Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 1 WB 10.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB10.25.0
Erfolgreicher Antrag gegen die Ausklammerung der Zeit einer Kommandierung zum Deutschen Bundestag aus dem Regelbeurteilungszeitraum
Leitsatz:
Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von Soldaten setzt zumindest annähernd gleichlange Beurteilungszeiträume voraus.
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Rechtsquellen
GG Art. 33 Abs. 2 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 1 WB 10.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB10.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 10.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Millahn und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Müller am 29. Januar 2026 beschlossen:
- Die für den Antragsteller zum Stichtag 31. Juli 2023 erstellte planmäßige dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. September 2024 werden aufgehoben.
- Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, die Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Antragsteller zum Stichtag 31. Juli 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.
- Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2023 erstellte planmäßige dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung).
2 Der Antragsteller ist Oberstleutnant der Reserve. Mit Ablauf des 2. Juli ... schied er aus dem aktiven Dienst aus.
3 Er war vom 16. Dezember 2019 bis zum 30. September 2022 an die Bundestagsverwaltung (...) kommandiert. Für diesen Zeitraum erhielt er von dort ein "Arbeitszeugnis". Anschließend wurde er bis zum 30. September 2023 in das ... kommandiert.
4 Zum Stichtag 31. Juli 2023 erhielt er eine Regelbeurteilung. Der Beurteilungszeitraum erstreckte sich vom 4. Oktober 2022 bis zum 31. Juli 2023. In der Stellungnahme zum Anteil Erstbeurteiler erklärte der Antragsteller, dass der verkürzte Zeitraum den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspreche, da seine dreijährige Vorverwendung im Bundestag nicht mehr berücksichtigt werde.
5 Am 21. Mai 2024 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Beurteilung ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Dienstzeit im Bundestag von den Beurteilungszeiträumen ausgeklammert worden sei. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz. Beginn des Beurteilungszeitraums sei regelmäßig der Tag nach dem Stichtag, zu dem die letzte Beurteilung zu erstellen gewesen sei. Er sei jedoch für die Zeit von Dezember 2019 bis September 2022 aufgrund der Abkommandierung in den Deutschen Bundestag nicht beurteilt worden. Somit werde er gegenüber Soldaten, die intern verwendet würden und auch gegenüber Soldaten, die beratend in den Fraktionen des Deutschen Bundestags ihren Dienst verrichteten und beurteilt würden, ohne sachlichen Grund schlechter gestellt. Es habe ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden müssen. Da eine wesentliche Verwendung keine Berücksichtigung gefunden habe, sei die Beurteilungsnote schlechter ausgefallen.
6 Mit Bescheid vom 20. September 2024 stellte das Bundesministerium der Verteidigung das Beschwerdeverfahren ein. Die Beschwerde habe sich durch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit erledigt. Die angefochtene Regelbeurteilung könne dementsprechend keine Grundlage mehr für Personalmaßnahmen, insbesondere Auswahlentscheidungen, sein. Ein Feststellungsinteresse sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
7 Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 dem Senat vorgelegt.
8 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass die Beurteilung in sich widersprüchlich sei. Das Gesamturteil lasse sich nicht mit der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung in Einklang bringen. Es passe auch nicht zu der Begründung durch den Zweitbeurteiler.
9 Eine Referenzgruppe sei für ihn trotz eines entsprechenden Hinweises nicht gebildet worden. Angesichts des Arbeitszeugnisses des Deutschen Bundestages habe er in jeglicher Referenzgruppe einen Spitzenplatz belegen müssen. Damit wären auch die Beurteilungen besser ausgefallen und es wären ihm Karrierechancen nicht verwehrt worden. Die sich aus Versäumnissen des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ergebenden Versäumnisse könnten nicht zulasten des Antragstellers gehen.
10
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die für den Antragsteller zum Stichtag 31. Juli 2023 erstellte Regelbeurteilung und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. September 2024 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, eine neue Regelbeurteilung sowie Personalentwicklungsbewertung zum Stichtag 31. Juli 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.
11
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
12 Soweit die Neuerstellung der Personalentwicklungsbewertung beantragt werde, sei dieser Antrag unzulässig. Dieses Begehren sei nicht Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde gewesen.
13 Die Zeit in der Bundestagsverwaltung sei nicht als Beurteilungszeitraum im Rahmen der angefochtenen Beurteilung zu berücksichtigen gewesen. Auf die Erstellung von planmäßigen Beurteilungen für Soldatinnen und Soldaten, die in staatlichen Stellen und Einrichtungen ohne militärischen Organisationsanteil außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt seien, werde grundsätzlich verzichtet. Um eine solche Stelle handele es sich bei der Bundestagsverwaltung. Die Ausnahme, dass Soldatinnen und Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt seien, durch die jeweilige Fraktion zu beurteilen seien, sei vorliegend nicht anwendbar, da der Antragsteller nicht bei einer Fraktion beschäftigt worden sei. Folglich habe für ihn für die Zeit in der Bundestagsverwaltung eine Referenzgruppe erstellt werden müssen. Es sei nicht ersichtlich, ob dies der Fall gewesen sei. Das könne jedoch dahinstehen, da sich der Beurteilungszeitraum der angefochtenen Beurteilung jedenfalls nicht auf die Zeit der Tätigkeit in der Bundestagsverwaltung erstreckt habe.
14 Mit Bescheid vom 2. Juni 2025 ist der Antragsteller für eine Einplanung in die Militärattachéreserve des ...amtes ausgewählt worden. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 mitgeteilt, dass ein Antrag auf vollwertige Wiedereinstellung laufe.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur Erfolg, soweit er gegen die Regelbeurteilung gerichtet ist.
17 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Neuerstellung der Personalentwicklungsbewertung gerichtet ist. Bei dieser handelt es sich um eine separate dienstliche Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 38 ff.), die hier nicht Gegenstand des beschwerderechtlichen Vorverfahrens war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - NVwZ 2025, 931 Rn. 25 m. w. N.).
18 2. Der Antrag ist zulässig, soweit er auf die Neuerstellung der Regelbeurteilung gerichtet ist.
19 a) Eine Regelbeurteilung ist eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 21.24 - juris Rn. 45 m. w. N.).
20 b) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Ein Soldat kann eine erneute Beurteilung mit der Begründung einfordern, dass die bestehende Beurteilung gegen Rechte verstoße, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23). Dies macht der Antragsteller geltend, wenn er sich darauf beruft, dass seine Tätigkeit beim Deutschen Bundestag jedenfalls teilweise in die Beurteilung hätte mit einbezogen werden müssen. Die Beurteilung des Antragstellers deckt jedoch nur den Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis Ende Juli 2023 ab. Durch die Nichtbeurteilung in diesem Zeitraum kommt im Übrigen eine Verletzung seines Anspruchs auf gleiche Teilhabe an dem vom Dienstherrn eingerichteten Regelbeurteilungssystem (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 - juris Rn. 18 ff.) in Betracht.
21 c) Die Beurteilung hat sich auch nicht durch das Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienstverhältnis erledigt, sodass ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Die Erledigung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 - juris Rn. 28). Das ist hier zumindest deshalb nicht der Fall, weil der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinstellung gestellt hat und vor dem Ausscheiden erstellte dienstliche Beurteilungen von Wiedereingestellten für Auswahlentscheidungen relevant sein können (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2025 - 1 WB 1.24 - juris Rn. 10; s. a. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 - juris Rn. 20). Zudem hat das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass auch bei einer Förderung des Antragstellers in der Reserve die letzte Beurteilung aus dem aktiven Dienstverhältnis zumindest als nachrangiges Auswahlkriterium im Auswahlverfahren herangezogen werden kann.
22 3. Der Antrag ist auch begründet.
23 a) Zum fraglichen Stichtag 31. Juli 2023 gab es zwar weder eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erstellung von Beurteilungen noch für den (teilweisen) Verzicht auf die Erstellung einer solchen. Denn es fehlte die hierfür erforderliche Grundlage im Soldatengesetz. Angesichts der Bedeutung einer dienstlichen Beurteilung als maßgebliches Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht der Soldatinnen und Soldaten aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ein angemessenes berufliches Fortkommen entschieden wird, müssen die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden. Dieser kann die nähere Ausgestaltung nicht allein der Verwaltung überlassen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 37 ff. m. w. N.).
24 Die am Beurteilungsstichtag 31. Juli 2023 geltenden Vorschriften der §§ 2, 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340/50 konnten aber für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten von § 27a SG in der Fassung vom 20. Dezember 2023 weiter angewandt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.). Dies schließt auch die Bestimmungen über das Unterbleiben planmäßiger Beurteilungen in bestimmten Fällen ein.
25 b) Die Beurteilung hätte - anders als das Bundesministerium der Verteidigung meint - nicht deshalb unterbleiben müssen, weil zwischen dem Stichtag der planmäßigen Beurteilung und dem Dienstzeitende des Antragstellers weniger als zwölf Monate lagen. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft sich auf eine entsprechende Regelung in Nr. 208 Abs. 2 der AR A-1340/50 in der ab dem 16. Juni 2025 geltenden Fassung.
26 Für den hier in Rede stehenden Anspruch auf Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung kommt es nach dem maßgeblichen materiellen Recht jedoch auf die am Beurteilungsstichtag geltende Rechtslage an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 27.24 - juris Rn. 33, vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 44 und vom 30. April 2025 - 1 WB 62.24 - juris Rn. 37). In der ab dem 31. Juli 2023, dem Beurteilungsstichtag, geltenden Fassung der AR A-1340/50 unterblieb die Erstellung planmäßiger Beurteilungen für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit bei einem zeitlichen Zusammenfallen des Dienstzeitendes und des Stichtags der Beurteilung bis zu einer Differenz von (nur) fünf Monaten. Zwischen dem Beurteilungsstichtag 31. Juli 2023 und dem Ausscheiden des Antragstellers mit Ablauf des 2. Juli 2024 lag jedoch ein längerer Zeitraum als fünf Monate.
27 c) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. – auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.).
28 d) Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtswidrig. Ob sie den Vorgaben der AR A-1340/50 entspricht, kann dabei dahinstehen. Sie ist jedenfalls mit dem Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem vom Dienstherrn eingerichteten Regelbeurteilungssystem nicht vereinbar. Auf den Einwand des Antragstellers, dass die Beurteilung nicht in sich schlüssig sei, kommt es danach nicht mehr an.
29 Der Antragsteller ist durch die Verkürzung des Beurteilungszeitraums in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 6 SG auf Erstellung der turnusmäßig alle zwei Jahre - hier zum 31. Juli 2023 - zu erstellenden Regelbeurteilung verletzt. Das staatsbürgerliche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG gibt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einen Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Es gewährleistet einen Bewerbungsverfahrensanspruch bei der Auswahlentscheidung für ein öffentliches Amt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31), der eine Gleichbehandlung der Bewerber im Vorfeld der Auswahlentscheidung fordert. Daher gewährt Art. 33 Abs. 2 GG auch einen Anspruch auf gleiche Teilhabe an einem vom Dienstherrn eingerichteten Regelbeurteilungssystem, das bei nachfolgenden Auswahlentscheidungen als Grundlage für die Vergabe öffentlicher Ämter dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 - juris Rn. 17).
30 Durch die Verkürzung des Beurteilungszeitraums wurde dieser Anspruch gegenüber dem Antragsteller nur unvollständig erfüllt. Er hat keine jedem über den vollen Beurteilungszeitraum beurteilten Soldaten (einschließlich der in der in den Anwendungsbereich von Nummer 5 der Anlage 15.13 zu AR A-1340/50 fallenden Soldaten) in Auswahlentscheidungen vollumfänglich vergleichbare Beurteilung erhalten hat. Vergleichbarkeit setzt nämlich auch einen zumindest annähernd gleichlangen Beurteilungszeitraum voraus. Hieran fehlt es jedenfalls, wenn - wie hier - weniger als die Hälfte des regulären Beurteilungszeitraums beurteilt wird.
31 Dies verstößt zumindest vorliegend gegen das Teilhaberecht am Beurteilungssystem aus Art. 33 Abs. 2 GG und das daraus fließende Gleichbehandlungsgebot und Benachteiligungsverbot. Aus diesen folgt, dass Ausnahmen von der grundsätzlichen Beurteilungspflicht nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind, also wenn Fälle der objektiven Unmöglichkeit der Erstellung einer planmäßigen Beurteilung oder ihrer Funktionslosigkeit gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 - juris Rn. 27 ff. und vom 11. Dezember 2025 - 1 WB 17.25 - juris Rn. 32, 34). Ein solcher Fall war vorliegend jedoch nicht gegeben.
32 Das Bundesministerium der Verteidigung hat auch auf Nachfrage die Hintergründe der Verkürzung des Beurteilungszeitraums nicht näher erläutert. Es hat lediglich auf Nr. 208 Abs. 10 AR A-1340/50 und Nr. 1 Satz 2 Anlage 15.13 AR A-1340/50 verwiesen. Danach sei es zweckmäßiger für Soldatinnen und Soldaten, die in staatlichen Stellen und Einrichtungen ohne militärischen Organisationsanteil außerhalb des Geschäftsbereichs eingesetzt sind, auf die Vorlage planmäßiger Beurteilungen zu verzichten. In der Gesetzesbegründung zum seit dem 23. Dezember 2023 geltenden § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SG, der die Bildung von Referenzgruppen für solche Soldaten, die der Besoldungsordnung A angehören und in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind, heißt es lediglich, dass bei diesem heterogenen Personenkreis nicht sichergestellt werden könne, dass die beurteilenden militärischen Vorgesetzten über ausreichende Personenkenntnis für die sachgerechte Erstellung der Beurteilung verfügen (BT-Drs. 20/8672, S. 21).
33 Die damit sinngemäß angesprochenen Erwägungen führen jedoch nicht zur objektiven Unmöglichkeit der Erstellung einer Beurteilung. Nr. 104 Satz 3 AR A-1340/50 fordert, dass die beurteilenden Vorgesetzten über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu beurteilenden Person verfügen sollen. Dies bezieht sich sowohl auf Erst- als auch auf Zweitbeurteilende (siehe auch Nr. 302 Satz 3 AR A-1340/50). Gleiches gilt für Nr. 104 Satz 5 AR A-1340/50, wonach die beurteilenden Vorgesetzten über ausreichende eigene Personenkenntnis der zu beurteilenden Person verfügen oder zumindest in der Lage sein sollen, Beurteilungsaussagen Dritter verantwortlich einzuschätzen, um sachgerecht bewerten zu können. Haben die Beurteiler keine persönliche Kenntnis von der Person des Soldaten und dessen Tätigkeit und Leistungen im Beurteilungszeitraum oder einem Teil davon, sind sie zur Erfüllung des Teilhabeanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, sich anderweitige Erkenntnisquellen zu verschaffen und die Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen, Beiträgen Dritter oder sonstigen Erkenntnissen zu erstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2025 - 1 WB 22.24 - juris Rn. 32 und vom 11. Dezember 2025 - 1 WB 17.25 - juris Rn. 35 ff., s. a. Nr. 506 und Nr. 917 Satz 1 AR A-1340/50).
34 Danach war es vorliegend nicht unmöglich, auch die in den Beurteilungszeitraum fallende Tätigkeit des Antragstellers beim Deutschen Bundestag in die planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2023 mit einzubeziehen. Es liegt das dort erstellte Arbeitszeugnis vom 30. September 2022 vor. Darin ist auch eine vollständige Liste der vom Antragsteller erstellten Gutachten enthalten, sodass auch diese für die Erstellung einer Beurteilung herangezogen werden können. Auch kann ergänzend ein förmlicher Beurteilungsbeitrag nach dem Muster der Nr. 506 ff. AR A-1340/50 angefordert werden. Dass dies möglich ist, ergibt sich schon aus Nr. 3 der Anlage 15.13 mit AR A-1340/50. Die Verwaltung des Deutschen Bundestages wird als Hilfseinrichtung des Verfassungsorgans Bundestag als oberste Bundesbehörde eingeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 2.14 - juris Rn. 14 m. w. N.). Es ist nicht erkennbar, dass diese nicht in der Lage wäre, einen solchen Beurteilungsbeitrag in verwertbarer Form zu erstellen. Dass durch Nr. 5 der Anlage 15.13 zur AR A-1340/50 sogar die gesamte Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des europäischen Parlaments beurlaubt sind, auf die Fraktion delegiert wird, bestätigt dies.
35 Ob die teilweise Verkürzung des Beurteilungszeitraums durch die Erstellung einer Referenzgruppe in anderen Fällen ausreichend kompensiert und damit eine Durchbrechung des Anspruchs auf gleiche Teilhabe am Beurteilungssystem rechtfertigen kann, kann vorliegend dahinstehen. Eine solche Kompensation war jedenfalls vorliegend schon deswegen nicht möglich, weil nach der Rückkehr des Antragstellers ins Bundesministerium der Verteidigung jede weitere Förderung allein auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung erfolgen konnte.
36 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.