Beschluss vom 28.06.2021 -
BVerwG 5 PB 10.20ECLI:DE:BVerwG:2021:280621B5PB10.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - 5 PB 10.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:280621B5PB10.20.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 10.20

  • VG Köln - 27.09.2018 - AZ: VG 33 K 14829/17.PVB
  • OVG Münster - 06.07.2020 - AZ: OVG 20 A 4217/18.PVB

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 6. Juli 2020 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz oder eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) nicht gerecht wird.

2 1. Die Beschwerde zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob das Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu verneinen ist, wenn die Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens an einen Beamten erfolgen soll, der - wie im vorliegenden Fall - auch nicht nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet ist und bislang einen gebündelten nach Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat."

5 Nach der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für den Mitbestimmungstatbestand des seit dem 15. Juni 2021 geltenden § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, der dem § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (a.F.) entspricht, in Fällen der sog. Topfwirtschaft auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände an, die darauf zu überprüfen sind, ob in der Übertragung einer neuen Tätigkeit eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung liegt. Eine solche ist bereits dann gegeben, wenn außenwirksam ein für die spätere Beförderung auswahlerheblicher Rechtsvorteil eingeräumt wird, der in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits (durch verbindliche Zuordnung einer Planstelle) höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 S. 6). Mit der von der Beschwerde gewählten Fragestellung wird kein - auch kein weiterer - Klärungsbedarf hinsichtlich dieser abstrakten rechtlichen Maßstäbe aufgeworfen. Vielmehr macht die Beschwerde geltend, in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation liege "nur eine ferne Chance der Beförderung vor", weil keineswegs feststehe, dass allein die Übertragung des hier in Rede stehenden spitz bewerteten Dienstpostens zu einer besseren Beurteilung des Beförderungsbewerbers im Vergleich zu Mitbewerbern auf gebündelten Dienstposten führen müsse, zumal auch letztere keine Erprobungsphase absolvieren müssten und deshalb grundsätzlich geeignet seien, höherwertige Aufgaben innerhalb der Bündelung wahrzunehmen. Damit beruft die Beschwerde sich aber nicht auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Klärungsbedarf, sondern sie erhebt im Gewand der Grundsatzrüge den Einwand, dass das Oberverwaltungsgericht die o.g. Maßstäbe unzutreffend angewandt habe.

6 Abgesehen davon sind Klärungsbedürftigkeit ebenso wie Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage auch deshalb nicht hinreichend aufgezeigt, weil die Beschwerde im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Divergenzrüge selber vorträgt, es gebe im Bereich des Beteiligten nur noch fünf (gemeint wohl vier) spitz nach A 15 bewertete Dienstposten im Vergleich zu ca. 500 gebündelt von A 13 bis A 15 bewerteten Dienstposten. Vor diesem Hintergrund bestehe gerade keine Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf die damit von ihr selbst vorgenommene Beschreibung einer singulären Fallkonstellation hat die Beschwerde zum einen nicht schlüssig aufgezeigt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll, zumal sie auch nicht ausführt, dass sich diese mit Blick auf die Verhältnisse in anderen Behörden stellen könnte. Zum anderen vertritt die Beschwerde die Auffassung, der abstrakte Feststellungsantrag des Antragstellers sei wegen der fehlenden Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Trifft dies zu, ist gleichfalls nicht schlüssig vorgebracht, inwiefern die aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren noch einer Klärung zugeführt werden kann.

7 2. Auch die von dem Beteiligten erhobene Divergenzrüge ist nicht in der erforderlichen Weise begründet worden.

8 Nach den gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen daran ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

9 Die Beschwerde entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass eine Wiederholungsgefahr für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses nur dann begründet ist, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass in naher Zukunft bei gleichbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Betroffene erneut beeinträchtigt sein werde (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 41 sowie Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 1 S. 3). Abgesehen davon, dass die genannten Entscheidungen nicht in personalvertretungsrechtlichen Verfahren und damit auch nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines in diesem Zusammenhang gestellten abstrakten Feststellungsantrags ergangen sind, stellt die Beschwerde diesem Rechtssatz keinen ausdrücklichen abweichenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts gegenüber. Sie legt auch nicht dar, dass und warum ein solcher den fallbezogenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zwingend zu entnehmen sei (vgl. zu diesem Erfordernis BAG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - NZA 2007, 349 Rn. 9). Vielmehr führt sie selber aus, das Oberverwaltungsgericht, das zur Zulässigkeit des Antrags keine Ausführungen gemacht hat, habe das erforderliche besondere Feststellungsinteresse überhaupt nicht berücksichtigt. Die hieraus abgeleitete Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe den gestellten Feststellungsantrag als unzulässig abweisen müssen, führt lediglich auf den Einwand einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Damit lässt sich eine Divergenz im oben genannten Sinne nicht begründen.

10 3. Soweit die Beschwerde im Hinblick auf das vom Oberverwaltungsgericht angenommene Feststellungsinteresse das Vorliegen eines Verfahrensfehlers rügt, kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, weil es sich hierbei - so ein solcher Fehler vorläge - nicht um einen nach § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG allein zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden Fehler handelte.

11 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.