Beschluss vom 27.03.2026 -
BVerwG 1 VR 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:270326B1VR1.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2026 - 1 VR 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:270326B1VR1.26.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 1.26

  • VG Köln - 24.11.2025 - AZ: 23 K 4627/25.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2026 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß als Berichterstatter beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung obliegt dem Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 3 VwGO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 B 49.18 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2 m. w. N.).

3 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsteller Erfolg gehabt hätte, wirft Fragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen.

4 Der Antrag dürfte nicht gemäß § 80b Abs. 2 VwGO statthaft gewesen sein, da die Vorschrift nur anwendbar sein dürfte, wenn der nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende Wegfall der aufschiebenden Wirkung rückgängig gemacht werden soll. Für alle anderen Fälle der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die nicht die Rückgängigmachung des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen, dürfte sich das Verfahren nach § 80 Abs. 5 oder 7 VwGO richten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. August 2018 - 7 MS 54/18 - NVwZ-RR 2018, 957 Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 B 285/19 - InfAuslR 2021, 208; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 3 B 776/24 - juris Rn. 6). Hiervon dürfte auch für den Fall auszugehen sein, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO - wie hier - auf einen Zeitpunkt vor der mit der Sprungrevision angegriffenen Entscheidung befristet war. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juni 2025 erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war ausdrücklich bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist befristet. Der Beklagten zufolge endete diese am 20. Juli 2025, sodass die aufschiebende Wirkung im Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Urteils am 24. November 2025 nicht mehr fortbestand. Ob der anwaltlich eindeutig formulierte Antrag eine Auslegung als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zugelassen hätte und ob ein solcher Antrag begründet gewesen wäre, hätte eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar war.

5 Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

6 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.