Beschluss vom 28.11.2025 -
BVerwG 4 BN 8.25ECLI:DE:BVerwG:2025:281125B4BN8.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2025 - 4 BN 8.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:281125B4BN8.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 8.25
- OVG Münster - 29.11.2024 - AZ: 2 D 51/22.NE
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie verfehlt in weiten Teilen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; ungeachtet dessen ist sie unbegründet.
2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2025 - 4 BN 35.24 - juris Rn. 2 m. w. N.).
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1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass die Wirksamkeit einer kommunalen Satzung voraussetzt, dass diese mit den nach dem Wortlaut der Satzung notwendigen Bestandteilen und Anlagen beschlossen und bekannt gemacht wird,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie führt nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts.
4 Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme der Vorinstanz, dass die angegriffene Stellplatzsatzung weder an einem Bekanntmachungs- noch an einem Bestimmtheitsmangel leide. Dieses Vorbringen betrifft die Anwendung der landesrechtlichen Bekanntmachungsvorschriften und die Auslegung der Stellplatzsatzung und damit irrevisibles Recht. In einer solchen Fallgestaltung ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Bestimmung ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 4 B 23.24 - juris Rn. 7 m. w. N.). Das zeigt die Beschwerde nicht auf.
5 Welche Anforderungen das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Rechtsnormen stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach gebietet das Rechtsstaatsprinzip lediglich, dass Rechtsnormen so zu verkünden (bekanntzumachen) sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 <17> und vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>). Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Recht. Denn das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote, es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 4 BN 5.04 - juris Rn. 3). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen, das gilt auch für das Verkündungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 - NVwZ-RR 1993, 262 <263>, vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 4, vom 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 Rn. 9 und vom 22. Juni 2012 - 8 BN 1.12 - juris Rn. 5 f.). Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unzumutbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die sich einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 4 BN 5.04 - juris Rn. 4). Sind die Anforderungen an die Bekanntmachung einer kommunalen Satzung dem Landesrecht zu entnehmen, dient nur dieses Recht als Beurteilungsmaßstab, wenn der Ortsgesetzgeber - wie die Beschwerde unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO NRW geltend macht - den entsprechenden rechtlichen Vorgaben nicht (voll) genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 - a. a. O. Rn. 10).
6 Das von der Beschwerde weiter angeführte Gebot hinreichender Bestimmtheit als Teil des in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips verlangt, dass gesetzliche Tatbestände so zu fassen sind, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2022 - 9 BN 3.22 - juris Rn. 5). Ob die angegriffene Stellplatzsatzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist daher ebenfalls eine Frage des Einzelfalls.
7 Dass der Inhalt des Rechtsstaatsprinzips hinsichtlich der Verkündung und Bestimmtheit kommunaler Satzungen einer weitergehenden fallübergreifenden Klärung zugänglich wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Rechts- und Tatsachenwürdigung der Vorinstanz nach Art eines zugelassenen Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen.
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2. Die Fragen,
ob sich der Abwägungsvorgang für eine kommunale Stellplatzsatzung gerichtlicher Kontrolle entzieht,
ob Ermittlungen des Satzungsgebers vor Erlass einer Stellplatzsatzung zum örtlichen Stellplatzbedarf entbehrlich sind, soweit er sich in dem Rahmen hält, den ein von den kommunalen Spitzenverbänden herausgegebener Leitfaden benennt,
ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip es erfordert, dass ein kommunaler Satzungsgeber bei dem Erlass einer Stellplatzsatzung die privaten und öffentlichen Interessen miteinander in Ausgleich bringt,
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie revisibles Recht betreffen und sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, sind sie bereits geklärt.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 16, vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 25 und vom 29. April 2021 - 4 C 5.19 - juris Rn. 16; Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8 und vom 16. Oktober 2023 - 4 BN 12.23 - juris Rn. 12 m. w. N.) kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen deshalb nur eröffnet, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht - einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden.
10 Das Oberverwaltungsgericht hat den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die angegriffene Stellplatzsatzung in der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung von 2018 keine normativen Abwägungsdirektiven im Sinne der o. g. Rechtsprechung entnommen. Diese Anwendung des irrevisiblen Landesrechts ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen. Aus welchen Vorschriften des Bundesrechts sich solche Direktiven ergeben sollten, legt die Beschwerde nicht dar. Soweit sie rügt, die Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch die Vorinstanz sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, verleiht dies der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der o. g. ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die richterliche Kontrolldichte gegenüber untergesetzlichen Normen nicht maßgeblich davon ab, ob diese den Schutzbereich von Grundrechten und/oder von institutionellen Garantien des Grundgesetzes berühren, sondern davon, ob die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besondere Abwägungsdirektiven vorgibt. In Ermangelung solcher Direktiven ist auch im grundrechtsrelevanten Bereich die Entscheidungsfreiheit des untergesetzlichen Normgebers eine Ausprägung des ihm anvertrauten normativen Ermessens, welches erst dann rechtswidrig ausgeübt wird, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Ermächtigungszwecks schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - BVerwGE 177, 92 Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 6 BN 3.06 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 40 Rn. 6 und vom 17. Mai 2024 - 3 B 1.23 - juris Rn. 26). Ob die Grenzen des normativen Ermessens überschritten sind, unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Ihre Angriffe richten sich vor allem gegen die einzelfallbezogene Prüfung der Voraussetzungen der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Das reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.