Beschluss vom 26.10.2018 -
BVerwG 5 B 35.18ECLI:DE:BVerwG:2018:261018B5B35.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2018 - 5 B 35.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:261018B5B35.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.18

  • VG Gelsenkirchen - 11.07.2014 - AZ: VG 3 K 2978/12
  • OVG Münster - 19.10.2017 - AZ: OVG 1 A 1712/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 (BVerwG 5 B 35.18 ) wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Gründe

1 Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 26. September 2018 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2 Der mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 erneut gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu werten. Der "wiederholte" Antrag auf Wiedereinsetzung ist kein selbstständiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil mit ihm keine gegenüber dem ersten Wiedereinsetzungsantrag selbstständigen Gründe geltend gemacht werden. Vielmehr ergänzt der Kläger sein bisheriges Wiedereinsetzungsvorbringen. Eine Ergänzung des bisherigen Sachvortrags ist zwar auch nach Ablauf der hier maßgeblichen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO zulässig, aber nicht mehr nach der bereits ergangenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2018 - BVerwG 5 B 35.18 -.

3 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, mit der sich der Kläger gegen die Versagung seines Wiedereinsetzungsantrags wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.). Denn die Gegenvorstellung hat jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinerlei Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass sein Prozessvertreter zu 1 wegen einer angeblichen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihm die Zustellung bzw. das Zustelldatum des angegriffenen Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2018 - BVerwG 5 B 4.18 - "fristgerecht" zur Kenntnis zu geben. Darauf kommt es aber für den Beginn der Frist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht an. Denn der Kläger war anwaltlich vertreten, so dass ihm die Bekanntgabe an seinen Prozessvertreter zu 1 zuzurechnen ist. Dass dieser wegen einer Erkrankung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschluss tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat im Übrigen auch nicht ansatzweise dargelegt, dass sein Prozessvertreter zu 1 zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses überhaupt erkrankt gewesen wäre. Seine Gegenvorstellung enthält insofern nur Behauptungen und Mutmaßungen ("offenkundig stark überfordert", "so weit überfordert [...], daß sein Zustand als ungesund anzusehen ist, er zumindest an einem starken 'burn out' leidet"), aus der Aufzählung der Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts ergibt sich für das Vorliegen einer Erkrankung überhaupt nichts.

4 Darüber hinaus ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 67 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Begründung eines Rechtsbehelfs hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 5 B 11.12 - juris Rn. 2). Dem genügt die pauschale "vollinhaltliche" Bezugnahme in dem Schriftsatz des Prozessvertreters vom 12. Oktober 2018 auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2018 nicht.

5 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende künftige Schriftsätze des Klägers, die kein neues Vorbringen enthalten, oder denen kein nachvollziehbares Begehren entnommen werden kann, nicht mehr förmlich zu bescheiden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.