Beschluss vom 26.06.2024 -
BVerwG 3 B 15.23ECLI:DE:BVerwG:2024:260624B3B15.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2024 - 3 B 15.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260624B3B15.23.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 15.23

  • VG Köln - 17.07.2019 - AZ: 21 K 12337/16
  • OVG Münster - 11.05.2023 - AZ: 20 A 3487/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 288,38 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Kosten für die Abholung, Unterbringung und tierärztliche Versorgung eines Hundes.

2 Der Kläger ist ein eingetragener Tierschutzverein. Er hat mit der dem Beklagten angehörigen Gemeinde W. (im Folgenden: Gemeinde) einen Vertrag geschlossen, in dem er sich ihr gegenüber verpflichtet hat, Gefahr- und Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde in seiner Verwahrstelle aufzunehmen, alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen und den Transport in die Verwahrstelle zu übernehmen. Für die Inobhutnahme der Tiere, die auch die medizinische Versorgung und die artgerechte Haltung einschließt, erhält der Kläger gegen Nachweis eine Pauschale mit der alle aus dem Vertrag entstehenden Aufwendungen abgegolten sind.

3 Am 12. April 2013 entdeckte ein Wanderer auf einem im Gebiet der Gemeinde gelegenen Parkplatz einen abgemagerten Hundewelpen, der an einem Baum angebunden war. Neben dem Hund waren Schalen mit Wasser und Nassfutter abgestellt. Ferner waren eine Decke und Tierspielzeug vorhanden. Der Wanderer informierte die Kreispolizeibehörde des Beklagten. Die zu dem Parkplatz entsandten Polizeibeamten verständigten den Vorsitzenden des Klägers, der den Hund auf dem Parkplatz übernahm. Noch am selben Tage führte der Kläger den Hund einer Tierärztin vor und brachte ihn sodann in einer Pflegestelle unter. Die Tierärztin diagnostizierte eine Herzkrankheit.

4 Mit E-Mail vom 14. April 2013 informierte der Kläger den Beklagten über diese Umstände. Weil es sich nach seiner Auffassung bei dem Hund nicht um ein Fundtier gehandelt habe und mit Blick darauf, dass von dem Tier auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei, die Gemeinde also für das Tier nicht zuständig gewesen sei, bat er den Beklagten um Mitteilung, wie weiter vorgegangen werden solle, insbesondere, ob das Tier behandelt werden müsse. Mit E-Mail vom 18. April 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er solle sich zur Absprache der weiteren Vorgehensweise an die Gemeinde als seinen Vertragspartner wenden. Am 18. Juli 2014 wurde der Hund eingeschläfert. Unter dem 10. Oktober 2016 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf, an ihn insgesamt 7 288,38 € zu zahlen.

5 Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, denn dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar seien die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aufgrund der auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbaren Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 i. V. m. § 670 BGB) grundsätzlich erfüllt. Der Anspruch bestehe aber dennoch nicht, da dem Kläger ein Anspruch aus dem Vertrag mit der Gemeinde zustehe und darüber hinaus kein besonderes öffentliches Interesse an der Fremdgeschäftsführung vorliege. Ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrages verpflichtet sei, das Geschäft zu führen, könne einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekomme, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regele. Der Kläger sei hier aufgrund seines die Verwahrung von Fundtieren umfassend regelnden Vertrages mit der Gemeinde verpflichtet gewesen, das Geschäft zu führen. Wenn er von einer fehlenden Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall ausgehe, übersehe er, dass die Aufbewahrung des Hundes nicht entweder ausschließlich eine Aufgabe der Gemeinde als Fundbehörde oder ausschließlich des Beklagten als Tierschutzbehörde gewesen sei, sondern beide Behörden gleichermaßen zuständig gewesen seien. Aus den gleichen tatsächlichen Aspekten fehle es auch an dem für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der Fremdgeschäftsführung (§ 679 BGB). Hierfür reiche es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liege. Erforderlich sei vielmehr ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen werde. Der Kläger habe zwar mit dem Willen gehandelt, (auch) ein Geschäft des Beklagten zu führen (§ 677 BGB). Handele es sich jedoch um eine Aufgabe, die unter verschiedenen Blickwinkeln auf der Grundlage unterschiedlicher, jeweils eigenständiger Zuständigkeiten wahrgenommen werden könne, so vermöge die Wahrnehmung einer solchen originär eigenen Aufgabe einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger im öffentlichen Recht grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit - wie hier - der originär eigenen Aufgabe nicht vorgehe. Der fundrechtlichen Zuständigkeit der Gemeinde, für die der Kläger objektiv als Verwaltungshelfer tätig geworden sei, stehe gleichrangig eine Zuständigkeit des Beklagten als Tierschutzbehörde gegenüber. In einem solchen Fall habe es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnehme, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt. Die fehlende Zuständigkeitsbestimmung durch den Hauptverwaltungsbeamten des Beklagten ändere an diesem Befund nichts.

7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerde.

II

8 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor (2.).

9 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 3 B 4.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).

10 a) Mit seiner ersten Frage möchte der Kläger geklärt wissen,
"ob in den Fällen, in denen ein Tier ausgesetzt wurde, die Unterbringung und Versorgung des Tieres vorrangig der Tierschutzbehörde nach dem Tierschutzgesetz oder der Fundbehörde nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegt oder ob keine dieser Zuständigkeiten vorgeht, sondern beide gleichrangig bestehen".

11 Er trägt vor, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die fundrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde und die Zuständigkeit des Beklagten als Tierschutzbehörde stünden gleichrangig nebeneinander, sei nicht zwingend. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die Gemeinde zu einem Einschreiten gegen die Halterin des in Rede stehenden Hundes befugt hätten, hätten nicht bestanden. Zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Halterin sei ausschließlich der Beklagte nach § 2 und § 16a TierSchG befugt gewesen. Somit sei von einer vorrangigen Zuständigkeit des Beklagten als Tierschutzbehörde auszugehen mit der Folge, dass er - der Kläger - durch die Unterbringung und Versorgung des Hundes kein Geschäft (im Auftrag) der Gemeinde habe führen können. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

12 Nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) war die Gemeinde als Ordnungsbehörde zuständig, die Aufgaben der Fundsachenverwaltung wahrzunehmen (UA S. 19), und danach verpflichtet, den in Rede stehenden Hund, bei dem es sich auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) um ein Fundtier handelte (UA S. 21 f.), entgegenzunehmen und zu verwahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 ‌- 3 C 24.16 - BVerwGE 162, 71 Rn. 20). Der fundrechtlichen Zuständigkeit der Gemeinde steht nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen eine Zuständigkeit des Beklagten als Tierschutzbehörde gegenüber (UA S. 12 ff.). Diese Zuständigkeiten stehen - wie das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen hat - gleichrangig nebeneinander und sind unabhängig voneinander in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 - a. a. O. Rn. 31). Welcher weitergehende fallübergreifende Klärungsbedarf insoweit bestehen könnte, legt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht dar.

13 b) Die zweite Frage,
"wie es sich auf die Beantwortung der ersten Frage auswirkt, wenn sich - am Tage der Auffindung - herausstellt, dass das Tier an einer tödlichen Krankheit leidet",
führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie lässt sich, soweit sie entscheidungserheblich ist, eindeutig beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

14 Nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts führte der Kläger den Hund am Tag seines Auffindens einer Tierärztin vor, die bei ihm eine Krankheit diagnostizierte, die im Fall einer Nichtbehandlung zum Tode des Tieres führen würde (UA S. 3). Diese Umstände stellen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die fundrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde und die Zuständigkeit des Beklagten als Tierschutzbehörde stünden gleichrangig nebeneinander, nicht in Frage. Die gesetzliche Verwahrungspflicht verpflichtet die Fundbehörde - wie gezeigt –, Fundtiere den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend unterzubringen und zu versorgen. Das schließt eine notwendige tiermedizinische Versorgung ein. Der Kläger macht geltend, stelle sich - wie hier - heraus, dass ein Hund ausgesetzt worden sei, weil der Halter die Kosten für eine notwendige tiermedizinische Behandlung nicht tragen wolle oder könne, sei die Tierschutzbehörde zum Einschreiten verpflichtet und ihre Aufgabenwahrnehmung deshalb vorrangig. Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt er keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Ob sich bei einer Mehrfachzuständigkeit mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen ganz oder teilweise erledigt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich durch die Unterbringung und Versorgung des ausgesetzten Hundes durch die Fundbehörde die Aufgabe des Beklagten, als Tierschutzbehörde eine tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung des Tieres zu gewährleisten, erledigt hatte. Der Beklagte musste deshalb insoweit tatsächlich nicht (mehr) tätig werden (UA S. 13 ff., 28). Dass ausgehend hiervon ein weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf bestehen würde, legt der Kläger nicht dar.

15 c) Die weitere Frage,
"ob die Zuständigkeit der Fundbehörde nicht dadurch endet, dass aufgrund der nachträglich ermittelten Tatsache der bewussten und gewollten Aussetzung durch die haltende Person ihr gegenüber Maßnahmen nach §§ 2 und 16a TierSchG ergriffen werden können oder - wie hier im Wege eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ab dem 29. April 2013 - behördliche Maßnahmen eingeleitet wurden oder eine Rückgabe an die haltende Person nicht in Betracht kommt",
verleiht der Rechtssache gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.

16 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrages verpflichtet ist, das Geschäft zu führen, einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekommt, grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Es hat festgestellt, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, da der Kläger aufgrund seines die Verwahrung von Fundtieren umfassend regelnden Vertrages mit der Gemeinde verpflichtet gewesen sei, das Geschäft zu führen. Das angefochtene Urteil ist auf diese Begründung selbstständig tragend gestützt (vgl. UA S. 24 f.). Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen dem Kläger und der Gemeinde geschlossenen Vertrages über die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren ist für den Senat verbindlich; der Kläger hat die tatrichterliche Würdigung nicht mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angegriffen. Danach kommt es auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der in der aufgeworfenen Frage bezeichneten Umstände nicht entscheidungserheblich an.

17 Zudem hat das Oberverwaltungsgericht eine Beendigung der fundrechtlichen Zuständigkeit der Gemeinde durch die genannten Umstände nicht festgestellt. Auch hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls. Die Frage weist daher trotz ihrer generalisierenden Einkleidung nicht über die konkrete Rechtssache hinaus.

18 d) Auch die vierte vom Kläger aufgeworfenen Frage,
"ob in einem solchen Fall gegenüber der Privatperson, die für die Behörden den Hund unterbringt und versorgt, die zuständige Körperschaft durch einen Hauptverwaltungsbeamten bestimmt werden muss",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Oberverwaltungsgericht ist zum einen nach den von ihm getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, dass der Kläger bei der tierschutzgerechten Verwahrung des Hundes nicht als Privatperson gehandelt habe, weil er sich gegenüber der Gemeinde zur Verwahrung der Fundtiere vertraglich verpflichtet und damit als Verwaltungshelfer selbst die Aufgabe der Fundbehörde wahrgenommen habe (UA S. 24). Zum anderen hätte eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Hauptverwaltungsbeamten nichts daran ändern können, dass nach der Gesetzeslage sowohl eine Zuständigkeit des Beklagten als auch der Gemeinde bestand. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wäre eine solche Bestimmung nicht geeignet gewesen, die gesetzlichen Zuständigkeiten zu verändern, es hätte sich allenfalls um eine Bestimmung der zum Tätigwerden verpflichteten Behörde unter den beiden gesetzlich zuständigen Behörden handeln können. Das Oberverwaltungsgericht ist auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen indes davon ausgegangen, dass dies nicht mehr erforderlich war, nachdem sich der Kläger als Verwaltungshelfer der Gemeinde des Hundes angenommen und diesen versorgt hatte (UA S. 28).

19 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

20 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 26 und vom 18. Juli 2022 ‌- 3 B 37.21 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 38 Rn. 9, jeweils m. w. N.). Die Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde die ihrer Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberstellt. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - NVwZ 2018, 830 Rn. 30 und vom 18. Dezember 2023 - 3 BN 11.22 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).

21 Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen einer die Revision eröffnenden Divergenz nicht vor. Soweit sich die Beschwerde auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 - (Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 29 Rn. 32) bezieht, nimmt sie nicht auf einen dort aufgestellten abstrakten Rechtssatz Bezug. Die Ausführungen des Senats zu der Frage, weshalb das öffentliche Interesse an der dort in Rede stehenden Unterbringung des Hundes nicht zu verneinen war, sind auf den Einzelfall bezogen ("vor allem Sache der beteiligten Behörden", "unter den hier obwaltenden Umständen"). Die Beschwerde arbeitet zudem auch keinen Rechtssatz in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts heraus, der dem (vermeintlichen) Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen würde. Der Kläger rügt mit seiner in das Gewand der Divergenzrüge gekleideten Kritik vielmehr eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts im hier vorliegenden Fall.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.