Beschluss vom 26.02.2026 -
BVerwG 2 B 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B2B40.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 - 2 B 40.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B2B40.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 40.25

  • VG Dresden - 07.12.2022 - AZ: 10 K 1302/21.D
  • OVG Bautzen - 16.05.2025 - AZ: 12 A 113/23.D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

2 1. Der ... geborene Beklagte ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) im Dienst des klagenden Freistaats.

3 Im Jahr 2017 wurde der Beklagte wegen einer Handgreiflichkeit gegenüber einem Kollegen durch Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt; auf seinen Einspruch hin wurde im Jahr 2018 das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt. Im Jahr 2019 wurde der Beklagte wegen des Einwirkens auf einen Kollegen mit dem Ziel, ihn gegen einen wirtschaftlichen Vorteil zur Nichtweiterleitung einer Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten von ihm zu veranlassen, nach einem vorangegangenen Strafbefehlsverfahren durch amtsgerichtliches Urteil wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Rechtskraft des Strafurteils im Jahr 2020 wurde das bereits im Jahr 2016 eingeleitete und im Hinblick auf das erste Strafverfahren ausgesetzte, im Hinblick auf das zweite Strafverfahren ausgedehnte und ebenfalls ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt.

4 Auf die im Jahr 2021 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im Jahr 2022 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Den Vorwurf der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung durch die Handgreiflichkeit des Beklagten gegenüber einem Kollegen sah es durch die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen und die Einlassungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung als erwiesen an. Der Vorwurf der Bestechung ergebe sich aus den bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, wonach der Beklagte einen (anderen) Kollegen durch das Anbieten einer Rehkeule oder eines Schweins habe dazu bewegen wollen, eine Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten von ihm nicht an die Verfolgungsbehörde abzugeben; eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen, die eine Lösung von ihnen ermöglichen würden, sei nicht zu erkennen. Diese Pflichtverletzungen seien rechtswidrig und schuldhaft erfolgt und erforderten bei der Gesamtwürdigung aller Umstände die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

5 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ist nur teilweise nachvollziehbar und genügt nur insoweit den Begründungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es rechtfertigt weder die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

6 a) Die Beschwerde ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7 Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler zunächst, dass das Berufungsgericht unter Verletzung des § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsDG trotz der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO und des Umstandes, dass das Geschehen um die Auseinandersetzung mit dem Kollegen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht falle, nicht ausgeschieden habe. Damit ist kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler dargetan. § 19 SächsDG betrifft das behördliche Disziplinarverfahren, begründet also keine Pflichten für die Disziplinargerichte. Aber auch wenn man insoweit auf die für Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht geltenden Bestimmungen des § 66 Abs. 1 i. V. m. § 57 SächsDG abstellt, ergibt sich kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Die Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens ist ersichtlich kein Umstand, der als solcher das Ausscheiden eines Vorwurfs aus dem Disziplinarverfahren rechtfertigt; vielmehr ist wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren eine eigenständige disziplinarrechtliche Würdigung erforderlich. Im Übrigen begründen die disziplinarrechtlichen Bestimmungen über die Ausscheidung von disziplinaren Vorwürfen aus dem Disziplinarverfahren lediglich eine nach Ermessen auszuübende gerichtliche Befugnis, aber keinen Anspruch des betroffenen Beamten auf ein Ausscheiden disziplinarer Vorwürfe. Wenn disziplinare Vorwürfe sich bei der Maßnahmebemessung nicht auswirken, ist der Beamte nicht belastet; wenn sie sich auswirken, lag die Voraussetzung für das Ausscheiden nicht vor.

8 Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler des Weiteren die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 4 SächsDG. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, führt jedenfalls selbst eine überlange Verfahrensdauer bei einer disziplinarrechtlich gebotenen Höchstmaßnahme nicht zu einer Maßnahmemilderung. Ist ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Das von den Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - BVerwGE 183, 332 Rn. 50 ff. m. w. N.).

9 Die Beschwerde rügt schließlich als Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das Berufungsgericht die in der Berufungsschrift des Beklagten formulierten Beweisanträge auf erneute Zeugenbefragung des Polizeipsychologen Dr. A ignoriert habe. Abgesehen davon, dass der Polizeipsychologe Dr. A auch erstinstanzlich weder als Zeuge noch als Sachverständiger befragt worden ist, sodass von einer "erneuten Befragung nicht die Rede sein kann", hat der anwaltlich vertretene Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Dem Berufungsgericht, das den Befundbericht des Polizeipsychologen Dr. A im Berufungsurteil bei der Prüfung der Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzungen ausführlich gewürdigt hat (Rn. 39 UA), musste sich eine entsprechende Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Es ist deshalb weder eine Gehörsverletzung (§ 70 SächsDG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO) noch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 70 SächsDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) ersichtlich.

10 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

11 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 27. November 2025 - 2 B 35.25 - juris Rn. 14).

12 Ausgehend hiervon genügt die Beschwerde bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, weil es an einer Gegenüberstellung divergenzfähiger Rechtssätze fehlt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 ‌- 2 B 32.18 - NVwZ 2019, 1295 Rn. 7 und vom 27. November 2025 - 2 B 35.25 -‌ juris Rn. 14). Die bloße Bezeichnung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, reicht hierfür nicht aus.

13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr streitwertunabhängig aus dem Gebührenverzeichnis ergibt (Anlage zu § 79 SächsDG).