Beschluss vom 26.09.2012 -
BVerwG 4 B 47.12ECLI:DE:BVerwG:2012:260912B4B47.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 - 4 B 47.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260912B4B47.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 47.12

  • VG Leipzig - 01.12.2010 - AZ: VG 4 K 390/09
  • Sächsisches OVG - 24.07.2012 - AZ: OVG 1 A 368/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die hier angefochtene Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in der Ablehnung hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Beschluss vom 12.11.2012 -
BVerwG 4 KSt 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:121112B4KSt2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 4 KSt 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:121112B4KSt2.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2012 (BVerwG 4 B 47.12 ) und die Erinnerung werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Rechtsmittel sind unzulässig.

2 Soweit sich der Kläger dagegen wehrt, dass ihm der Senat im Beschluss vom 26. September 2012 die Kosten des Verfahrens auferlegt und nicht angenommen hat, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben sind, scheitert seine Beschwerde schon daran, dass der Beschluss mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Als Rechtsmittel nach § 66 Abs. 2 GKG geht die Beschwerde ins Leere, weil sie nicht gegen eine vorinstanzliche Entscheidung über eine Erinnerung gerichtet ist. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 8 GKG (richtig: § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht Kosten bislang nicht angesetzt hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.