Beschluss vom 28.03.2025 -
BVerwG 5 PB 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280325B5PB1.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2025 - 5 PB 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280325B5PB1.24.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 1.24

  • VG Halle - 25.04.2023 - AZ: 11 A 27/22 HAL
  • OVG Magdeburg - 06.02.2024 - AZ: 5 L 9/23

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2025
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß
als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG)
beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1 und 2 vom 4. März 2025. Sie beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 78 Abs. 2 PersVG LSA).

2 Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).

3 2. Gründe, die im vorliegenden Fall dafürsprechen könnten, nach billigem Ermessen als Gegenstandswert einen höheren als den Auffangwert von 5 000 € festzusetzen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den im Rahmen der Gelegenheit zur Stellungnahme gemachten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. März 2025.

4 Die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen personalvertretungsrechtlichen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2005 - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 Rn. 2 m. w. N. und vom 7. Oktober 2020 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es insbesondere nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn nicht ein erledigendes Ereignis eingetreten wäre. Ebenso wenig gebietet es die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen zu beantworten waren und im Rechtsbeschwerdeverfahren bei dessen Durchführung zu beantworten gewesen wären, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1985 - 6 PB 29.84 - Buchholz 238.3A § 83 BPersVG Nr. 26 S. 9 und vom 7. Oktober 2020 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 5 m. w. N.). Gegenstand, Umfang sowie (tatsächlicher oder rechtlicher) Schwierigkeitsgrad personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren sind als solche keine geeigneten Kriterien, um unterschiedliche Gegenstandswerte präzise zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - <insoweit auf der Homepage des BVerwG veröffentlicht> und vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - juris Rn. 27). Sie rechtfertigen daher kein Abweichen von dem in Personalvertretungssachen als Gegenstandswert grundsätzlich der Billigkeit entsprechenden Auffangwert.

5 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf wenigstens das Dreifache des Auffangwertes entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht angezeigt. Soweit dieser zur Begründung ausführt, dass "sich der Sachverhalt in allen Instanzen verändert und mit neuen Tatsachen und rechtlichen Prüfungen gestellt" habe, bezieht er sich auf Umfang und Schwierigkeit des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens. Mit seinem weiteren Vorbringen "[...] der Ausschluss aus dem Personalrat [führt] für den Vorsitzenden des Personalrates zu einem erheblichen Reputationsschaden, der nicht mit dem Regelstreitwert auch nur ansatzweise angemessen wirtschaftlich bewertet ist", stellt er auf dessen Gegenstand ab.