Beschluss vom 27.03.2025 -
BVerwG 3 PKH 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B3PKH2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2025 - 3 PKH 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B3PKH2.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 2.25

  • VG Stuttgart - 13.06.2024 - AZ: 5 K 1726/24
  • VGH Mannheim - 27.01.2025 - AZ: 13 S 1047/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2025 abgelehnt (Beschluss vom 26. Februar 2025 - BVerwG 3 PKH 1.25 -), weil dieser weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsmittel anfechtbar ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe nicht - wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde beantragt, sondern gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eingelegt, kann die Ablehnung seines Begehrens hierauf jedenfalls nicht beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2024 abgelehnt. Auch eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wäre ohne Erfolg geblieben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs kann - wie im Beschluss des Senats vom 26. Februar 2025 dargelegt - gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. § 152 Abs. 1 VwGO gilt auch für Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, welchen Vortrag des Antragstellers zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses das Bundesverwaltungsgericht übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen und dadurch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte.

Beschluss vom 26.05.2025 -
BVerwG 3 PKH 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B3PKH2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.05.2025 - 3 PKH 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B3PKH2.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 2.25

  • VG Stuttgart - 13.06.2024 - AZ: 5 K 1726/24
  • VGH Mannheim - 27.01.2025 - AZ: 13 S 1047/24


In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts


am 26. Mai 2025


durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner


beschlossen:

  1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 3. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2025 wird verworfen, die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der erkennende Senat konnte über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 44 ff. ZPO selbst entscheiden, weil es gänzlich untauglich ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Senat habe die in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden besonderen Anforderungen an Neutralität, Transparenz und Unparteilichkeit dadurch verletzt, dass er selbst über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen seine Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge befunden habe. Diese Verfahrensweise entspricht der Prozessordnung. Die Anhörungsrüge dient der Selbstkorrektur. Über sie entscheidet das Gericht, auf dessen Entscheidung sich die Rüge bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - juris Rn. 5 f.). Als Gericht der Hauptsache ist dasselbe Gericht zugleich dazu berufen, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu befinden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 und § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der geltend gemachte Befangenheitsgrund ist folglich völlig ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

2 Die von dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2025 mit Schreiben vom 15. April 2025 eingelegte "sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO" ist nicht statthaft und daher zu verwerfen. Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Prozessordnung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des heutigen Beschlusses in dem Verfahren 3 B 11.25 (3 PKH 1.25 ) verwiesen.

3 Die zugleich hilfsweise erhobene Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss vom 27. März 2025 ist damit statthaft, aber jedenfalls nicht begründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Mit dem Beschluss vom 27. März 2025 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. Februar 2025 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Soweit der Antragsteller hiergegen geltend macht, er habe nicht - wie vom Senat angenommen - Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde beantragt, sondern sofortige Beschwerde gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 ZPO eingelegt, hat der Senat dieses Vorbringen nicht übergangen. Er hat vielmehr erkannt, dass die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hierauf nicht beruhe und ein darauf gerichtetes Begehren ebenfalls ohne Erfolg geblieben wäre. Der Senat hat in diesem Zusammenhang erneut ausgeführt, dass der Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO auch für Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gilt. Ergänzend wird auf den heutigen Beschluss im Verfahren 3 B 11.25 (3 PKH 1.25 ) verwiesen.

4 Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kam es vor diesem Hintergrund nicht an, weshalb der Senat sich mit diesem auch nicht auseinandersetzen musste. Zu der von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen strukturellen Frage des Prozesskostenhilfeverfahrens wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Gegenstand eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags zwar die gerichtliche Ablehnungsentscheidung ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass an einem solchen Verfahren die Partei mit gewissen Rechten beteiligt ist, die dem Antragsteller in dem Verfahren der Hauptsache gegenübersteht oder gegenüberstehen würde (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 und § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Weder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Art. 36 WÜK) noch die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 13) können zur Zulässigkeit der (sofortigen) Beschwerde führen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).