Verfahrensinformation



Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Eritreas. Er wurde in Italien als Flüchtling anerkannt und erhielt eine bis zum 5. Februar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis mit gleicher Gültigkeit. Im September 2011 reiste er nach Deutschland ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 2013 teilte das Italienische Innenministerium der Bundespolizeidirektion seine Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers mit. Mit Bescheid vom Februar 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen. Es hat sein Urteil damit begründet, dass dem Kläger kein Asylrecht nach Art. 16a GG zustehe, da er aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat habe der Kläger nicht entkräftet, insbesondere liege im Fall der Rückführung nach Italien nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.


Pressemitteilung Nr. 47/2017 vom 27.06.2017

EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Insbesondere geht es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat. Bereits im März wurde der EuGH um die Klärung von Fragen in Fällen ersucht, in denen im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 u.a.).


Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Eritreas. Er wurde in Italien als Flüchtling anerkannt und erhielt dort eine bis zum 5. Februar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reiseausweis mit gleicher Gültigkeit. Im September 2011 reiste er nach Deutschland ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 2013 teilte das Italienische Innenministerium der Bundespolizeidirektion seine Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers mit. Mit Bescheid vom Februar 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bezüglich der Drittstaatenentscheidung keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass dem Kläger kein Asylrecht nach Art. 16a GG zustehe, da er aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat habe der Kläger nicht entkräftet. Insbesondere liege im Fall der Rückführung nach Italien nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.


Nach der Rechtsprechung des 1. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die nach aktueller Rechtslage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) geregelte Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen. Denn sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind.


Damit hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob die Entscheidung, kein Asylverfahren durchzuführen, in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden kann. Nach dieser mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffenen Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Für den hier vorliegenden Fall einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung ermächtigte bereits Art. 25 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Asylverfahrensrichtlinie von 2005 zu einer solchen Regelung.


Der 1. Revisionssenat sieht jedoch Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung auch dann getroffen werden darf, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen. Klärungsbedarf sieht der 1. Revisionssenat auch zu den Rechtsfolgen einer im behördlichen Verfahren unterbliebenen Anhörung, wenn es sich - wie bei der Unzulässigkeitsentscheidung - um eine gebundene Entscheidung handelt.


Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.


Fußnote:

1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier. Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?


2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)


a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?


b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang  zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?


3. Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann?


BVerwG 1 C 26.16 - Beschluss vom 27. Juni 2017

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 1490/13.A - Urteil vom 19. Mai 2016 -

VG Minden, 10 K 1095/13.A - Urteil vom 15. April 2013 -


Beschluss vom 27.06.2017 -
BVerwG 1 C 26.16ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B1C26.16.0

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen

Leitsatz:

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen.

  • Rechtsquellen
    AEUV Art. 267
    GR-Charta Art. 4
    EMRK Art. 3
    AsylG §§ 24, 25, 26a Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 31 Abs. 3, §§ 34a, 37 Abs. 1
    AufenthG § 25 Abs. 3, § 60 Abs. 1 und 5
    GG Art. 16a Abs. 2
    VwGO § 86 Abs. 1
    VwVfG § 46
    Richtlinie 2005/85/EG Art. 12, 25 Abs. 2 Buchst. a
    Richtlinie 2013/32/EU Art. 14, 33 Abs. 2 Buchst. a, Art. 52 Abs. 1
    Richtlinie 2011/95/EU Art. 20 ff.
    Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 2
    Europäisches Übereinkommen
    über den Übergang der
    Verantwortung für Flüchtlinge
    vom 16. Oktober 1980 Art. 2

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
    OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B1C26.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 26.16

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
  • OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der ersucht wird, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zu folgenden Fragen eingeholt:
  3. 1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier. Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?
  4. 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)
  5. a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?
  6. b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?
  7. 3. Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann?

Gründe

I

1 Der Kläger, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Eritreas, wendet sich gegen die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass ihm aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.

2 Der Kläger hielt sich bis September 2011 in Italien auf, wo er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte und als äthiopischer Staatsangehöriger geführt wurde. Dort wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt eine bis zum 5. Februar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie einen ebenfalls bis zum 5. Februar 2015 gültigen Reiseausweis.

3 Im September 2011 reiste er nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Da seine Fingerkuppen Veränderungen aufwiesen, konnte eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht sogleich vorgenommen werden. Dazu angehört, gab er am 1. Dezember 2011 unter anderem an, noch nicht in einem anderen europäischen Land gewesen zu sein. Aufgrund von Fingerabdrücken, die ihm im Juni 2012 abgenommen wurden, stellte sich heraus, dass er schon in Italien um Schutzgewährung nachgesucht hatte. Auf die Bitte, das Asylverfahren zu übernehmen, teilte das italienische Innenministerium unter dem 8. Januar 2013 mit, der Kläger habe in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten. Weil sein Asylverfahren damit abgeschlossen sei, komme eine Rückübernahme nach Dublin-Regeln nicht in Betracht; möglich sei sie aber nach dem Rückübernahmeabkommen. Unter dem 26. Februar 2013 teilte das italienische Innenministerium dem Bundespolizeipräsidium mit, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Klägers entsprochen wurde, da er als Flüchtling anerkannt worden sei und daher seine Rückkehr nach Italien genehmigt werde.

4 Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1), und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2).

5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2013 ab. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2016 die Abschiebungsanordnung nach Italien aufgehoben, die Berufung im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, sei rechtmäßig, weil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist sei (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG). Italien sei ein sicherer Drittstaat. Dort drohe dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. In Italien seien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d.h. es werde grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Dies sei nicht menschenrechtswidrig. Italien habe die EU-Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis 35 dieser Richtlinie genannten Rechte kommen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien sei jedoch rechtswidrig, weil nicht feststehe, ob die Übernahmebereitschaft Italiens fortbestehe, nachdem mittlerweile die Gültigkeit des dem Kläger ausgestellten Reiseausweises (5. Februar 2015) abgelaufen sei.

6 Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt zunächst, das Bundesamt habe nicht von einer persönlichen Anhörung des Klägers absehen dürfen. Im Übrigen könne sich das Bundesamt nicht auf die Drittstaatenregelung stützen, wenn der Kläger in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 25 Abs. 2a der Richtlinie 2005/85/EG sei nicht getroffen worden.

7 Die Beklagte meint, der Asylantrag sei nunmehr jedenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die Pflicht zur Anhörung des Klägers sei nicht verletzt. Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85/EG hindere das Fehlen einer Anhörung die Asylbehörde nicht daran, über den Asylantrag zu entscheiden.

II

8 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13 - Richtlinie 2005/85/EG), die in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) ihren Anschluss gefunden hat, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig.

9 1. Die rechtliche Beurteilung der auf Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Februar 2013 gerichteten Anfechtungsklage richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 10. November 2016 in Kraft getretene Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (StrÄndG 50) vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte. Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen. Dazu gehört auch die durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 AsylG.

10 Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:

11 Art. 16a GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. (...)
(...)

12 § 24 AsylG
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung. Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. (...)
(...)

13 § 26a AsylG
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. (...)
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3. (...)
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

14 § 29 AsylG
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
1. ein anderer Staat
a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6 .2013, S. 31) oder
b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
(...)

15 § 34a AsylG
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (...) Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) (...)

16 § 35 AsylG
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

17 § 37 AsylG
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
(...)

18 § 77 AsylG
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (...)

19 § 25 AufenthG
(...)
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. (...)
(...)

20 § 60 AufenthG
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(...)
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

21 § 86 VwGO
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(...)

22 § 46 VwVfG
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

23 Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Umgang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II S. 2646)
(1) Die Verantwortung gilt nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

24 Diese Zweijahresfrist beginnt mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats oder, lässt ich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet.

25 2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

26 a) Das Bundesamt durfte die Prüfung des Asylantrags nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Diese auf § 26a AsylG gestützte Entscheidung ist an der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) zu messen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Dies hält der Senat für einen "acte clair", wie er näher in seinen Vorlagebeschlüssen vom 23. März 2017 (u.a. BVerwG 1 C 17.16 - juris Rn. 12 ff.) ausgeführt hat.

27 b) Die Vorlagefragen stellen sich im Rahmen der vom Senat zu prüfenden Frage, ob die vom Bundesamt getroffene Drittstaatenentscheidung in eine andere rechtmäßige Entscheidung umgedeutet werden kann. In Betracht kommt eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat. Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat - wie hier - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich deren Unzulässigkeit bis zum Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29). Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen nationalen Vorschrift enthielt bereits Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU hat diese Möglichkeit inzwischen auf jede Form der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert. Damit kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, welche Fassung der Asylverfahrensrichtlinie hier maßgeblich ist (vgl. hierzu Vorlagebeschlüsse des vorlegenden Gerichts vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 u.a.).

28 aa) Die Prüfung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat sich hier nicht dadurch erledigt, dass die Entscheidung des Bundesamts infolge der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht nach § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam geworden ist. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hier gegen einen auf die Drittstaatenregelung des § 26a AsylG gestützten Bescheid und die darin ergangene Abschiebungsanordnung ergangen ist, während sich die Unwirksamkeitsregelung des § 37 Abs. 1 AsylG nur auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG bezieht, aber nicht auf Drittstaatenbescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Daher brauchte nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der Verweisung des § 37 Abs. 1 AsylG auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG um ein Redaktionsversehen handelt.

29 bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor. Italien ist ein Mitgliedstaat der EU. Dem Kläger wurde dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt.

30 cc) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Klärung durch den Gerichtshof, wie zu verfahren ist, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen Flüchtlingsschutz gewährt hat, gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt (vgl. hierzu Vorlagefrage 3b) Alt. 1 des Vorlagebeschlusses vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 - juris). Denn das Berufungsgericht ist aufgrund seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung, die für das Revisionsgericht bindend ist, zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Bedingungen in Italien nicht gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßen. Der Kläger hat diese Feststellungen mit der Revision auch nicht angegriffen.

31 dd) Klärungsbedürftig ist jedoch, ob es der Ablehnung des Asylantrags eines bereits als Flüchtling anerkannten Ausländers als unzulässig entgegensteht, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien) den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen. Diese Frage hat das Berufungsgericht zwar insofern verneint, als es die rechtswirksame Umsetzung der Regelungen der Art. 20 bis 35 Richtlinie 2011/95/EU festgestellt hat. Es hat aber keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, inwieweit anerkannte Flüchtlinge faktisch erschwerten Zugang zu den durch die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU vermittelten Leistungen haben und ob sie Zugang zu den Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, denn im Fall der Bejahung eines rechtlichen Hindernisses für eine Unzulässigkeitsentscheidung in diesem Fall wäre das Verfahren an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung hierzu zurückzuverweisen, im Fall der Verneinung wäre die Revision des Klägers hingegen zurückzuweisen. Die Frage ist klärungsbedürftig, weil in der nationalen Rechtsprechung divergierende Ansichten vertreten werden und der Gerichtshof sie noch nicht entschieden hat.

32 Vorlagefrage 1
Mit der Frage 1 möchte das vorlegende Gericht eine Klärung herbeiführen, ob ein anerkannter Flüchtling Anspruch auf ein weiteres Anerkennungsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, wenn die Lebensbedingungen für Flüchtlinge dort zwar nicht gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßen, es jedoch unterhalb dieser Schwelle tatsächliche Probleme beim Zugang zu den Leistungen gibt, die Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU vermitteln. Das vorlegende Gericht neigt aus zwei Gründen dazu, einen solchen Anspruch zu verneinen.

33 Zum einen würde eine Absenkung der durch Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gezogenen Schwelle das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Es würde die schon in erheblichem Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte "asylum shopping" fördern, deren Verhinderung eines der Ziele des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Die Regelungen der Anerkennungsrichtlinie über die Ausgestaltung des internationalen Schutzes gewährleisten Flüchtlingen existenzsichernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhalten (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und Art. 30 Richtlinie 2011/95/EU). Daher erhalten Flüchtlinge in Italien - anders als in Deutschland - keine staatliche Sozialhilfe, weil der italienische Staat entsprechende Leistungen auch seinen eigenen Staatsbürgern nicht gewährt. Auch ist das Niveau staatlicher Leistungen sowie das Angebot an Integrationsmaßnahmen (Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU) in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit auf eine Vereinheitlichung - auch für anerkannte Flüchtlinge - verzichtet. Daraus folgt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein kann, einen Antrag auf nochmalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat entgegen der dort im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit derartiger Anträge zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 23b Frage 3).

34 Zum anderen ergibt sich selbst im Fall der Bejahung eines über Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutzbedarfs nicht die Notwendigkeit eines weiteren Asylverfahrens. Eine Alternative hierzu bietet eine aufenthaltsrechtliche Lösung, die den in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlingen die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU in Deutschland oder jedenfalls eine gesicherte Rechtsstellung ohne Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens einräumt, solange ihm ein Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat nicht zumutbar ist. In § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat der deutsche Gesetzgeber von der nach Völker- und Unionsrecht möglichen, wenn auch nicht gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. Danach gilt das gesetzliche Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für ausländische Flüchtlingsanerkennungen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29). Besteht für den Ausländer im Staat seiner Flüchtlingsanerkennung (ausnahmsweise) die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK, darf er auch in diesen Staat nicht abgeschoben werden (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, "soll" dem Ausländer nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde eine (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihm auch die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auf diese Weise kann ein Betroffener auch ohne ein weiteres Asylverfahren einen legalen Aufenthalt in Deutschland erlangen und in den Genuss der damit verbundenen Integrationsrechte kommen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat zwar nicht automatisch zu allen einem anerkannten Flüchtling in Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährten Rechten Zugang. Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling findet aber Art. 2 des - von Deutschland ratifizierten - Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 Anwendung. Danach geht die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach Ablauf von zwei Jahren des "tatsächlichen und dauernden Aufenthalts" im Bundesgebiet auf Deutschland über. Damit kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen.

35 Selbst wenn man von der unionsrechtlichen Vorgabe ausgeht, dass dem in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling die mit diesem Status verbundenen Rechte und Vorteile auch nicht vorübergehend vorenthalten werden dürfen, bedarf es bei nicht zumutbarer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat nicht zwingend der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens, sondern könnte dieser Vorgabe wirksam auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Betroffene, solange ihm eine Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihn als Flüchtling anerkannt hat, nicht zumutbar ist, im Aufenthaltsmitgliedstaat in unionskonformer Auslegung der nationalen aufenthalts- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften wie ein dort anerkannter Flüchtling zu behandeln ist. Dies hätte gegenüber der Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens den Vorzug, dass der Betroffene im Ergebnis nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt würde, als er stünde, wenn der Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, den damit verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkäme. Außerdem würde berücksichtigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Grundsatz beruht, dass die Prüfung eines Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Dies soll nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch - bei nochmaliger Durchführung eines Asylverfahrens nicht auszuschließende - divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen vermeiden.

36 Vorlagefrage 2
Mit der in zwei Varianten aufgegliederten Frage 2 möchte das vorlegende Gericht weitere Klärung für den Fall der Bejahung von Frage 1 herbeiführen. Dabei dient die Unterfrage a der Klärung, ob der Unzulässigkeit eines erneuten Asylverfahrens auch der Umstand entgegengehalten werden kann, dass anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates. Hierdurch soll geklärt werden, ob anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf einen über eine formalrechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen hinausgehenden Mindeststandard haben.

37 Mit der Unterfrage b soll geklärt werden, ob der Unzulässigkeit eines erneuten Asylverfahrens auch der Umstand entgegengehalten werden kann, dass anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder zu solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU in Italien grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass anerkannte Flüchtlinge dort in den Genuss der in den Art. 20 bis 35 dieser Richtlinie genannten Rechte kommen. Es hat diese auf die Rechtslage abstellende Bewertung durch Tatsachenerkenntnisse des Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und weiterer Nichtregierungsorganisationen untermauert. Auf dieser Grundlage gelangt es zu dem Ergebnis, dass Flüchtlinge in gleichem Umfang einen begrenzten, aber Art. 3 EMRK nicht verletzenden Zugang zu öffentlichen Fürsorgeleistungen und privaten Unterstützungsleistungen haben wie Italiener. Die gleiche Feststellung trifft das Berufungsgericht für den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Was die Versorgung anerkannter Flüchtlinge mit Wohnraum anbelangt, stehen nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts in Italien landesweit ausreichend öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung (bei teilweiser lokaler Überbelegung). Zugleich räumt es ein, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt schwierig sei. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrierten, fänden häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft eine Beschäftigung. In seiner Gesamtwürdigung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien jedenfalls ihre Grundbedürfnisse decken können. Gelinge dies nicht sogleich oder vollständig, könnten sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Aus den Feststellungen des Gerichts ergeben sich allerdings auch Hinweise auf tatsächliche Probleme bei der Wahrnehmung der durch Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährten Rechte, etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Zum anderen wurde - vom Rechtsstandpunkt des Gerichts konsequent - nicht näher untersucht, in welchem Umfang Flüchtlinge erschwerten Zugang zu Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen. Entsprechendes gilt für die Frage des Angebots von Integrationsmaßnahmen nach Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU. Es bedarf daher der Klärung durch den Gerichtshof, ob es hierauf für die Frage der Eröffnung eines erneuten Asylverfahrens ankommt.

38 ee) Klärungsbedürftig ist weiter, welche Folgen die fehlende Anhörung des Ausländers zur beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts hat, die Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG vorschreibt, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aus Rechtsgründen keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann. Dieser Klärung dient die dem Gerichtshof unterbreitete Vorlagefrage 3.

39 Im vorliegenden Verfahren stellte der Kläger im September 2011 in Deutschland einen Asylantrag. In der von ihm unterschriebenen Niederschrift zum Asylantrag machte er Angaben zu seinen Personalien und bezeichnete den Antrag als Asylerstantrag. Aufgrund von Veränderungen seiner Fingerkuppen erbrachten Eurodac-Anfragen zunächst keine Treffermeldung. Allerdings verneinte der Kläger bei einer Vorsprache beim Bundesamt am 1. Dezember 2011 ausdrücklich die Frage, schon einmal in einem anderen europäischen Land gewesen zu sein. Er gab an, in Eritrea als Soldat gearbeitet zu haben. Aufgrund von Fingerabdrücken, die ihm im Juni 2012 abgenommen wurden, ergab sich, dass er im Jahr 2009 bereits in Italien Asyl beantragt hatte. Aus Mitteilungen des italienischen Innenministeriums vom Januar 2013 und Februar 2013 ergab sich weiter, dass dem Kläger in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, wenn auch unter einem anderen Namen und Geburtsdatum, und ihm eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 5. Februar 2015 ausgestellt worden war. Das Bundesamt erließ am 18. Februar 2013 die hier angefochtene Verfügung, ohne den Kläger zuvor zu den vom italienischen Innenministerium mitgeteilten Tatsachen und der beabsichtigten Ablehnung seines Asylantrags anzuhören.

40 Das vom Bundesamt gewählte Verfahren verstieß gegen das bereits damals geltende deutsche Asylverfahrensrecht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG ist das Bundesamt zu einer Anhörung des Ausländers gemäß § 25 AsylG verpflichtet (vgl. heute ergänzend § 29 Abs. 2 AsylG). Eine solche ist nicht erfolgt, der Kläger ist weder zu seinen Verfolgungsgründen noch zu seinem Aufenthalt in Italien und der dort erfolgten Flüchtlingsanerkennung angehört worden. Zwar kann nach § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG von einer Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer "nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) eingereist ist". Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes sind jedoch nicht erfüllt, denn der Kläger hat derartige Angaben nicht gemacht, das Bundesamt hat seine entsprechenden Erkenntnisse vielmehr über einen Eurodac-Treffer und dem folgende Informationen der italienischen Behörden erlangt.

41 Das vom Bundesamt gewählte Verfahren verstieß auch gegen Unionsrecht, denn Art. 12 Richtlinie 2005/85/EG schreibt eine Anhörung des Asylantragstellers vor. Einer der Ausnahmetatbestände des Art. 12 Abs. 2 Richtlinie 2005/85/EG lag nicht vor. Zwar hat bereits am 22. September 2011 ein Treffen mit dem Kläger stattgefunden, in dem er bei der Ausfüllung des Antrags im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2005/85/EG unterstützt wurde. Das ausgefüllte Formular nahm auch alle Angaben auf, die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG aufgeführt werden, allerdings mit Ausnahme der Gründe für seinen Asylantrag. Da Angaben hierzu fehlen, durfte nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2005/85/EG nicht von der Anhörung abgesehen werden. Von der Verpflichtung zur Anhörung war das Bundesamt auch nicht aufgrund der Regelung des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85/EG befreit. Nach dieser Vorschrift hindert die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß Art. 12 Richtlinie 2005/85/EG stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran, über den Asylantrag zu entscheiden. Das vorlegende Gericht versteht die Regelung dahin, dass sie sich nur auf die Fallgestaltungen bezieht, in denen eine Anhörung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG unterbleiben durfte (z.B. nach Art. 12 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2005/85/EG). Auch in der Kommentarliteratur wird die Vorschrift so ausgelegt (vgl. Vedsted-Hansen, in: Hailbronner/Thym <Hrsg.>, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Asylum Procedures Directive 2013/32/EU Art. 14 Rn. 8). Derartige Ausnahmen von der Anhörungspflicht liegen hier nicht vor. Nichts anderes gilt bei Anwendung des Art. 14 und des Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU.

42 Zu klären ist, ob die Ausnahmeregelungen des Art. 12 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU abschließend sind oder das Unionsrecht aufgrund der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten weitere im nationalen Recht ausdrücklich geregelte Ausnahmen und Heilungsmöglichkeiten zulässt. Das nationale Recht stuft einen Anhörungsmangel nach § 46 VwVfG als unerheblich ein, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier zu bejahen, weil die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt. In derartigen Fällen kann sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken, weil das Bundesamt und nachfolgend die Verwaltungsgerichte aufgrund der ihnen jeweils obliegenden Amtsermittlungspflicht verpflichtet sind, alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm von Amts wegen aufzuklären. Das gilt auch für eventuelle ungeschriebene Voraussetzungen, wie sie sich u.a. aus der Beantwortung der Vorlagefragen 1 und 2 aus unionsrechtlichen Gründen ergeben könnten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 - 16 A 5054/14 - juris Rn. 16, VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 8 A 170/16 - juris Rn. 23). Allerdings hat es eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts für den Anwendungsbereich der hier nicht maßgeblichen Dublin III-Verordnung als klärungsbedürftige Frage angesehen, ob die Anwendung von § 46 VwVfG dadurch beschränkt wird, dass Art. 5 Abs. 2 Dublin III-Verordnung - ähnlich wie hier Art. 12 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2005/85/EG und Art. 14 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU - Fallgruppen normiert, in denen von einem persönlichen Gespräch (Anhörung) abgesehen werden darf, sofern dies eine spezielle und insoweit abschließende Regelung des Verfahrens darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 20).

43 Der Gerichtshof hat sich zwar schon mit Heilungsmöglichkeiten bei Anhörungsmängeln befasst, nicht aber in Bezug auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG oder Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU. So hat er bei einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung einen Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU dann bejaht, wenn - gestützt auf § 46 VwVfG - einem Kläger als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet wird (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683], Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 62). Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann verneint werden, wenn das Gericht oder die Stelle im Sinne dieses Artikels - ohne dem Rechtsbehelfsführer in irgendeiner Form die Beweislast für den Kausalzusammenhang aufzubürden - gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und, allgemeiner, der gesamten dem Gericht oder der Stelle vorliegenden Akte zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 60).

44 Ausgehend von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich zu dem Anhörungsmangel nach Art. 12 Richtlinie 2005/85/EG/Art. 14 i.V.m. Art. 34 Richtlinie 2013/32/EU ausführen, dass dieser nach nationalem Recht im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang kompensiert wird. Der Kläger hat in seiner Klageschrift umfangreich dargelegt, mit welchen Problemen er in Italien bei der Suche nach einer Wohnung konfrontiert war, für deren Anmietung ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Er hat ferner eingehend dargelegt, welche Schwierigkeiten er bei der Arbeitssuche gehabt habe, weshalb er habe betteln oder Essen bei der Caritas holen müssen. Wegen der Perspektivlosigkeit seiner Situation habe er sich entschlossen, nach Deutschland weiterzureisen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin beschlossen, dass die angeordnete Abschiebung nicht vollzogen werden darf und von Amts wegen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und der "Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione" (ASGI) über die Rechte eines anerkannten Flüchtlings in Italien im Hinblick auf Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zur Arbeit und medizinischer Versorgung ausgewertet. Das erfolgte unter Beachtung von § 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen, das Gericht ist jedoch - anders als in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten - an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund seiner eigenverantwortlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung dann im Ergebnis abgewiesen, weil es auch unter Würdigung des Vorbringens und der individuellen Umstände des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er als alleinstehender junger Mann nach und nach in Italien werde Fuß fassen können und es ihm auch möglich sei, jedenfalls zu Beginn auf die Hilfe karitativer Einrichtungen zurückzugreifen. Auch das Berufungsgericht hat von Amts wegen unter Auswertung unterschiedlicher Erkenntnisquellen untersucht, ob der Kläger im Fall seiner Abschiebung nach Italien Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es hat auf den Seiten 20 bis 26 seines Urteils im Einzelnen dargelegt, warum dies aufgrund seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht der Fall ist und sich dabei auf Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und weiterer Nichtregierungsorganisationen gestützt. Auch die individuelle Lage des Klägers, wie sie sich aus den festgestellten Tatsachen und seinem Vorbringen ergibt, wurde dabei gewürdigt. Dem Kläger wurde nicht die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Anhörungsmangel und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet. Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das oben zitierte Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 die Beweislast hierfür der Behörde auferlegt (UA S. 11). Es hat den Kausalzusammenhang bejaht, weil sich dies aus Rechtsgründen ergebe. Zwar ist vorliegend noch nicht abschließend geklärt, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG über die ausländische Flüchtlingsanerkennung hinaus aus unionsrechtlichen Gründen weitere ungeschriebene Voraussetzungen hat und welche dies gegebenenfalls sind (vgl. dazu etwa Vorlagefragen 1 und 2). Soweit dies der Fall sein sollte und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Senat anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen - in denen auch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt ist - nicht feststellbar sein sollte, könnte die Entscheidung des Bundesamts, wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylverfahren durchzuführen, nicht in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden. Sie wäre dann wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben.

45 Auch im Normalfall, in dem es nicht um eine Umdeutung geht, hat ein Anhörungsmangel im deutschen Verwaltungsprozessrecht bei gebundenen Entscheidungen keine selbstständige Bedeutung. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde und die umfassende gerichtliche Überprüfung durch die ebenfalls zur Amtsermittlung verpflichteten Verwaltungsgerichte, die überdies dem Kläger selbst rechtliches Gehör gewähren, führt dazu, dass sich eine derartige Verwaltungsentscheidung am Ende entweder als rechtmäßig oder aber als materiell rechtswidrig erweist, ohne dass dem Verfahrensfehler eigenständige Bedeutung zukommt. Der Gerichtshof wird zu würdigen haben, ob diese umfassende gerichtliche Überprüfung es rechtfertigt, einen Anhörungsmangel nach nationalem Recht für unbeachtlich zu erklären, soweit der Behörde bei ihrer Entscheidung - wie hier - kein Ermessen eröffnet ist.

46 Bei seiner Bewertung der Rechtslage könnte auch eine Rolle spielen, welchen unionsrechtlichen Einschränkungen Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG unterliegt und wie der Gerichtshof die Vorlagefragen 1 und 2 beantwortet. Denn wenn die Zurückführung eines anerkannten Flüchtlings in den EU-Mitgliedstaat, der ihn anerkannt hat, voraussetzt, dass über das Fehlen von Gründen nach Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK hinaus kein faktisch erschwerter Zugang zu den Rechten nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU bestehen darf wie auch zu den damit verbundenen Leistungen einschließlich solcher familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke, erweitert sich der Prüfungsumfang für Behörden und Gerichte. Aus einem derartig erweiterten Prüfungsumfang könnte der Gerichtshof eine erhöhte Bedeutung einer unterlassenen Anhörung ableiten.

47 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, bei Beantwortung der Vorlagefrage 3 auch seine Rechtsprechung zu präzisieren, wie er sie in seinem Urteil vom 10. September 2013 zur Auslegung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG formuliert hat (- C-383/13 PPU [ECLI:​EU:​C:​2013:​533] -). In dem entschiedenen Fall ging es um die Verlängerung der Abschiebungshaft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgt war. Der Gerichtshof führt dazu aus, dass nach dem Unionsrecht eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Verwaltungsentscheidung führt, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Rn. 38). Er betont, dass nicht jeder Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG führt (Rn. 39). Das präzisiert er dann dahin, dass dem nationalen Gericht zur Feststellung einer solchen Rechtswidrigkeit die Prüfungspflicht obliegt, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, weil die betroffenen Drittstaatsangehörigen Gesichtspunkte hätten geltend machen können, die geeignet gewesen wären, die Beendigung ihrer Haft zu rechtfertigen (Rn. 40). Übertragen auf den vorliegenden Fall würde dies eine Pflicht der nationalen Gerichte bedeuten zu prüfen, ob das Verwaltungsverfahren aufgrund des Vorbringens des Flüchtlings zu den Lebensbedingungen in Italien zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das wird man für die allgemeinen Lebensbedingungen verneinen können, weil diese von Amts wegen zu prüfen sind, nicht indes für individuelle Umstände - etwa eine Krankheit des Flüchtlings - die dem Bundesamt ohne Mitteilung durch den Flüchtling in der Regel nicht bekannt sind. Aber auch hier wird der Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob ein Mangel des behördlichen Anhörungsverfahrens im anschließenden gerichtlichen Verfahren geheilt werden kann, wenn von Amts wegen alle vom Kläger vorgetragenen sowie weitere entscheidungserhebliche Tatsachen aufgeklärt und gewürdigt werden und zu keinem anderen Ergebnis führen.

48 3. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, über die Vorlagefragen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. Die vorgelegten Fragen stehen im Zusammenhang mit der - unionsrechtlich unerwünschten - Sekundärmigration von Asylsuchenden, zu deren bevorzugten Zielen Deutschland seit geraumer Zeit gehört. Es ist davon auszugehen, dass beim Bundesamt und den Verwaltungsgerichten derzeit mehrere tausend Verfahren zu bearbeiten sind, in denen sich die aufgeworfenen Fragen (zumindest teilweise) stellen, und die aufgrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht abschließend entschieden werden können.

Beschluss vom 17.04.2019 -
BVerwG 1 C 26.16ECLI:DE:BVerwG:2019:170419B1C26.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 C 26.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:170419B1C26.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 26.16

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
  • OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen 1 und 2 eingeholt werden soll. In Bezug auf die Frage 3 bleibt der Beschluss aufrechterhalten.

Gründe

1 1. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 ist nach Anhörung der Beteiligten hinsichtlich der auf die Bedeutung der Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in anderen Mitgliedstaaten bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG gerichteten Fragen 1 und 2 aufzuheben. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ([ECLI:​EU:​C:​2019:​219], Ibrahim u.a.) sind die Fragen beantwortet.

2 2. Das Gericht sieht aus den in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 (Rn. 38 bis 47) benannten Gründen hingegen weiterhin Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage 3, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann. Diese Frage wird in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, auf das dessen Anfrage vom 26. März 2019 Bezug nimmt, nicht behandelt. Offen ist insbesondere die vom Senat aufgeworfene Frage, ob in Fällen einer unterlassenen Anhörung des Betroffenen zu den Unzulässigkeitsgründen durch die Asylbehörde auch die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zur Heilung des Anhörungsmangels ausreicht.

Beschluss vom 24.10.2019 -
BVerwG 1 C 26.16ECLI:DE:BVerwG:2019:241019B1C26.16.0

Leitsätze:

1. Bei rechtswidrig unterlassener Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren kann für den Fall, dass Unionsrecht eine Nichtanwendung des § 46 VwVfG gebietet und die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zwingend ist, ein atypischer Fall für eine mündliche Verhandlung im Eilverfahren anzunehmen sein. Sie wird jedenfalls dann durchzuführen sein, wenn sich ein Antragsteller auf den Verfahrensfehler einer unzureichenden Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren beruft oder dieser sich klar aus den Akten ergibt und das Gericht den Antrag ablehnen will.

2. Ist unionsrechtlich die Möglichkeit, persönlich angehört zu werden, bei Nichtanhörung durch das Bundesamt stets und auch dann zu sichern, wenn ein Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren schriftlich hinreichend Gelegenheit hat(te), alle gegen eine ablehnende Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und/oder die vorgebrachten Gründe (offenkundig) nicht geeignet sind, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu bewirken, bestehen an der Rechtmäßigkeit der ohne Gelegenheit zur Anhörung ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Das Gericht ist dann bis zu einer im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Nachholung der unterbliebenen Anhörung gehindert, den Antrag im schriftlichen Verfahren abzulehnen.

  • Rechtsquellen
    AsylG §§ 29, 36 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1
    VwGO § 80 Abs. 5
    VwVfG § 46

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
    OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 C 26.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:241019B1C26.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 26.16

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
  • OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

Auf das "Ersuchen um Klarstellung" des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2019 wird der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 17. April 2019 in der Begründung ergänzt.

Gründe

I

1 Den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2019 auf Anfrage des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) hinsichtlich der Vorlagefragen 1 und 2 aufgehoben. Zu der Vorlagefrage 3 hat der Senat weiterhin Klärungsbedarf gesehen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann.

2 In seinem "Ersuchen um Klarstellung" vom 4. Oktober 2019 hat der Gerichtshof das Bundesverwaltungsgericht um nähere Angaben dazu ersucht,
"welche etwaigen Folgen das in § 36 Abs. 3 und 4 AsylG vorgesehene Verfahren für die Möglichkeit eines Antragstellers hat, im gerichtlichen Verfahren persönlich angehört zu werden, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ohne dass ihm das Bundesamt zuvor Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben hätte. Der Gerichtshof möchte insbesondere wissen, ob diese Möglichkeit in jedem Fall sichergestellt ist, und zwar auch wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Ende eines schriftlichen Verfahrens abgelehnt wird."

II

3 Das Gericht ergänzt die Begründung seines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses zur aufrechterhaltenen Vorlagefrage 3 um die vom Gerichtshof erbetenen Angaben wie folgt in zwei Schritten:
- Zunächst wird in Beantwortung des Klarstellungsersuchens dargelegt, dass ohne eine unionsrechtskonforme Auslegung § 36 Abs. 3 und 4 AsylG bei rechtswidrig unterlassener Anhörung im behördlichen Verfahren eine persönliche Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht durchweg sicherstellt (dazu 1.).
- Sodann wird klargestellt, dass jedenfalls bei etwa gebotener unionsrechtskonformer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts verschiedene Möglichkeiten bestehen, eine persönliche Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, und zwar sowohl im vorläufigen Rechtsschutz- als auch im Hauptsacheverfahren, die im Ergebnis eine persönliche Anhörung jedes Antragstellers sicherstellen (dazu 2.).

4 1. Allein nach nationalem Recht ist in Fällen, in denen einem Antragsteller im behördlichen Verfahren nicht die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben und der Antrag auf internationalen Schutz sodann als unzulässig abgelehnt worden ist, für den Antragsteller nicht in jedem Fall die Möglichkeit sichergestellt, im gerichtlichen Verfahren persönlich angehört zu werden. Dies gilt namentlich nicht in den in Satz 2 des Klarstellungsersuchens des Gerichtshofs genannten Fällen, in denen
- ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Ende eines schriftlichen Verfahrens abgelehnt worden ist und
- der Antragsteller dann auch tatsächlich außerhalb des Bundesgebietes verbracht worden ist.

5 1.1 Die Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 29 AsylG hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). Auch eine vom Bundesamt mitverfügte Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) bzw. Abschiebungsandrohung (§ 35 AsylG) ist sofort vollziehbar. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt, kann die Abschiebungsentscheidung vor Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Gleiches gilt, wenn rechtzeitig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird, dieser aber keinen Erfolg hat. Nach § 36 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 AsylG ergeht (u.a.) in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat) die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Regelfall ("soll") im schriftlichen Verfahren; eine mündliche Anhörung des Antragstellers findet dann grundsätzlich nicht statt.

6 Die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehende Möglichkeit, eine zu Unrecht unterlassene persönliche Anhörung (etwa zu dem jeweils greifenden Unzulässigkeitsgrund) im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachzuholen und damit de facto zu heilen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​584], Alheto - Rn. 127 f.) ist nach dieser gesetzlichen Konzeption im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausdrücklich oder gar für den Regelfall vorgesehen bzw. sichergestellt. Sie ist aber möglich (2.1, 2.2) und könnte erforderlichenfalls durch eine unionsrechtskonforme Auslegung sichergestellt werden.

7 1.2 Ist die im behördlichen Verfahren rechtsfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht durchgeführt und der Eilantrag im schriftlichen Verfahren abgelehnt worden, ist eine persönliche Anhörung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zwar rechtlich möglich, aber allein nach nationalem Recht und auch faktisch nicht gesichert.

8 Soweit die zwangsweise Vollziehung der Ausreisepflicht durch Abschiebung nach ablehnender Eilentscheidung - anders als in der Praxis häufig (etwa wegen fehlender Ausweispapiere, Reiseunfähigkeit etc.) - erfolgreich durchgeführt wird, steht der Antragsteller für eine im Hauptsacheverfahren vorgeschriebene mündliche Verhandlung (§ 101 VwGO) faktisch nicht mehr zur Verfügung.

9 Für einen Antragsteller, der sich nach erfolglosem Eilverfahren tatsächlich außerhalb des Bundesgebietes befindet, ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich zu den Unzulässigkeitsgründen angehört wird. Dem Antragsteller müsste nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Betretenserlaubnis erteilt werden, wenn wegen des Rechts auf persönliche Anhörung zu den Unzulässigkeitsgründen im gerichtlichen Verfahren ein zwingender Grund für seine Anwesenheit besteht und das Erteilungsermessen bei unionsrechtskonformer Auslegung reduziert wird. Allerdings stellen sich praktische Fragen etwa der Erreichbarkeit des Antragstellers, nach den Kosten einer vorübergehenden Rückkehr und der Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens.

10 1.3 Die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung besteht jedoch in der Vielzahl der Fälle, in denen das Hauptsacheverfahren fortgeführt wird und der Antragsteller im Zeitpunkt der obligatorischen mündlichen Verhandlung noch nicht freiwillig ausgereist oder abgeschoben worden ist. Dem Gericht liegen keine belastbaren Daten vor, in welchem Umfange dies der Fall ist.

11 2. Das "Ersuchen um Klarstellung" geht in Satz 2 davon aus, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er keinen Erfolg hat, "am Ende eines schriftlichen Verfahrens" abgelehnt wird. Dies ist nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylG der gesetzlich vorgesehene Regelfall, aber nicht zwingend. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beachtende Möglichkeit zu berücksichtigen, eine zu Unrecht unterlassene persönliche Anhörung (etwa zu dem jeweils greifenden Unzulässigkeitsgrund) im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachzuholen und damit de facto zu heilen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 127 f.). Das nationale Recht eröffnet verschiedene, aus Sicht des vorlegenden Gerichts gleichrangige Möglichkeiten, um im Ergebnis - bei etwa gebotener unionsrechtskonformer Auslegung - sicherzustellen, dass eine im behördlichen Verfahren rechtsfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung dadurch "nachgeholt" wird, dass dem Antragsteller die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung in einem gerichtlichen Verfahren eröffnet wird.

12 2.1 Eine mündliche Verhandlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht schlechthin, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn zugleich über die Klage verhandelt wird (§ 36 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 AsylG). In atypischen Fällen ist eine mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtlich statthaft, in der ein Antragsteller dann die Möglichkeit hat, persönlich angehört zu werden.

13 Bei rechtswidrig unterlassener Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren kann für den Fall, dass auch bei offenkundiger Ergebnisirrelevanz der unterbliebenen Anhörung zu den Unzulässigkeitsgründen Unionsrecht eine Nichtanwendung des § 46 VwVfG gebietet und die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zwingend ist, ein solcher atypischer Fall anzunehmen sein. In unionsrechtskonformer Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG kommt dann in dem grundsätzlich schriftlich durchzuführenden Eilverfahren eine mündliche Verhandlung zur persönlichen Anhörung in Betracht. Sie wird jedenfalls dann durchzuführen sein, wenn sich ein Antragsteller auf den Verfahrensfehler einer unzureichenden Gelegenheit zur Anhörung im behördlichen Verfahren beruft oder dieser sich klar aus den Akten ergibt und das Gericht den Antrag ablehnen will. Der Sache nach handelte es sich dann um einen - unionsrechtlich gebotenen - Sonderfall, der eine Ausnahme vom "Soll"-Verzicht auf mündliche Verhandlung ermöglicht oder gebietet.

14 2.2 Alternativ zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Eilverfahren kann die Möglichkeit eines Antragstellers, im gerichtlichen Verfahren persönlich angehört zu werden, im und durch das Eilverfahren auch anderweitig gesichert werden. Eine unterbliebene Anhörung im behördlichen Verfahren kann nicht nur im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden, sondern kann bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im gerichtlichen Hauptsacheverfahren gewährleistet werden.

15 2.2.1 Ist unionsrechtlich diese Möglichkeit, persönlich angehört zu werden, bei Nichtanhörung durch das Bundesamt stets und auch dann zu sichern, wenn ein Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren schriftlich hinreichend Gelegenheit hat(te), alle gegen die ablehnende Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und/oder die vorgebrachten Gründe (offenkundig) nicht geeignet sind, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu bewirken, bestehen an der Rechtmäßigkeit der ohne Gelegenheit zur Anhörung ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Das Gericht ist dann - anders als es Satz 2 des "Ersuchens um Klarstellung" vorauszusetzen scheint - bis zu einer im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Nachholung der unterbliebenen Anhörung gehindert, den Antrag im schriftlichen Verfahren abzulehnen: Ohne eine persönliche Anhörung im Eilverfahren (s. 2.1) ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann stattzugeben.

16 2.2.2 Für die Rechtsfolge bei Stattgabe des Eilantrages ist zu unterscheiden:

17 Ist die Antragsablehnung als unzulässig darauf gestützt, dass ein anderer Mitgliedstaat der Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG/Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU) oder dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 33 Abs. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU) - also bei den praktisch wichtigen Unzulässigkeitsentscheidungen -, wird mit der Stattgabe des Eilantrages der Bescheid des Bundesamtes über die Unzulässigkeit kraft Gesetzes unwirksam (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - NVwZ 2019, 794 Rn. 10). Vor einer etwaigen neuerlichen Ablehnung hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben.

18 In den anderen Unzulässigkeitsfällen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 AsylG) ist nach einer stattgebenden Eilentscheidung das Hauptsacheverfahren durchzuführen. In diesem ist dem Antragsteller im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung, auf die er einen Anspruch hat, Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht der Anfechtungsklage allein wegen des behördlichen Anhörungsverstoßes stattzugeben wäre.

19 2.2.3 In beiden Fällen ist es auch für das Bundesamt jedenfalls nicht ausgeschlossen, die rechtsfehlerhaft unterlassene Anhörung des Antragstellers nachzuholen und gegebenenfalls noch vor der Entscheidung über den Eilantrag neu zu entscheiden.

20 2.3 Klarzustellen ist, dass nach den Grundsätzen des nationalen gerichtlichen Verfahrensrechts bei einer persönlichen Anhörung im gerichtlichen Verfahren, die stets unter Beiziehung qualifizierter Dolmetscher erfolgt, nicht alle Anforderungen des Art. 15 RL 2013/32/EU für die persönliche Anhörung garantiert werden können (z.B. wegen des vorab zu bestimmenden gesetzlichen Richters nicht eine Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts oder wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerichtlicher Verfahren keine persönliche Anhörung unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten).

Urteil vom 30.03.2021 -
BVerwG 1 C 41.20ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0

Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren für das asylgerichtliche Verfahren

Leitsätze:

1. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (wie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis -). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73).

2. Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.

3. Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten.

4. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.

  • Rechtsquellen
    EATRR Art. 2
    GRC Art. 4
    RL 2013/32/EU Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, Art. 34 Abs. 1
    AsylG § 24 Abs. 1 Satz 3, § 26a Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1
    AsylVfG § 26a
    AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3
    GVG § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
    VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 55
    VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 46, § 47 Abs. 1

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
    OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0]

Urteil

BVerwG 1 C 41.20

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
  • OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 2013, soweit es nicht bereits aufgehoben ist, sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 18. Februar 2013 wird auch zu Ziffer 1 aufgehoben.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Gründe

I

1 Der Kläger, dem unter anderen Personalien in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ein bis Februar 2015 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war, wendet sich gegen die ohne vorherige persönliche Anhörung mit Bescheid vom 18. Februar 2013 getroffene Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), ihm stehe aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu.

2 Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die seitens des Bundesamts zugleich verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien aufgehoben, die Berufung des Klägers im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Feststellung sei rechtmäßig, weil dieser aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das Bundesgebiet eingereist sei. In Italien drohe ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.

3 Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung unter anderem der Frage der Vereinbarkeit der Unbeachtlichkeit des Unterbleibens einer persönlichen Anhörung mit der Richtlinie 2013/32/EU ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Auf dieses Ersuchen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 14 und 34 RL 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verletzung der Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt, es sei denn, diese Regelung ermöglicht es dem Antragsteller, im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und trotz dieses Vorbringens kann keine andere Entscheidung ergehen.

4 Zur Begründung seiner Revision rügt der Kläger, das Bundesamt habe nicht von einer persönlichen Anhörung absehen dürfen. § 46 VwVfG finde keine Anwendung. Die Vertraulichkeit einer persönlichen Anhörung sei in der mündlichen Verhandlung infolge des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht zu gewährleisten. Im Übrigen sei seine Situation in Italien weder vor dem Verwaltungs- noch vor dem Oberverwaltungsgericht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dessen ungeachtet sei die angegriffene Entscheidung auch infolge des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR) aufzuheben. Ein solcher Übergang dürfe nicht dazu führen, dass ihm im Bundesgebiet nur ein Flüchtlingsstatus zweiter Klasse zuteilwerde.

5 Die Beklagte ist der Auffassung, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die Nachholung der Anhörung des Klägers im Rechtsbehelfsverfahren sei garantiert. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung stehe dem Gebot der Vertraulichkeit der Umstände der Anhörung nicht entgegen. Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 werde von den Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems überlagert. Dessen ungeachtet stehe der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein allenfalls auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EATRR in Betracht zu nehmender Übergang der Verantwortung nicht entgegen. Für eine Zweitprüfung des Asylbegehrens bestehe gerade auch mit Blick auf die in den Art. 5 und 6 EATRR vorgesehenen Rechtsfolgen eines Verantwortungsübergangs kein Bedarf. Dies stelle auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar.

6 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen.

II

7 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Entscheidung des Bundesamts sei in Anwendung der nationalen Drittstaatenregelung rechtmäßig, verletzt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar, weil eine Umdeutung dieser Entscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Nichterfüllung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ausscheidet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

8 1. Die Klage, die sich nur noch gegen die Feststellung richtet, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Diese Feststellung ist nach dem geltenden Recht als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG anzusehen, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​200520U1C34.19.0] - juris Rn. 10 m.w.N.).

9 Der Kläger verfügt zudem über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist ihm ungeachtet der in diesem Zusammenhang nicht zu klärenden Frage, ob die Klage seine Rechtsstellung im Falle eines von ihm geltend gemachten Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland noch verbessern könnte, schon deshalb nicht abzusprechen, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Verantwortungsübergang hier weder offenkundig noch unbestritten ist.

10 2. Die Klage ist auch begründet. Die vom Bundesamt mit der nationalen Drittstaatenregelung begründete Entscheidung ist rechtswidrig, weil sie von der dafür aktuell einschlägigen Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht gedeckt ist (2.1). Sie kann auch nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden, weil es an der Erfüllung der dafür erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fehlt (2.2). Einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung stünde indes ein etwaiger Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge nicht entgegen (2.3).

11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (StrÄndG 59) vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 10 des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).

12 2.1 Die von dem Bundesamt noch auf die (nationale) Drittstaatenregelung in § 26a AsylG gestützte Feststellung, dem Kläger stehe aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu, ist rechtswidrig. Sie ist nach aktuellem Recht an der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG zu messen. Denn jedenfalls seit der Einfügung dieser Vorschrift kann ein Asylantrag im Hinblick auf einen sicheren Drittstaat nur noch im Wege einer Unzulässigkeitsentscheidung unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen abgelehnt werden. Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Möglichkeit, einen Asylantrag "nur nach § 26a" Asyl(Vf)G abzulehnen, indem (lediglich) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht (i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG) zusteht, und sodann ohne inhaltliche Prüfung des internationalen Schutzes eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asyl(Vf)G erlassen wurde, ist durch die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassende Unzulässigkeitsentscheidung ersetzt worden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​210420U1C4.19.0] - NVwZ 2020, 1839 Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​170620U1C35.19.0] - InfAuslR 2020, 402 Rn. 11).

13 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 18 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

14 2.2 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 47 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden (a); eine Umdeutung einer Drittstaatenentscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (b); indes hätte eine solche Unzulässigkeitsentscheidung von dem Bundesamt in der geschehenen Verfahrensweise nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG rechtmäßig erlassen werden können (c).

15 a) Eine rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung, wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 24 ff. m.w.N. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 19). Als Rechtsgrundlage für eine Unzulässigkeitsentscheidung kommt hier nur § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat.

16 b) Grundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung einer Drittstaatenentscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 29 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 16 f., jeweils m.w.N.). Eine Umdeutung führte auch nicht dazu, dass sich der Rechtsstreit erledigt hätte, weil die angegriffene Verwaltungsentscheidung infolge der hier erfolgten Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2013 unwirksam geworden wäre. Zwar werden nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der angegriffene Bescheid vom 18. Februar 2013, auf den sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezogen hat, die Feststellung des Nichtzustehens eines Asylrechts nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zum Gegenstand hat. Die Unwirksamkeitsregelung des § 37 Abs. 1 AsylG erfasst nur Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, nicht hingegen auch Drittstaatenbescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (so bereits BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​270617B1C26.16.0] - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 28; ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 10). Dem Einwand des Klägers, die Rechtsfolgen der Umdeutung müssten "mitgenommen" werden, ist entgegenzuhalten, dass eine - bis zum Revisionsverfahren nicht erfolgte - Umdeutung den Inhalt eines Verwaltungsakts nicht rückwirkend verändert.

17 c) Einer entsprechenden Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht hier indes entgegen, dass die nach § 47 Abs. 1 VwVfG a.E. zu beachtenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt sind (aa) und dieser einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG auch zwischenzeitlich nicht zugeführte (bb) Verfahrensmangel nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist (cc).

18 aa) Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU ist dem Antragsteller, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten zu geben. Nach Art. 34 Abs. 1 RL 2013/32/EU ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 RL 2013/32/EU in seinem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. In Umsetzung dieser Regelung sieht § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor, dass das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis Nr. 4 AsylG persönlich anhört, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 32). Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde der Kläger hier zu dem Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört.

19 bb) Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG im asylgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt worden. Eine solche Heilung kann nach nationalem Recht - auch während des gerichtlichen Verfahrens - nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​171215U7C5.14.0] - BVerwGE 153, 367 Rn. 17 m.w.N.). Dass dies geschehen wäre, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:​EU:​C:​2020:​579], Addis - Rn. 71).

20 cc) Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Klägers ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Zwar ist die Norm dem Grunde nach anwendbar ((1)) und sind ihre Voraussetzungen erfüllt ((2)); ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren stünde indes mit Unionsrecht nicht im Einklang ((3)).

21 (1) Die Umdeutung ist dazu zu dienen bestimmt, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens entbehrlich zu machen und den Bestand des fehlerhaften Verwaltungsakts zu sichern (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 66). Zu diesem Zweck legitimiert sie die Änderung des Regelungsgehalts des fehlerhaften Verwaltungsakts. Im Lichte der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 47 VwVfG ist es konsequent, dass die Unbeachtlichkeit der nicht beachteten Verfahrensvorgabe die Aufhebbarkeit auch hinsichtlich des umgedeuteten Verwaltungsakts entfallen lässt (in diesem Sinne Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 47 Rn. 26; Kothe, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 47 VwVfG Rn. 6; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 47 Rn. 44; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2020, § 47 Rn. 8; a.A. mit Blick auf die trotz Unbeachtlichkeit verbleibende formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 47 Rn. 20; ebenso Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 40).

22 (2) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzung - offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung - kann nach der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union hier nicht festgestellt werden.

23 (a) Zwar ist bei gebundenen Entscheidungen, zu denen auch die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zählt, nach nationalem Recht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken kann (vgl. BVerwG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 42). Der nach der Richtlinie 2013/32/EU vorgeschriebenen persönlichen Anhörung durch die Behörde darf jedoch in Umsetzung der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs die potentielle Ergebnisrelevanz nicht abgesprochen werden (vgl. zum teilweise höheren Eigenwert des Verfahrensrechts im Unionsrecht auch Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 84 f.). Dies hat der Gerichtshof im Einzelnen wie folgt begründet und konkretisiert:

24 Unionsrechtlich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - hier des Rechts auf persönliche Anhörung - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 57).

25 Während § 46 VwVfG nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 59, 61 und 64 ff.). Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 68). Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 74). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73). Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU auf einen Ausländer anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten.

26 (b) Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. Bei der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens hat das Gericht die im Asylverfahren geltende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime wie auch die Verfahrensökonomie in den Blick zu nehmen und insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, aber auch einen gegebenenfalls zu erwartenden gesteigerten Sachaufklärungsbedarf zu berücksichtigen.

27 Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten. Diese angemessene Vertraulichkeit ist gewährleistet, wenn die persönliche Anhörung im Rahmen sei es eines der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Erörterungstermins im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, sei es einer vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung durch Vernehmung des beteiligten Klägers durch den beauftragten Richter nach § 96 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Einzelrichter Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 96 Rn. 2; Lang, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 96 Rn. 11) vorgenommen wird. Diese Termine sind nicht öffentlich, da der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gilt (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 9 CB 38.88 - Buchholz 301 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Die angemessene Vertraulichkeit ist aber auch dann gewahrt, wenn das Gericht die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ausschließt. § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG stellt diesen Ausschluss in das Ermessen des Gerichts, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten konkret absehbar (BGH, Urteil vom 18. September 1981 - 2 StR 370/81 - NJW 1982, 59) zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Ein schutzwürdiges Diskretionsinteresse ist etwa anzuerkennen bei Angelegenheiten aus dem privaten Lebensbereich, die außenstehenden Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt würden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1981 - 2 StR 370/81 - NJW 1982, 59). Dazu gehören insbesondere das Familien-, Beziehungs- und Sexualleben, der Gesundheitszustand sowie weltanschauliche, religiöse und politische Einstellungen, mithin Umstände, die unbeteiligten Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen (Allgayer, in: Graf, BeckOK GVG, Stand: 15. Februar 2021, § 171b Rn. 2). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit scheidet nach § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 2 GVG aus, wenn das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die grundlegende Bedeutung, die der Vertraulichkeit der persönlichen Anhörung zukommt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 65 f.), rechtfertigt in der Regel das Zurücktreten des Schutzgutes der öffentlichen Kontrolle der Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​060319B6B135.18.0] - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 50) für die Dauer der Nachholung der persönlichen Anhörung im asylgerichtlichen Verfahren. Die Öffentlichkeit ist nach § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG zwingend auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 GVG vorliegen und der Kläger dies beantragt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, auf die Vertraulichkeit freiwillig, ausdrücklich und eindeutig zu verzichten oder gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 4 GVG einer gerichtlichen Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu widersprechen. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.

28 (c) Im Streitfall sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen, unter denen eine Anwendung des § 46 VwVfG nur in Betracht kommt, nicht erfüllt.

29 Den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger im asylgerichtlichen Verfahren in einer die gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, persönlich sämtliche gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen. Die bloße Möglichkeit des in den mündlichen Verhandlungen jeweils anwesenden Klägers, aus eigener Initiative das Wort zu ergreifen, die unterstellt werden kann, erfüllt die - weitergehenden - Anforderungen an eine persönliche Anhörung ebenso wenig wie eine tatsächliche Abwesenheit von Zuhörern deren Vertraulichkeit sicherte. Daher ist der angegriffene Bescheid aufzuheben und dem Bundesamt Gelegenheit zu geben, über den Asylantrag des Klägers - nach nunmehr unionsrechtskonformer Anhörung - erneut über den Asylantrag zu entscheiden.

30 2.3 In materieller Hinsicht weist der Senat ergänzend darauf hin, dass einer Ablehnung des Asylantrags auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein - hier von dem Kläger geltend gemachter und von der Beklagten bestrittener - Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge <European Agreement on transfer of responsibility for refugees> vom 16. Oktober 1980 <ETS Nr. 107, BGBl. 1994 II S. 2645>), welches den in Art. 28 i.V.m. § 11 des Anhangs des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 <BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619> (im Folgenden: GK) vorgesehenen Übergang der Verantwortung konkretisiert, nicht entgegenstünde. Ein entsprechender Verantwortungsübergang ließe die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vielmehr unberührt.

31 § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt die Erwägung zugrunde, dass es infolge der Schutzgewährung durch den zuständigen Mitgliedstaat einer neuerlichen Sachentscheidung über den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag nicht bedarf. Die Norm beruht wie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Von dieser Prämisse auszugehen ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht in Einklang mit den Anforderungen der Grundrechte-Charta steht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], Hamed, Omar - Rn. 41). Drohte dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed, Omar - Rn. 42).

32 Im Unterschied zu den Fällen einer drohenden Gefahr im Sinne des Art. 4 GRC bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet in den Fällen des Übergangs der Verantwortung für den Flüchtling nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nicht. Zwar verleiht die Genfer Konvention Flüchtlingen einen im Wesentlichen nationalen, nicht hingegen einen in allen Konventionsstaaten wirksamen internationalen Flüchtlingsstatus (BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.>) und ist ein Staat an die Zuerkennungsentscheidung eines anderen Staates weder völkerrechtlich (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>) noch unionsrechtlich gebunden (Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Ed. 2016, Art. 1 RL 2011/95/EU Rn. 2), weshalb die Bundesrepublik Deutschland der Zuerkennungsentscheidung eines anderen Staates auch nur in begrenztem Umfang Rechtswirkungen im Bundesgebiet beimisst (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG). Mit dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises geht indes auch die Verantwortung für den Flüchtling selbst von dem Staat, der diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auf den Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, dergestalt über, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung jenes Staates auch in diesem Staat Geltung beansprucht (BT-Drs. 13/4948 S. 11). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von einem Asylverfahren ausnimmt, besteht kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein dessen ungeachtet gestellter Antrag ist im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29).

33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren in Höhe von 5 000 € ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.