Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 1 WB 19.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB19.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 1 WB 19.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB19.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 19.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Millahn und den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Jäger am 29. Januar 2026 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2).

2 Der ... im heutigen ... geborene Antragsteller ist seit Oktober ... Berufssoldat. Er wurde zuletzt am 24. September ... zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Nachdem er ab 2018 beim Kommando ... verwendet worden war, wird er seit Mai 2024 im ...amt ... verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich ...

3 Mit Schreiben vom 17. April 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte des ...amtes (im Folgenden: Geheimschutzbeauftragter) dem Antragsteller mit, dass die in der Anlage zu dem Schreiben aufgeführten Umstände geeignet seien, ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 SÜG zu begründen. Ausweislich der Anlage sollten im Rahmen der Überprüfung als sicherheitserhebliche Erkenntnisse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller auf dem Gebiet der heutigen Republik ... geboren worden sei und angegeben habe, dass er neben seiner deutschen auch die Staatsangehörigkeit der ... habe.

4 Weiter habe er angegeben, dass seine jetzige Ehefrau ... auf dem Gebiet der heutigen ... Republik geboren worden sei und diese eine doppelte Staatsangehörigkeit besitze. Bereits 2014 habe der Antragsteller angegeben, nicht zu beabsichtigen, in die GUS-Staaten zu reisen. Er habe eine entsprechende Reiseverzichtserklärung unterzeichnet, jedoch angegeben, dass er sich vorstellen könne, nach ... zu reisen, falls seiner Familie dort etwas passiere. 2022 habe er angegeben, dass seine in ... lebende Tante an Brustkrebs erkrankt sei, er für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Reise nicht ausschließen könne, gleichwohl aber bereit sei, einem Reiseverzicht zuzustimmen.

5 Der Antragsteller habe angegeben, dass noch Verwandte mütterlicherseits in ... und ... lebten. Zu diesen bestehe jedoch kein persönlicher Kontakt. Hinsichtlich seiner Ehefrau habe der Antragsteller 2014 angegeben, dass seine Ehefrau über das soziale Netzwerk "..." mit Schulkameraden aus ... schreibe, was dessen Ehefrau bestätigt habe. Sie habe zudem über Internet und Telefon familiäre Kontakte nach ...

6 Die Ehefrau des Antragstellers habe zudem angegeben, noch einen Stiefbruder und eine Cousine in ... zu haben. Zu dem Stiefbruder pflege sie regelmäßig Kontakt über WhatsApp. Sie habe zwar keine Absichten, nach ... zu reisen. Sie würde dies jedoch eventuell tun, wenn bei ihrem Stiefbruder ein Notfall vorliege. Eine Reiseverzichtserklärung habe sie auf Nachfrage entschieden abgelehnt.

7 Es sei beabsichtigt, ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG festzustellen. Durch die dargestellten Bezüge in Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko bestehe eine besondere Gefährdung durch fremde nachrichtendienstliche Tätigkeit. Dies erfordere nach vorläufiger Bewertung bereits für sich genommen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Geeignete Auflagen zur hinreichenden Minimierung der Risiken seien nicht ersichtlich. Aufgrund der erheblichen Bezüge zu Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko erscheine nach gegenwärtiger Bewertung nicht einmal ein Reiseverzicht geeignet, um das Risiko hinreichend zu verringern.

8 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 14. Juni 2023 gab der Antragsteller an, sich aktuell keine Reisen nach ... oder ... vorstellen zu können. Seiner Frau könne er eine Reise zu ihrem Halbbruder in ... im schlimmsten Fall nicht verwehren. In ... und ... bestünden für ihn und seine Ehefrau keine Erbschaftsansprüche. Er selbst benutze seit 2012/2013 "..." nicht mehr. Seine Ehefrau sei dort zwar angemeldet, nutze es aber nicht. Sie lese dort nur irgendwelche Sachen, von denen er nichts wisse und schaue dort auch Videos. Sie sei bereit, ihren Account zu kündigen. Mit seiner Patentante in ... habe er das letzte Mal 2016 per Videoanruf auf Veranlassung seiner Mutter kommuniziert.

9 Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers bezeichnete diesen in seiner Stellungnahme vom 24. April 2023 als sehr zuverlässig. Seine Leistungen seien 2021 mit der Übernahme zum Berufssoldaten gewürdigt worden. Er habe bisher keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit gegeben. Seine Vertrauenswürdigkeit sei zu jeder Zeit gegeben. Er sei bis dato untadelig ein Vorbild in Haltung und Pflichterfüllung gewesen.

10 Mit Schreiben vom 20. September 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass dessen Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen worden sei. Dies gründe sich auf ein besonderes nachrichtendienstliches Risiko durch einen Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko. Eine Wiederholungsüberprüfung sei nach Ablauf von fünf Jahren zugelassen.

11 Mit Bescheid vom 25. September 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsbeauftragten des Kommando ... mit, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Ausweislich der Entscheidungsgründe sei ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG festzustellen. Es werde zunächst auf die vorläufige Bewertung im Anhörungsschreiben verwiesen. Der Antragsteller habe im Anhörungsgespräch zwar angegeben, dass er bereit sei, einen Reiseverzicht zu erklären. Er habe jedoch auch angegeben, seiner Frau im Falle eines familiären Notfalls eine Reise nach ... im schlimmsten Fall nicht verwehren zu können.

12 Für den Antragsteller spreche vorliegend die positive Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten. In Anbetracht der nachrichtendienstlichen Gefährdung sei allerdings eine zweifelsfrei positive Prognose für den Einsatz des Betroffenen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausgeschlossen. Geeignete Auflagen, die die festgestellten Risiken kompensieren würden, stünden nicht zur Verfügung. Es bestehe nach Abwägung aller Umstände kein Anlass, eine Wiederholungsprüfung vorzeitig zuzulassen.

13 Mit Schriftsatz vom 2. November 2023 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die ihm am 16. Oktober 2023 eröffnete Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ein. Zur Begründung trug er mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 vor, dass sich weder aus dem Schreiben vom 20. September 2023, noch aus den zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgängen berechtigte Anhaltspunkte für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ergäben. Die Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bedürfe einer ordnungsgemäßen Begründung, in welcher die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sein, die die Behörde zur Entscheidung bewogen hätten. Die bisherige Begründung genüge diesen Anforderungen nicht.

14 Mit E-Mail vom 5. April 2024 wandte sich das Bundesministerium der Verteidigung an den Bevollmächtigten des Antragstellers und teilte mit, dass es nach dortiger Bewertung einen Weg geben könne, das Verfahren gegebenenfalls außergerichtlich zum Abschluss zu bringen. Mit E-Mail vom 22. April 2024, erklärte der Antragsteller, dass er keine Reiseverzichtserklärung abgeben wolle.

15 Mit Bescheid vom 27. Juni 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers zurück. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Der Geheimschutzbeauftragte stütze seine Feststellung im Schwerpunkt auf eine Zusammenschau der Vita des Antragstellers und seiner familiären Kontakte und derer seiner Ehefrau und damit auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich Anwerbungsversuchen durch ausländische Nachrichtendienste. Eine entsprechende Besorgnis ergebe sich nicht aus einzelnen, jeweils selbstständig tragenden, schwerwiegenden Gesichtspunkten, sondern aus der Zusammenschau der Vita des Antragstellers und dessen familiärer Konstellation, sowie der Vita und der verwandtschaftlichen Beziehungen seiner Ehefrau, den Feststellungen zu deren Nutzung von Online-Medien und die jedenfalls bei der Ehefrau potenziell vorhandene Reiseabsicht in Zusammenschau mit der besonders sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Antragstellers.

16 Sowohl er als auch seine Ehefrau seien auf dem Gebiet der ehemaligen ... geboren. Beide hätten die ... Staatsangehörigkeit und strebten auch keine Entlassung aus dieser an. Bereits diese Tatsache rücke den Antragsteller potenziell in den Fokus der Aufklärung durch die ... Nachrichtendienste. Beide seien in der Vergangenheit nach ... gereist. Eine weiter bestehende Reiseabsicht manifestiere sich insbesondere durch die fehlende Bereitschaft, einen absoluten Reiseverzicht zu erklären. Auch die im laufenden Beschwerdeverfahren hierzu eingeräumte Gelegenheit sei vom Antragsteller und dessen Ehefrau nachdrücklich abgelehnt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall am ... Konsulat in ... im Jahr 2004 innerhalb des ... Staatsapparates wahrgenommen und gemeldet worden sei. Die Nutzung des unter Klarnamen geführten Accounts der Ehefrau bei "..." sowie des eigenen, wenn auch mittlerweile abgeschalteten Accounts des Antragstellers, seien aller Voraussicht nach ebenfalls für die ... Dienste ableitbar und die dortige Kommunikation sei aller Voraussicht nach für die dortigen Dienste ableitbar. Auch die noch immer bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers nach ... und ... sowie die seiner Ehefrau nach ... seien für die Nachrichtendienste aufklärbar.

17 Der Geheimschutzbeauftragte sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der vorliegende Sachverhalt ein besonderes nachrichtendienstliches Risiko durch einen Staat mit besonderem Sicherheitsrisiko begründe. Er habe zu Recht die Wirkungsdauer auf fünf Jahre festgelegt. Im Rahmen der Prognose sei im Zweifel nach den gesetzlichen Vorgaben den Sicherheitsinteressen Vorrang zu gewähren. Es seien die in der Person des Antragstellers liegenden positiven und negativen Erkenntnisse berücksichtigt und angemessen abgewogen worden. Der Antragsteller habe in der persönlichen Anhörung und im Beschwerdeverfahren eine fehlende Einsicht für die Gefährdungslage gezeigt. Umstände, die nachträglich zu einer Verkürzung der Wirkungsdauer oder zu einer Auflagenentscheidung hätten führen können, seien nicht ersichtlich.

18 Mit Schriftsatz vom 20. August 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 13. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.

19 Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 vor, dass die abstrakte Gefahr von Anbahnungs- und Werbungsversuchen nicht ausreiche. Es müssten zusätzlich persönlichen Schwächen vorliegen. Bloße verwandtschaftliche Beziehungen in Länder, in denen besondere Sicherheitsrisiken bestünden, genügt nicht für die Annahme eines Sicherheitsrisikos. Die bloße Tatsache, dass etwa die Ehefrau die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates habe und Kontakte zu ihren dort wohnenden Eltern unterhalte, genüge nicht. Besitze die betroffene Person selbst neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines solchen Landes, so reiche auch dies noch nicht aus, wenn nicht weitere Umstände hinzukämen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergäben.

20 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des ...amts vom 25. September 2023 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Juni 2024 aufzuheben.

21 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

22 Der Antrag sei bereits unzulässig. Nach der Planung der Personalführung werde der Antragsteller während der Wirkungsdauer der Entscheidung ohnehin nicht sicherheitsempfindlich eingesetzt werden. Seine Versetzung sei einvernehmlich erfolgt und der Antragsteller sei mit der Personalmaßnahme einverstanden gewesen. Ein Feststellungsinteresse sei nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.

23 Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Der Geheimschutzbeauftragte stütze seine Feststellung im Schwerpunkt auf eine Zusammenschau der Vita des Antragstellers und seiner familiären Kontakte und der seiner Ehefrau und damit auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich Anwerbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste. Diesbezüglich werden die im Beschwerdebescheid dargestellten Umstände wiederholt. Die negative Prognose sei insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Bereitschaft zur Risikominimierung durch Abgabe eines absoluten Reiseverzichts durch den Antragsteller und seine Ehefrau gerechtfertigt.

24 Der Antragsteller hält den Antrag weiterhin für zulässig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht vor Ablauf der derzeitigen Verwendungsdauer mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beauftragt werden könnte, wenn die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten sich als rechtswidrig herausstellt. Im Übrigen liege ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in den Folgen der Feststellung des Sicherheitsrisikos für das berufliche Fortkommen des Antragstellers.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

26 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

27 1. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsstreit hat sich insbesondere nicht in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 - juris Rn. 28 f.). Das ist hier nicht der Fall.

28 Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 SÜG darf der Antragsteller ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Der Geheimschutzbeauftragte hat eine Wiederholungsprüfung erst nach fünf Jahren zugelassen. Dieser Zeitraum ist noch nicht abgelaufen. Das nach Angabe des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben feststeht, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums mit seinem Einverständnis in einer nicht sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet wird, ändert an der fortdauernden Regelungswirkung dieser Maßnahme nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2025 - 1 WB 7.25 - juris Rn. 29). Dass der Antragsteller trotz dieses Vortrags weiterhin die Aufhebung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten begehrt, lässt im Übrigen darauf schließen, dass er nach wie vor ein Interesse daran hat, jedenfalls die Möglichkeit zu erhalten, sicherheitsempfindliche Tätigkeiten auszuüben.

29 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist rechtmäßig.

30 a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).

31 b) Dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).

32 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

33 c) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hier nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 ZDv A-1130/3 zuständigen Sicherheitsbeauftragten rechtmäßig erfolgt.

34 aa) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG) und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Das Bundesministerium der Verteidigung durfte in Abstimmung mit dem Geheimschutzbeauftragten auch ohne Durchführung einer erneuten persönlichen Anhörung des Antragstellers dessen Verhalten im Beschwerdeverfahren nachträglich würdigen. Denn die Ablehnung der Abgabe eines Reiseverzichts wurde nicht als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos herangezogen, sondern lediglich in der Prognoseentscheidung berücksichtigt.

35 bb) Der Geheimschutzbeauftragte durfte unter Berücksichtigung der Wertung von § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG davon ausgehen, dass im Hinblick auf den Antragsteller ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste begründen. Ein Sicherheitsrisiko kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Hinblick auf die mitbetroffene Person (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SÜG) vorliegen.

36 Für die Annahme eines diesbezüglichen Sicherheitsrisikos ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Vielmehr soll dies gerade vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - NVwZ 2025, 931 Rn. 47). Die Wertung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG hat der Gesetzgeber auf langjährige Erfahrungen aus der Spionageabwehr gestützt. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen danach persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten im Sinne von § 32 SÜG, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten (BT-Drs. 12/4891 S. 21 <zum damaligen inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 2 SÜG>; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 1 WB 31.12 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - NVwZ 2025, 931 Rn. 53). Dazu gehört nach der Staatenliste im Sinne von § 32 SÜG des Bundesministeriums des Innern auch die ...

37 Die konkrete Gefahr einer Ansprechbarkeit und Erpressbarkeit aus familiären Gründen liegt beim Antragsteller bzw. bei seiner Ehegattin unter Berücksichtigung der genannten gesetzgeberischen Wertung vor. Jedenfalls der Halbbruder der Ehegattin des Antragstellers lebt noch in der ... Diesem ist sie auch so eng verbunden, dass sie einen Besuch bei Notfällen nicht ausschließen will. Noch 2022 gab der Antragsteller hinsichtlich seiner Ehegattin verwandtschaftliche und freundschaftliche Kontakte jedenfalls in die ... an. Deshalb ist die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten rechtlich nicht zu beanstanden, dass auch unter Zuhilfenahme von Repressalien gegenüber diesen Personen versucht werden könnte, eine nachrichtendienstliche Mitarbeit des Antragstellers bzw. seiner Ehegattin zu erzwingen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 51.02 - juris Rn. 20 und vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 - NVwZ 2025, 931 Rn. 54).

38 Hinzu tritt, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehegattin ... Staatsangehörige sind und die Ehegattin stets die Abgabe einer Reiseverzichtserklärung abgelehnt hat. Schließlich nutzt diese ein ... soziales Netzwerk, wenn auch nach der Behauptung des Antragstellers nur noch passiv. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nachvollziehbar eine Gefährdung, Anwerbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste ausgesetzt zu sein, auch mit der besonders sicherheitsempfindlichen (früheren) Tätigkeit des Antragstellers beim Kommando ... als IT-Feldwebel begründet. Auch wenn der Antragsteller anderweitig sicherheitsempfindlich verwendet werden würde, bestünde ein erhöhtes Risiko der nachrichtendienstlichen Ansprache aufgrund des Zugangs zu den jeweiligen IT-Systemen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist damit auch nicht allein aufgrund der (auch) ... Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seiner Ehegattin erfolgt.

39 cc) Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist auch unter dem Blickwinkel der prognostischen, also auf die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung nicht zu beanstanden. Es ist nicht absehbar, dass der Antragsteller und seine Ehegattin ihre ... Staatsbürgerschaft aufgeben werden. Auch ist nicht erkennbar, dass in näherer Zukunft keine Verwandten mehr in der ... leben werden oder dass die Ehegattin des Antragstellers ihre freundschaftlichen Beziehungen dorthin beendet. Hinzu tritt, dass der Antragsteller und seine Ehegattin trotz der im Beschwerdeverfahren erneut eingeräumten Gelegenheit zur Abgabe einer Reiseverzichtserklärung im Bewusstsein der möglichen Folgen dazu nicht bereit waren.

40 dd) Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 1 WB 29.22 - juris Rn. 50) noch sonst ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Auch der Verzicht auf eine Verkürzung der Frist für eine Wiederholungsprüfung unter Verweis auf die fehlende Einsicht in die Gefährdungslage ist nicht zu beanstanden.