1 C 39.18 handelt es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt.


Beschluss vom 17.01.2019 -
BVerwG 1 PKH 48.18ECLI:DE:BVerwG:2019:170119B1PKH48.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 PKH 48.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:170119B1PKH48.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 48.18

  • VG Hamburg - 31.03.2017 - AZ: VG 8 A 1613/14
  • OVG Hamburg - 28.06.2018 - AZ: OVG 1 Bf 92/17.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2018 (BVerwG 1 PKH 48.18) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 28. Dezember 2018 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 29. Oktober 2018 aus, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

2 2. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist. Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie mit dem hier angegriffenen Beschluss des Senats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 5 PKH 16.17 D - juris Rn. 7 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 10 f.).

3 Die Gegenvorstellung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses gibt.

4 Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Oktober 2018 - BVerwG 1 PKH 48.18 - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung hat er auf ein Urteil des Senats vom 29. August 2018 in der Parallelsache BVerwG 1 C 6.18 Bezug genommen.

5 Der Kläger wendet hiergegen ein, dass diese Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalte, weil die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der vom Kläger eingelegten Revision überspannt würden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1583/18 - (Rn. 14) gehe hervor, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten darauf ankommt, ob die Entscheidung zur Erhebung des Rechtsbehelfs aus der Sicht eines vernünftigen Rechtsschutzsuchenden verständlich erscheint. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach Erhebung des einschlägigen Rechtsmittels einträten, seien grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. Zu dem Zeitpunkt, als er (der Kläger) sich entschieden habe, das Rechtsmittel einzulegen, mithin am 25. Juli 2018, habe die einschlägige Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren gehabt, weil das Urteil des Senats in der Parallelsache erst am 29. August 2018 ergangen sei.

6 Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung keinen Rückhalt. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht in der von dem Kläger zitierten Entscheidung davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist und nicht - wie der Kläger meint - der Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 1222/18, 1583/18 - juris Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17 - NVwZ-RR 2018, 873 Rn. 15). Die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags tritt aber regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 , 10 PKH 16.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42 Rn. 1; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77).

7 Im vorliegenden Fall sind die Prozesskostenhilfeunterlagen am 17. September 2018 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Berücksichtigt man eine angemessene Frist zur Stellungnahme, liegt der maßgebliche Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 2018. Zu diesem Zeitpunkt waren der Tenor (den Beteiligten jenes Verfahrens vorab unter dem 29. August 2018 übersandt) und die Entscheidungsgründe (in vollständig abgesetzter Form am 20. bzw. 24. September 2018 den Beteiligten zugestellt) des am 29. August 2018 ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils in dem Parallelverfahren BVerwG 1 C 6.18 bereits bekannt gegeben. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im vorliegenden Verfahren hatte die Revision des Klägers mithin keine Aussicht mehr auf Erfolg. Die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels des Klägers ergeben sich aus den Gründen der Entscheidung im Verfahren BVerwG 1 C 6.18 . Selbst bei Annahme der Bewilligungsreife am 17. September 2018 waren die Erfolgsaussichten durch das Urteil vom 29. August 2018 entfallen, und zwar auch in Ansehung dessen, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2018 gesetzten Frist eingereicht worden sind. Dass der Kläger diese Unterlagen nicht schon zu dem nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung hätte vorlegen können, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

8 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteil vom 26.02.2019 -
BVerwG 1 C 38.18ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C38.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C38.18.0]

Urteil

BVerwG 1 C 38.18

  • VG Hamburg - 31.03.2017 - AZ: VG 8 A 1613/14
  • OVG Hamburg - 28.06.2018 - AZ: OVG 1 Bf 92/17.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger ist seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 17. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. September 2013 einen Asylantrag. In der Niederschrift zu seinem Asylantrag ist zu den Sprachkenntnissen des Klägers vermerkt: 1. Arabisch, 2. Kurdisch. Dem Kläger wurde die Belehrung für Erstantragsteller über die Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, insbesondere die Belehrung über die Regelungen in den §§ 10, 25 Abs. 1 bis 3 und § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG in deutscher und arabischer Sprache gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und in die kurdische Sprache mündlich übersetzt.

2 Mit einem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Kenntnis übermittelten Schreiben der öffentlichen Stelle "Fördern und Wohnen" vom 18. Dezember 2013 war dem Kläger mitgeteilt worden, dass diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ein Wohnplatz in der Gemeinschaftsunterkunft L. in H. zur Verfügung gestellt werde.

3 Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid lautet:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht (...) erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. (...)"

5 Dem Bescheid war eine arabische Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

6 Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 30. Januar 2014 versuchte das Bundesamt vergeblich, dem Kläger den Bescheid vom 20. Januar 2014 unter der Anschrift L., H., zuzustellen. Als Grund für die Nichtzustellung war in der Zustellungsurkunde vermerkt, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Am 27. März 2014 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Begehren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zudem beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil ihm der Bescheid des Bundesamts nicht zugestellt und erst am 24. März 2014 von der Ausländerbehörde in Kopie ausgehändigt worden sei.

7 Auf gerichtliche Anfragen teilte der Kläger mit, dass er am 20. Januar 2014 die Unterkunft L. verlassen habe und am 22. Januar 2014 in die Unterkunft C. gezogen sei. Ferner trug er mit Schriftsatz vom 27. September 2016 vor, dass ihm die Leiterin der Unterkunft C. mitgeteilt habe, er müsse seine Adresse dem Bundesamt nicht mitteilen, da dies die Heimleitung tue. Zudem machte der Kläger geltend, dass ohnehin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte, da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Mit der Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst" werde den Betroffenen in unrichtiger Weise nahegelegt, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse.

8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht unter Einhaltung der Klagefrist erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht glaubhaft gemacht worden.

9 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2018 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage sei verspätet erhoben worden. Der angefochtene Bescheid gelte dem Kläger spätestens am 30. Januar 2014 als zugestellt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, in der bei Bewirkung der Zustellung maßgeblichen Fassung, müsse der Ausländer Zustellungen unter der letzten bekannten Anschrift gegen sich gelten lassen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 30. Januar 2014 sei vergeblich versucht worden, dem Kläger den angefochtenen Bescheid unter der mitgeteilten Anschrift "L. in H." zuzustellen. Zwar sei der Tag der Aufgabe zur Post in der Asylakte nicht vermerkt, dies führe aber nicht dazu, dass die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG nicht eintrete. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass die Aufgabe zur Post spätestens am Tag des Zustellungsversuchs, dem 30. Januar 2014, erfolgt sei, so dass der Bescheid jedenfalls an diesem Tag als zugestellt gelte. Der Kläger könne sich nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen, weil dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung (in deutscher Sprache) sei nicht wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, unrichtig oder irreführend. Der Hinweis auf die deutsche Sprache entspreche § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Die Formulierung erwecke entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477) auch nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage selbst in schriftlicher Form einreichen müsse. Es gelte auch nicht deshalb die Jahresfrist, weil die in arabischer Sprache beigefügte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Zum einen sei die arabische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nach Abgleich mit der vom Berufungsgericht veranlassten Rückübersetzung zutreffend. Das gelte selbst dann, wenn das im Passiv verwendete arabische Verb "harra", dessen mögliche Bedeutungen die Rückübersetzung aufgezeigt habe, nur mit "schreiben" zu übersetzen sein sollte. Zum anderen führte selbst eine fehlerhafte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO. Vielmehr wäre lediglich unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, denn der Kläger habe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist insoweit keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Er habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass die in arabischer Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bei ihm einen Irrtum hervorgerufen habe, der ihn daran gehindert habe, Klage einzulegen.

10 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 58 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei schon wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, fehlerhaft; dies habe der Verwaltungsgerichtshof zutreffend herausgearbeitet. Die Formulierung "abgefasst sein" werde auch in anderen Sprachen, so etwa in der kurdischen, mit "geschrieben sein" übersetzt.

11 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - 1 C 16.18 - (NJW 2019, 247) bestätigt.

12 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

II

13 Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht fristgerecht erhoben hat (1., 2.) und diesem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (3.).

14 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage verspätet erhoben worden ist. Die am 27. März 2014 erhobene Klage hat die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) nicht gewahrt, denn diese wurde mit der am 30. Januar 2014 bewirkten Zustellung (1.) des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (2.) Bescheides gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt und war folglich mit Ablauf des 13. Februar 2014 verstrichen.

15 1. Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) ist hier nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG durch die am 30. Januar 2014 als bewirkt anzusehende Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt und durch die am 27. März 2014 erhobene Klage nicht gewahrt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils (S. 11 bis 15 UA) verwiesen.

16 2. Die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG hat nach § 58 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen, denn der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben (a). Sie ist nicht wegen des Zusatzes, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, unrichtig (b). Auch die Beifügung einer unrichtigen oder ungenauen Übersetzung führte nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (c).

17 a) Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Bescheid vom 20. Januar 2014 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 13 m.w.N.). Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist.

18 b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig. Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247 Rn. 14 ff.) rechtsgrundsätzlich geklärt. Der Senat hält an diesem Urteil, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nach neuerlicher Sachprüfung auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Revisionsverfahren sowie von im Schrifttum geäußerter Kritik fest.

19 Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn - wie der Kläger geltend macht - die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 17 bis 19). Schon deshalb führt auch der Hinweis, dass die in einem anderen Verfahren vom Bundesamt beigefügte kurdische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung bei Rückübersetzung in die deutsche Sprache die Formulierung "geschrieben sein" verwendet, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der (maßgeblichen deutschen) Rechtsbehelfsbelehrung.

20 c) Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in die arabische Sprache nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 20 ff.), die sich überdies dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf die beigefügte arabische Übersetzung schon nicht entnehmen lassen.

21 3. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen und in der Folgezeit glaubhaft gemacht hat.

22 Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

23 Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

24 Mit der am 27. März 2014 erhobenen Klage hat der Kläger zwar zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist beantragt. Er hat zu diesem Zeitpunkt aber lediglich Angaben zu dem Hinderungsgrund für die Nichteinhaltung der Klagefrist (dem behaupteten Nichterhalt des Bescheids vom 20. Januar 2014 und die damit verbundene Unkenntnis vom Fristablauf) geltend gemacht. Es fehlen indes die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Fristversäumnis dem Kläger nicht zur Last gelegt werden kann und somit unverschuldet gewesen sein soll.

25 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2016 vorgetragen hat, dass die Leiterin der Unterkunft C. ihm auf Nachfrage mitgeteilt habe, er müsse seine Adresse dem Bundesamt nicht mitteilen, dies werde vielmehr von der Heimleitung veranlasst, kann dies - unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung dieser Behauptung - dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieser Vortrag ist nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgt. Das Hindernis, das hier in der fehlenden Kenntnis von dem Bescheid vom 20. Januar 2014 liegt, ist mit der Aushändigung dieses Bescheids an den Kläger durch die Ausländerbehörde am 24. März 2014 weggefallen. Es handelt sich bei dem klägerischen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 27. September 2016 um einen nachgeschobenen Wiedereinsetzungsgrund, der nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verspätet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 24 f.) dürfen nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch solche Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen werden, mit denen der bisherige Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird; das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts, wie im vorliegenden Fall, ist nicht zulässig.

26 Auch der erstmals mit Schriftsatz vom 28. April 2017, und mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, erfolgte Vortrag des Klägers, dass eine in einem anderen Verfahren vorgenommene Übersetzung einer gleichlautenden Rechtsbehelfsbelehrung in die kurdische Sprache (Kurmanci) in irreführender Weise die Schriftform für die Klage vorschreibe, ist verspätet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vortrag überhaupt entscheidungserheblich sein könnte, weil eine in die kurdische Sprache übersetzte Rechtsbehelfsbelehrung dem Kläger im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt übermittelt wurde.

27 Schließlich kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) nicht in Betracht. Eine solche ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar gemacht worden sind, also offenkundig oder sonst glaubhaft sind (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 7 S. 13 und Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 233 S. 21). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall.

28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.