Beschluss vom 27.11.2025 -
BVerwG 2 B 35.25ECLI:DE:BVerwG:2025:271125B2B35.25.0
Beschluss
BVerwG 2 B 35.25
- VG Dresden - 04.09.2024 - AZ: 10 K 1414/23.D
- OVG Bautzen - 07.04.2025 - AZ: 12 A 558/24.D
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
2 1. Der 1968 geborene Beklagte steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO) im Dienst des klagenden Freistaats. Auf die Disziplinarklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 4. September 2024, dem Beklagten zugestellt am 2. Oktober 2024, aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
3 Mit an das Verwaltungsgericht gerichteten und dort am 4. November 2024 eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte Berufung ein und beantragte zugleich, die Frist zu deren Begründung zu verlängern. Dieser Schriftsatz ging nach der Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht am 7. November 2024 beim Berufungsgericht ein.
4 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Berufungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 7. April 2025 verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil der Beklagte sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet habe. Zwar habe er mit Schriftsatz vom 4. November 2024 beantragt, die Begründungsfrist zu verlängern. Die Verlängerung der Begründungsfrist setze jedoch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag beim Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts voraus. Hieran fehle es jedoch, weil der Antrag auf Fristverlängerung erst nach dem 4. November 2024 eingegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
5 2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Divergenz (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
6 a) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 10 und vom 29. September 2025 - 2 B 24.25 - juris Rn. 5).
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Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob ein an das Verwaltungsgericht innerhalb der Berufungs(begründungs)frist gestellter Fristverlängerungsantrag fristwahrende Wirkung entfaltet,
rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsgerichts beantworten lässt.
9 Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsDG steht den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage die Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SächsDG bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Nach Satz 3 der Norm kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 65 Abs. 1 Satz 5 SächsDG).
10 Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sich dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 3 SächsDG - im Unterschied zu § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW - nicht unmittelbar entnehmen lässt, ob mit dem "Vorsitzenden" der Vorsitzende der (Disziplinar-)Kammer am Verwaltungsgericht oder der Vorsitzende des (Disziplinar-)Senats am Oberverwaltungsgericht bezeichnet wird (ebenso z. B. Art. 62 Abs. 1 Satz 3 BayDG, § 69 Abs. 1 Satz 3 HDG, § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V, § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG RP). Auch der Begründung des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung zum Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen und des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes lassen sich, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, klarstellende Erläuterungen nicht entnehmen (vgl. LT-Drs. 4/5064 Begründung S. 24).
11 Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass mit dem "Vorsitzenden" nur der Vorsitzende des (Disziplinar-)Senats gemeint sein kann. Denn nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens verfügt das Verwaltungsgericht aufgrund des mit der Einlegung der Berufung eintretenden Devolutiveffekts (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 SächsDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO) über keinerlei Entscheidungskompetenz. Das Berufungsverfahren wird vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 3.23 - NVwZ 2024, 931 Rn. 19; Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 8). Während es sachgerecht erscheinen mag, die Einlegung der Berufung selbst beim Verwaltungsgericht vorzusehen, bei dem allein das Verfahren bislang geführt wurde und bei dem sich auch die Akten in diesem Zeitpunkt noch befinden, ist nicht ersichtlich, warum das Verwaltungsgericht auch nachfolgend noch Adressat der das Berufungsverfahren betreffenden Schriftsätze sein sollte. In diesem Verfahrensstadium kann das Verwaltungsgericht nichts anderes mehr veranlassen, als die bei ihm eingehenden Schriftsätze an das Berufungsgericht weiterzuleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - BVerwGE 179, 328 Rn. 22 und vom 13. Juli 2023 - 2 C 3.23 - NVwZ 2024, 931 Rn. 19). Dem Rechnung tragend hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag "von dem Vorsitzenden des Senats" verlängert werden kann.
12 Da der Vorsitzende des (Disziplinar-)Senats bei dem Berufungsgericht für die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zuständig ist, sind hierauf bezogene Schriftsätze auch dorthin zu adressieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - BVerwGE 179, 328 Rn. 21, vom 13. Juli 2023 - 2 C 3.23 - NVwZ 2024, 931 Rn. 18 und vom 13. Juli 2023 - 2 C 1.23 - juris Rn. 19; s. a. OVG Koblenz, Beschluss vom 8. August 2025 - 3 A 10571/25.OVG - juris Rn. 20 f.). Ein beim Verwaltungsgericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellter Antrag auf Fristverlängerung kommt insofern keine fristwahrende Wirkung zu. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. UA Rn. 14 f.) konnte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, sein am 4. November 2024 beim Verwaltungsgericht eingereichter, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beinhaltender Schriftsatz werde dem Berufungsgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag und damit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist übermittelt.
13 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
14 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 30).
15 Ausgehend hiervon genügt die Beschwerde bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, weil es an einer Gegenüberstellung divergenzfähiger Rechtssätze fehlt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 - juris Rn. 7, vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 20 und vom 24. April 2025 - 2 B 53.24 - juris Rn. 23). Die bloße Bezeichnung einer Entscheidung des Senats, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, reicht hierfür nicht aus.
16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus dem Gebührenverzeichnis ergibt (Anlage zu § 79 SächsDG).