Beschluss vom 27.02.2025 -
BVerwG 1 WB 51.24ECLI:DE:BVerwG:2025:270225B1WB51.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2025 - 1 WB 51.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:270225B1WB51.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 51.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den ehrenamtlichen Richter Oberstarzt Dr. Wessel und den ehrenamtlichen Richter Oberstabsgefreiter Scheller am 27. Februar 2025 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt seine Versetzung nach A oder B.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 18 Jahren. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem Dezember ... enden. Im Januar ... wurde er zum Oberstabsgefreiten befördert und mit Wirkung vom 1. Januar ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen.

3 Zum 1. Dezember 2017 war der Antragsteller zum ...bataillon ... in C versetzt worden, wo er seitdem auf mehreren Dienstposten verwendet wurde. Die Versetzung nach C hatte der Antragsteller im Juni 2017 beantragt, um dort heimatnah den Rest seiner - damals noch mit dem Dezember ... endenden - Dienstzeit Dienst leisten zu können. Mit Verfügung vom 24. August 2023 versetzte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ab dem 1. April 2024 zum ...bataillon ... nach D. Mit Korrektur vom 15. Januar 2024 wurde das Dienstantrittsdatum im Hinblick auf die Schutzfrist auf den 1. Oktober 2024 und mit weiterer Korrektur vom 10. September 2024 auf den 4. November 2024 verschoben.

4 Mit formlosem Antrag vom 20. September 2023 und unter Nutzung des entsprechenden Formulars erneut unter dem 28. September 2023 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf einen unter Angabe der Dienstposten-ID bezeichneten Dienstposten beim ...regiment in A oder zum ...bataillon ... nach B. Er würde die letzten zwei Jahre seiner Dienstzeit gern heimatnah ableisten. Wegen einer beruflichen Veränderung seiner Ehefrau lebe die Familie ab Dezember 2023 in B. Die für ihn vorgesehene Verwendung in D sei mehr als 700 km und mehr als sieben Stunden Fahrtzeit vom neuen Wohnort entfernt. Bei einer Verwendung in A oder B könne er in Notfällen auch schnell bei seiner Familie sein.

5 Der Kompaniechef und der Bataillonskommandeur befürworteten den Antrag. Auch die Vertrauensperson unterstützte den Versetzungsantrag.

6 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. November 2023, dem Antragsteller ausgehändigt am 15. Januar 2024, ab. Der Bescheid erläuterte die Erwägungen zu Personalmaßnahmen vor dem Hintergrund der Neuausrichtung des Heeres im Hinblick auf die Bündnis- und Landesverteidigung und verneinte ein erforderliches dienstliches Interesse.

7 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. Januar 2024. Er sei aus familiären Gründen nach B gezogen. Die Verwendung in D schränke die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. Zwischen Dienstort und Wohnort lägen 739 km und eine Fahrtzeit von mindestens 7 h 45 min. In Notfällen könne er daher seiner Familie nicht helfen und seine Ehefrau nicht in der neuen Umgebung und bei der Arbeit unterstützen. Daher wünsche er eine Versetzung nach B. Dort könne er sich nach Ablauf der Schutzfrist und der Restdienstzeit besser auf sein ziviles Leben vorbereiten.

8 Mit Bescheid vom 26. Juni 2024, dem Antragsteller zugestellt am 30. Juli 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Ablehnung des Versetzungsantrages entspreche den Vorgaben nach Nr. 204 Buchst. b der AR A-1420/37. Der Antrag sei mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen. Im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr, der entsprechenden Stationierungsentscheidung und der Organisationsentscheidung des Amtes für Heeresentwicklung vom 23. Februar 2023 erfolge eine umfangreiche Umgliederung des ...bataillons ..., die einen Fähigkeitstransfer nach D bedinge. Einsatzfähiges und ausgebildetes Personal - darunter der Antragsteller - sei daher in D zu verwenden. Schwerwiegende persönliche Gründe nach den Nummern 206 und 207 AR A-1420/37 seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die vorgetragenen persönlichen Gründe seien nachrangig. Auf den konkret bezeichneten Dienstposten könne er nicht versetzt werden, weil er dafür eine Ausbildung benötige und es ihm an einer für Ausbildung und Verwendung ausreichenden Restdienstzeit fehle.

9 Hiergegen hat der Antragsteller am 23. August 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 dem Senat vorgelegt.

10 Der Antragsteller macht geltend, aufgrund der beruflichen Veränderung seiner Frau habe sich der Lebensmittelpunkt seiner Familie nach B verlagert. Dort werde er auch nach seinem Dienstzeitende liegen. Wegen seines Dienstzeitendes mit dem 31. Dezember ..., seinem Anspruch auf Berufsförderung und zwei Praktika werde er ohnehin nicht lange in D Dienst leisten. Auch sein künftiger Chef sehe in seinem kurzen Einsatz dort wenig Sinn. Zwar habe er gegen die zweite Korrektur der Versetzung nach D nicht Widerspruch eingelegt. Dieser Bescheid enthalte aber auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Er bitte nochmals um Prüfung einer Verwendung in B oder A.

11 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Unerheblich sei, ob der Umzug des Antragstellers nach B durch die berufliche Veränderung von dessen Frau bedingt sei und ob er berufsfördernde Maßnahmen beabsichtige. Der Antragsteller werde zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft in D benötigt.

13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung der seinen Versetzungsantrag ablehnenden Bescheide und eine neue Sachentscheidung begehrt.

16 Klarzustellen ist, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die Versetzung des Antragstellers nach D betrifft. Der Gegenstand dieses Verfahrens wird abschließend durch das dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. August 2024 vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt und kann im gerichtlichen Verfahren nicht geändert oder erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - juris Rn. 30 f. und vom 3. Juni 2019 ‌- 1 WNB 4.18 - juris Rn. 4). Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 14. August 2024 neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar auch Beschwerde gegen die ihm am 21. Februar 2024 ausgehändigte Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Januar 2024 (Nr. ...) eingelegt. Diese Beschwerde ist aber nicht Gegenstand der Vorlage vom 30. Oktober 2024 und auch nicht Gegenstand des für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Beschwerdebescheides vom 26. Juni 2024. Nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist aus demselben Grund auch die 2. Korrektur vom 10. September 2024 zu der Versetzungsverfügung Nr. ...

17 Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 14. August 2024 geltend macht, die Personalverfügung habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, ist dies unerheblich. Denn die Versetzungsverfügung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 39 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).

18 2. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er ohne Konkretisierung eines bestimmten Dienstpostens allgemein eine Verwendung bei der ...bataillon ... in B begehrt. Dem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit.

19 Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - juris Rn. 14 f. m. w. N.). Dies ist hier unterblieben.

20 3. Der im Hinblick auf die beantragte Versetzung auf den Dienstposten DP-ID ... bei der ...regiment in A zulässige Antrag ist in vollem Umfang unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. November 2023 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Juni 2024 verletzen daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

21 a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 ‌- 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 -‌ juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).

22 b) Der Antragsteller kann hiernach nicht verlangen, in B oder A verwendet zu werden. Die Versetzung ist vielmehr ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.

23 aa) Nr. 204 Buchst. b AR A-1420/37 sieht vor, dass Soldaten versetzt werden können, wenn die Versetzung von ihnen beantragt wird und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Nach Nr. 206 AR A-1420/37 können Soldaten auf ihren Antrag hin versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß Nr. 208 AR A-1420/37 kann ein Soldat auch dann versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und die Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.

24 bb) Hiernach durfte die beantragte Versetzung abgelehnt werden, weil sie mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen war.

25 Den der beantragten Versetzung entgegenstehenden dienstlichen Belang erläutert der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zwar nur vage und inhaltlich unzureichend. Jedoch wird dem Begründungserfordernis aus § 39 VwVfG jedenfalls im Beschwerdebescheid und damit noch rechtzeitig Rechnung getragen. Hiernach besteht infolge einer Organisationsmaßnahme im Heer - der Umgliederung des ...bataillons ... – ein dienstliches Erfordernis zum Einsatz der bislang in C angesiedelten Kompetenzen am Standort in D. Von dieser Organisationsmaßnahme ist hiernach auch der Dienstposten des Antragstellers betroffen, der aus diesem Grund nach D versetzt wurde. Das die Versetzung nach D tragende dienstliche Interesse steht damit auch einer Versetzung nach A oder B entgegen. Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller für den von ihm konkret bezeichneten Dienstposten mangels einer erforderlichen Ausbildung nicht geeignet wäre. Dass der Dienstherr insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

26 Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 28 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28). Die Einschätzung des Gewichtes des dienstlichen Interesses obliegt der zuständigen personalführenden Stelle - hier dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - und nicht einzelnen Vorgesetzten vor Ort. Daher ist unbeachtlich, ob der neue Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in D dessen zeitlich begrenzten Einsatz dort im Hinblick auf das bevorstehende Dienstzeitende für erforderlich hält oder nicht.

27 cc) Der Antragsteller hat auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung.

28 Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 206, Nr. 207 AR A-1420/37 sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.

29 Hinreichend gewichtige, andere persönliche Umstände gemäß Nr. 208 AR A-1420/37 verlangen hier kein anderes Ergebnis. Der Wunsch des Antragstellers, seine Restdienstzeit in der Nähe des Familienwohnsitzes ableisten zu können, konnte rechtsfehlerfrei hinter den sich aus dem Erfordernis, den Dienstposten in D zu besetzen, ergebenden dienstlichen Belangen zurückgesetzt werden.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, rechtfertigen weder die Ortsgebundenheit der Ehefrau eines Soldaten noch vorhandenes Wohneigentum einen Rechtsanspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben oder dorthin versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m. w. N. und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - juris Rn. 27 f.).

31 Soweit der Antragsteller daher mit seinem Antrag die berufliche Veränderung seiner Ehefrau in Bezug nimmt, ergeben sich hieraus keine das Ermessen auf Null reduzierenden Gesichtspunkte. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht nämlich in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m. w. N., vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 -‌ juris Rn. 27 und vom 17. April 2019 - 1 WB 18.18 - juris Rn. 35).

32 Etwas Anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Umzug der Familie durch ein Eigenheim der Ehefrau oder von deren Eltern in B motiviert gewesen wäre (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - 1 WB 2.99 -‌ juris Rn. 3 f., vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 9 und vom 30. Juni 2016 ‌- 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m. w. N.).