Beschluss vom 30.01.2014 -
BVerwG 1 WB 47.13ECLI:DE:BVerwG:2014:300114B1WB47.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2014 - 1 WB 47.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:300114B1WB47.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 47.13

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Jungkunz und
die ehrenamtliche Richterin Hauptfeldwebel Zucker
am 30. Januar 2014 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (W 3/ Ü 3).

2 Der 1969 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 30. Januar 2012 ernannt. Seit dem 1. Mai 2011 wurde er auf dem Dienstposten „Militärisches Nachrichtenwesen-Feldwebel/Bootsmann Streitkräfte“ ... in W. verwendet. Dort war er vom 23. September 2011 bis zum 8. Januar 2013 auch als Sicherheitsbeauftragter der Dienststelle eingesetzt. Im Hinblick auf die strittige Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der Antragsteller zum 1. November 2013 auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ (z.b.V.-Dienstposten) beim ... Luftwaffengeschwader ... in C. versetzt worden; er ist dort nicht mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut.

3 Für den Antragsteller war zuletzt am 21. April 2008 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Hinweise abgeschlossen worden.

4 Unter dem 8. Februar 2012 gab der Antragsteller eine „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ab. Darin bezog er sich auf eine „Außergerichtliche Einigung zur Erteilung der Restschuldbefreiung im Vorgriff auf ein mögliches gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren“. Zu dieser Erklärung stellte der Leiter Deutsche Stabsgruppe ... fest, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben nicht auf ein Sicherheitsrisiko hindeuteten; zur Begründung führte er aus: „Offenes Bekenntnis zur finanziellen Situation. Verschuldung erfolgte nicht aufgrund von Charakterschwäche (Spielsucht o.ä.). Dienstliche Leistungen sind nicht zu beanstanden.“

5 Mit Nachbericht vom 10. Februar 2012 informierte der Leiter Deutsche Stabsgruppe den Militärischen Abschirmdienst (MAD), dass sich in der Person des Antragstellers sicherheitserhebliche Erkenntnisse in Form eines bevorstehenden Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben hätten. Mit weiterem Nachbericht vom 26. April 2012 teilte der Antragsteller in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter des ... W. dem MAD mit, dass in seiner Person sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorlägen.

6 Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - hat der MAD den Antragsteller am 6. Juni 2012 zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen befragt; dieser hat dabei Folgendes angegeben:
Er habe im Januar 2005 ein Haus erworben, ohne über Eigenkapital zu verfügen. Der Kaufpreis habe 85 000 € betragen. Die Kosten für den Notar, die Renovierung und die Gestaltung des Außengeländes seien noch hinzugekommen. Die Gesamtkosten hätten 160 000 € betragen, die er zu 100 % im Kreditwege bei der holländischen A.. A.. Bank aufgenommen habe. Seine Hausbank habe die Finanzierung zuvor abgelehnt. Bis September 2005 habe er noch zusätzlich monatliche Mietkosten in Höhe von 800 € erbringen und eine Nebenkostennachforderung von 1 500 € begleichen müssen. 2006 habe er weitere Arbeiten am Haus und am Außengelände ausführen wollen. Da durch die A.. A.. Bank eine Aufstockung der Finanzierung abgelehnt worden sei, habe er bei der T.-Bank zunächst weitere 56 000 € aufgenommen und diesen Betrag später auf 68 874 € aufgestockt. Anfangs habe er die monatliche Belastung noch tragen können. Als er im Jahr 2007 bemerkt habe, dass es knapp werde, habe er sich um eine Auslandsverwendung bemüht. Er sei daraufhin von März 2008 bis März 2011 nach I. versetzt worden. Das Haus habe er vermieten bzw. verkaufen wollen und hierzu die örtliche Volksbank eingeschaltet. Im Januar 2009 habe er das Haus dann über diese Bank verkaufen können, aufgrund der Finanzkrise und der gesunkenen Immobilienpreise aber nur 120 000 € erhalten. Daher seien nach dem Verkauf Verbindlichkeiten in Höhe von 29 264,05 € (A.. A.. Bank) sowie 54 117 € (T.-Bank) übrig geblieben. Nach Rückkehr aus der T. habe er dann im April 2011 den Kredit bei der T.-Bank noch weiter aufgestockt und später unfallbedingt für 5 000 € einen Pkw für seine Ehefrau kaufen müssen. Spätestens im Herbst 2011 sei er sich mit seiner Ehefrau darüber klar geworden, dass man sich in einer ausweglosen Lage befinde. Er habe sich zunächst an den Sozialdienst der Bundeswehr und im Februar 2012 auch an seine Vorgesetzten gewandt. Die Privatinsolvenz sei für die Familie die einzige Chance, wieder Boden unter die Füße zu bekommen, zumal seine Ehefrau erwerbsunfähig sei. Das Ganze sei ihm sehr peinlich, weil er als S 2-Feldwebel ja eigentlich Vorbild sein solle.

7 Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 - Az. ... - hat das Amtsgericht D. über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Ausweislich des Schlussgutachtens des - später zum Treuhänder bestellten - Gutachters vom 10. Mai 2012 belief sich die Summe der Verbindlichkeiten auf 92 159,66 €. Mit Schreiben vom 6. August 2012 bestätigte die Wehrbereichsverwaltung West dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dass über das Vermögen des Antragstellers am 6. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei; zugleich teilte sie pfändbare Nettobezüge des Antragstellers von zurzeit monatlich 2 710,03 € und einen gemäß § 850c ZPO monatlich pfändbaren Betrag von 258,73 € mit.

8 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 gab der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller Gelegenheit, unter Verwendung eines beigefügten Beiblattes zu den sicherheitserheblichen Umständen Stellung zu nehmen.

9 In seiner schriftlichen Äußerung vom 19. November 2012 machte der Antragsteller geltend, dass er seine wirtschaftliche Situation bereits am 1. Februar 2012 von sich aus dem zuständigen Regionalermittler der MAD-Stelle 3 offenbart habe. Seine Zahlungsunfähigkeit und die damit verbundene Rechtfertigung der Annahme eines Sicherheitsrisikos seien erst durch den Beschluss des Amtsgerichts D. über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellt worden. Der Kaufpreis für sein Haus und die Kosten für den notwendigen Aus- bzw. Umbau (u.a. für die Vergrößerung der Wohnfläche von 85 qm auf 124 qm) hätten sich auf insgesamt 157 050 € belaufen. Nachdem seine Hausbank die Finanzierung abgelehnt habe, habe er sich an den von seinem Bauträger empfohlenen Finanzberater gewandt. Dieser habe die Übernahme der Finanzierung durch die ... Hypotheken ... in den Niederlanden (vertreten durch ... . GmbH & Co. KG, B.) vermittelt. Mit dem Hauskauf habe er seinen Traum verwirklichen wollen, mit seiner Frau in einem eigenen Haus zu wohnen. Diese Entscheidung sei - auch im Hinblick auf ersparte Mietaufwendungen - seines Erachtens nachvollziehbar. Im Jahr 2006 hätten noch weitere Arbeiten am Haus bzw. am Außengelände durchgeführt werden müssen; ferner seien die Kauf- bzw. Baunebenkosten viel höher gewesen als errechnet und erwartet. In diesem Zusammenhang habe er u.a. die T.-Bank um Durchführung der Finanzierung gebeten, die diese Bank nach positiver Prüfung seiner Liquidität auch übernommen habe. Bereits vor Antritt seines Dienstes in der Türkei im März 2008 habe er sich ernsthaft um eine unbelastete Veräußerung des Beleihungsobjekts bzw. um eine kostendeckende Vermietung bemüht. Durch die weltweite Immobilienkrise 2008 seien die Preise am Häusermarkt auch in Deutschland ins Bodenlose gefallen. Erst im November 2009 sei es der S...- und K...-Bank gelungen, das Haus zu einem annehmbaren Kaufpreis von 126 000 € zu veräußern. Die ihm in der Zeit von März 2008 bis April 2011 gezahlten Auslandsdienstbezüge habe er größtenteils zur Zahlung seiner Verpflichtungen eingesetzt. Auch im Ausland habe er an einem einfachen Lebensstil festgehalten. Nach seinem Auslandsaufenthalt habe sich sein Fahrzeug nicht mehr in einem nach deutschen Maßstäben verkehrstüchtigen und zulassungsfähigen Zustand befunden, sodass der Kauf eines Gebrauchtwagens für die Fahrten zur Arbeitsstätte unbedingt angezeigt gewesen sei. Ein von seiner Ehefrau selbstverschuldeter Kfz-Unfall einige Tage nach der Zulassung dieses Fahrzeugs habe einen Sachschaden von 5 000 € ergeben. Mit der stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau im Jahr 2011 seien zusätzlich die Kosten für Medikamente erheblich gestiegen. Die Zuspitzung seiner finanziellen Lage sei durch zwei von ihm nicht beeinflussbare Faktoren entscheidend geprägt, nämlich durch den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und durch den außergewöhnlichen Verfall der Immobilienpreise aufgrund der Immobilienkrise. Er bestreite mit Nachdruck, dass er seit 2005 ständig über seinen finanziellen Möglichkeiten gelebt habe. Für seine Person könne er keine Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste erkennen. Er betrachte die Annahme von Zuwendungen durch Nachrichtendienste als äußerst verwerflich und als extreme Charakterschwäche. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit würden durch den Inhalt verschiedener - auch internationaler - dienstlicher Beurteilungen widerlegt; überdies habe er in den letzten Jahren aufgrund herausragender Leistungen diverse Orden und Auszeichnungen erhalten.

10 Mit formularmäßigem Bescheid vom 2. Januar 2013, im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle dem Antragsteller am 15. April 2013 eröffnet, stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (W 3/Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsarten Ü 1/Ü 2 aus. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos gelte bis zum 2. Januar 2018.

11 Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und erklärte, dass er ein Sicherheitsrisiko nach Nr. 2414 (1) und (2) ZDv 2/30 feststellen müsse. Der Antragsteller habe durch unüberlegtes Finanzgebaren, beginnend mit dem Kauf eines Hauses, tatsächliche Anhaltspunkte geschaffen, die an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zweifeln ließen. Die Ablehnung der Finanzierung durch seine Hausbank habe ihm anscheinend nicht zu denken gegeben; die Entscheidung zum Hauskauf ohne angemessene Mindestfinanzierung von einem Drittel des Kaufpreises sei nicht nachvollziehbar. Auch sei unverständlich, dass er trotz Beratung durch einen Finanzberater mehrere Kredite aufgenommen habe, obwohl er gewusst habe oder habe wissen können, dass er sie letztendlich nicht werde finanzieren können. Zusätzliche, von ihm als zwingend notwendig bezeichnete Arbeiten und Aufwendungen am und im Haus dokumentierten ein fahrlässiges Verhalten im Umgang mit seinen Finanzen, weil diese Maßnahmen nur durch Aufnahme zusätzlicher Kredite möglich gewesen seien. Die späte Einsicht und der Versuch, die finanziellen Schwierigkeiten durch eine Auslandsverwendung und durch den Hausverkauf in den Griff zu bekommen, könnten das dargelegte fahrlässige frühere Verhalten nicht kompensieren. Insoweit habe der Antragsteller eindeutig sein eigenes Interesse vor das des Dienstherrn gestellt. Nicht erst die vom Amtsgericht D. beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertige die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, sondern schon eine finanziell schwierige Lage, bei der auch bei sparsamster Lebensführung die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen nicht mehr möglich sei. Letztendlich seien finanzielle Verbindlichkeiten in Höhe von über 92 000 € verblieben, die der Antragsteller durch Aufnahme mehrerer Kredite verursacht habe, obwohl mehrfach die Finanzierung durch verschiedene Geldgeber abgelehnt worden sei. Hinzu komme das eröffnete Privatinsolvenzverfahren, das Grund zur Befürchtung gebe, dass der Antragsteller in den Fokus eines fremden Nachrichtendienstes geraten könne. Diese Dienste suchten bekanntlich nach Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befänden, um sie mit dem Versprechen finanzieller Zuwendungen zur Zusammenarbeit zu bewegen. Im Rahmen der Prognose bestünden nachhaltige Zweifel, dass der Antragsteller beim Umgang mit oder beim Zugang zu Verschlusssachen derart korrekt arbeite, dass bei eventuellen Verlusten mit uneingeschränkter Zuverlässigkeit seiner Person und der dabei gebotenen Verantwortungsbereitschaft gerechnet werden könne. Bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit komme es gerade in dieser Hinsicht auf absolute Zuverlässigkeit an. Der Betroffene dürfe sein eigenes Interesse nicht vor das Allgemeininteresse stellen. Der Antragsteller müsse deshalb erst über einen längeren Zeitraum beweisen, dass der Dienstherr sich uneingeschränkt auf sein Wort und sein Verhalten verlassen könne. Im Rahmen der Güterabwägung sei dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor den Belangen des Antragstellers einzuräumen. Es habe keine Möglichkeit bestanden, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzusehen. Erschwerend komme zu dem Fehlverhalten des Antragstellers hinzu, dass er selbst als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt sei. Durch die Verschuldung könne er bereits in den Blickwinkel eines fremden Nachrichtendienstes gelangt sein. Besonders bei Auslandseinsätzen bestehe somit die Gefahr von Anbahnungs- und Werbungsversuchen durch fremde Nachrichtendienste.

12 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. Mai 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:
Der Geheimschutzbeauftragte habe auf der Grundlage unzutreffender Erkenntnisse eine falsche Bewertung vorgenommen. Zu Unrecht werde ihm unüberlegtes Finanzgebaren im Rahmen der Finanzierung des Hauses unterstellt. Ihm habe Eigenkapital in Form der Eigenheimzulage und der Kinderzulage (für den Gesamtförderzeitraum von acht Jahren insgesamt 22 800 €) zur Verfügung gestanden. Es sei weder unüblich noch verantwortungslos, einen solchen Betrag als Eigenkapital in die Finanzierung eines Hauses einzustellen. Für die Entscheidung seiner Hausbank, die Finanzierung abzulehnen, könne es verschiedene Gründe geben. In keiner Weise sei es schlüssig, der Hausbank zu unterstellen, sie habe ein solches Engagement für zu riskant erachtet. Ein anderes Kreditinstitut habe dann problemlos die Finanzierung des Eigenheims möglich gemacht. Die Vergrößerung der Wohnfläche des Hauses auf 124 qm sei für eine vierköpfige Familie angemessen und vernünftig. Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit und des Verantwortungsgefühls habe der Geheimschutzbeauftragte die günstigen Beurteilungen nicht berücksichtigt. Unter normalen Bedingungen hätte der Verkauf des Hauses zu einer finanziellen Konsolidierung geführt. Die Immobilienkrise 2008 habe bei Hunderttausenden von Menschen zu Einbußen geführt, ohne dass man ihnen vorhalten könne, verantwortungslos gehandelt zu haben. Völlig unverschuldet habe sich der Wert der Immobilie um einen erheblichen Teil verringert. Auch die Anschaffung eines Gebrauchtwagens für 5 000 € stelle keinen Luxus dar. Insgesamt stelle sich die Beurteilung durch den Geheimschutzbeauftragten als einseitig und nur auf negative Aspekte konzentriert dar. Bis Januar 2013 sei er als Sicherheitsbeauftragter seiner Dienststelle eingesetzt gewesen. Am 8. Januar 2013 habe er seinen Dienststellenleiter über die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 2. Januar 2013 informiert, ohne deren aktenkundige Eröffnung (am 15. April 2013) abzuwarten. In diesem Gespräch habe er selbst angeregt, ihn von den Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten zu entbinden und die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen aufzuheben. Etwa im Mai 2013 habe man ihn noch zum stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten bestellt.

14 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass kein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten begründet ist und keine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste besteht.

15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Er verteidigt den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens feststehe, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Verfahrensakt beinhalte nicht bereits eine positive Aussage über die zukünftige Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse. Ob es nach Absolvierung der sogenannten Wohlverhaltensphase zu einer Restschuldbefreiung kommen werde, sei im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Die dem Insolvenzverfahren zugrundeliegende Schuldenlast erfordere die Feststellung eines Sicherheitsrisikos unter dem Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit. Unabhängig hiervon bestehe wegen der Schuldenlast rein objektiv die Gefahr eines Anbahnungsversuchs durch fremde Nachrichtendienste, die nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass sich der Antragsteller im Insolvenzverfahren befinde. Der Antragsteller irre mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung im Insolvenzverfahren, die auch mögliche Zuwendungen eines fremden Nachrichtendienstes erfasse. Kennzeichnend für derartige Zuwendungen seien gerade deren konspirativer Charakter und die damit einhergehende Ungewissheit, ob Meldeverpflichtungen oder Verhaltensverpflichtungen einzuhalten seien. Diese Ungewissheit habe der Gesetzgeber mit Blick auf das überragende Rechtsgut der Sicherheit in § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG zugunsten des Sicherheitsinteresses der Bundeswehr entschieden. Die positive Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers vom 9. November 2012 führe nicht dazu, dass von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgesehen werden könne. Ohne Erfolg beziehe sich der Antragsteller auf die Äußerung des Leiters der Deutschen Stabsgruppe, dass keine Anhaltspunkte auf ein Sicherheitsrisiko hindeuteten. An diesen Hinweis sei der Geheimschutzbeauftragte nicht gebunden; vielmehr habe er als gesetzlich zuständige Stelle allein und originär - auf der Basis der Ermittlungen des MAD als der mitwirkenden Behörde - über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu entscheiden. Die in der MAD-Info II/2011 Nr. 4 eröffnete Möglichkeit, bei laufendem Privatinsolvenzverfahren ausnahmsweise von der im Regelfall gebotenen Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzusehen und den Betroffenen einer engmaschigen Sicherheitsbetreuung zu unterstellen, lasse sich im Fall des Antragstellers nicht realisieren. Dies komme nur bei Fallkonstellationen in Betracht, in denen das Ende der Wohlverhaltensphase absehbar - in möglicherweise weniger als einem Jahr - erreicht sein werde, und nur dann, wenn in deren bisherigem Verlauf nachweislich keine Leistungsstörungen eingetreten seien. Im Fall des Antragstellers sei der Fortgang der - noch fünf Jahre dauernden - Wohlverhaltensphase während der kommenden Jahre derzeit völlig ungewiss. Der Anregung des Antragstellers, die Befragungsprotokolle des MAD beizuziehen, sei entgegenzuhalten, dass diese Unterlagen selbstverständlich - wie auch hier - Gegenstand der Entscheidungsfindung des Geheimschutzbeauftragten seien. Die Bewertung des MAD stelle aber kein Präjudiz für die sicherheitsrechtliche Einschätzung des insoweit allein zuständigen Geheimschutzbeauftragten dar. Deshalb sei die Beiziehung dieser Befragungsprotokolle entbehrlich. Bis zu seiner Versetzung zum ... Luftwaffengeschwader ... in C. sei der Antragsteller zwar auf seinem bisherigen Dienstposten verblieben, habe aber seit dem 8. Januar 2013 keine sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mehr ausüben dürfen. Von seinen Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter habe man ihn entbunden. Zugleich sei die Versetzung des Antragstellers in einen nicht sicherheitsempfindlichen Bereich veranlasst worden.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: .../13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 1. Der anwaltlich gestellte Sachantrag des Antragstellers bedarf der Konkretisierung. Denn interessen- und sachgerecht ist es, vorrangig die Aufhebung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Januar 2013 zu beantragen.

20 a) Ein derartiger Aufhebungsantrag ist zulässig.

21 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden. Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 1 WB 21.12 , 1 WB 22.12 - juris Rn. 24 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 26> m.w.N.).

22 b) Soweit der Antragsteller zusätzlich die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung beantragt, eine neue Entscheidung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos zu treffen und dabei festzustellen, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten und besondere Gefährdungen durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nicht bestünden, ist dieser Antrag unzulässig.

23 Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder betraut worden ist (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2 SÜG). Ein mit einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts auf Durchführung oder Wiederholung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolge dessen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7.02 - Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 2 S. 1 f. und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 12.04 - Buchholz 402.8 § 17 SÜG Nr. 2 S. 3). Erst recht besteht kein subjektives Recht des betroffenen Soldaten darauf, dass der zuständige Geheimschutzbeauftragte eine Sicherheitsüberprüfung mit einem bestimmten, vom Betroffenen vorgegebenen Resultat abschließt. Der Rechtsschutz des Betroffenen einer Sicherheitsüberprüfung konzentriert und beschränkt sich auf die gerichtliche Kontrolle der vom Geheimschutzbeauftragten ausgesprochenen Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos bzw. gegebenenfalls der von ihm verfügten Auflagen oder personenbezogenen Hinweise oder Einschränkungen. Dem (Wehrdienst-)Gericht ist es dabei aber verwehrt, dem Geheimschutzbeauftragten, der seine Entscheidung in Wahrnehmung eines Beurteilungsspielraums zu treffen hat, inhaltlich die sicherheitsrechtliche Abschlussentscheidung vorzuschreiben. Der Senat könnte allenfalls die Verpflichtung zu einer Neubescheidung aussprechen (vgl. z.B. Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 18). Eine neue Entscheidung wäre im Fall des Obsiegens des Antragstellers jedoch ohnehin durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten von Amts wegen zu treffen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 S. 223 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr.9>).

24 2. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet.

25 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

26 a) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 <jeweils Rn. 23> m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung (Nr. 2416 ZDv 2/30) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihm übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

27 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 jeweils Rn. 24 ff. m.w.N.; ferner Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 S. 6 f. und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1 S. 4 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15).

28 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZDv 2/30). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

29 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 = NZWehrr 2010, 254 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 26). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch einen Beschwerdebescheid oder durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom 11. März 2008 - a.a.O. jeweils Rn. 35).

30 b) Die Feststellung im Bescheid vom 2. Januar 2013, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält die Grenzen des vorbezeichneten Beurteilungsspielraums ein.

31 Der Geheimschutzbeauftragte hat die angefochtene Feststellung - jeweils mit selbstständig tragender Begründung - darauf gestützt, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30) und eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30), begründen.

32 Der Senat lässt offen, ob die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insoweit bestehen Zweifel daran, ob der Geheimschutzbeauftragte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt und auf dieser Basis eine rechtsfehlerfreie prognostische Einschätzung der Persönlichkeit des Antragstellers vorgenommen hat. Denn der Antragsteller hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führende gravierende Verschlechterung seiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation aus seiner Sicht maßgeblich auf Gesichtspunkte zurückzuführen sei, die außerhalb seiner persönlichen Einflusssphäre gelegen hätten, nämlich auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und auf den außergewöhnlichen Verfall der Immobilienpreise im Jahr 2008. Mit diesem substantiierten Vorbringen hat sich der Geheimschutzbeauftragte ebenso wenig inhaltlich auseinandergesetzt wie mit dem Umstand, dass die „klassische“ Regel einer Eigenkapitalquote von mindestens einem Drittel der Bau-, Erwerbs- und Finanzierungskosten in den vergangenen Jahren von zahlreichen Bankinstituten nicht als zwingend erforderlich angesehen und den Immobilienkauf- bzw. Bauinteressenten die Finanzierung mit einer deutlich geringeren Eigenkapitalquote oder sogar ohne Eigenkapital als durchaus durchführbar dargestellt worden ist.

33 Unabhängig davon ist jedenfalls die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG rechtlich nicht zu beanstanden.

34 aa) Der Geheimschutzbeauftragte ist insoweit nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Er hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers durch den Beschluss des Amtsgerichts D. vom 6. Juni 2012 festgestellt und die Mitteilungen im Schlussgutachten des Gutachters vom 10. Mai 2012 mit noch verbleibenden finanziellen Verbindlichkeiten in Höhe von über 92 000 € zugrunde gelegt.

35 bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in der finanziellen Situation des Antragstellers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat der Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, noch allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

36 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 S. 13, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 28, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 26 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 35). Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden, jedenfalls solange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung sicherstellen kann. Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, in die zum Beispiel der Aspekt einbezogen werden kann, ob und mit welchem Erfolg die sogenannte Wohlverhaltensperiode schon vorangeschritten ist.

37 Vor diesem Hintergrund weist die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten, dass durch die Verschuldung des Antragstellers eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste gegeben ist, keine Rechtsfehler auf. Der Schuldenstand des Antragstellers betrug über 92 000 €. Mit der am 6. Juni 2012 erfolgten Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die unter anderem das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern voraussetzt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), steht darüber hinaus objektiv die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers fest (§ 17 i.V.m. § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zutreffend weist der Geheimschutzbeauftragte in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass fremde Nachrichtendienste vorzugsweise an Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, herantreten, um diese mit dem Versprechen finanzieller Zuwendungen zur Zusammenarbeit zu bewegen. Von Bedeutung ist auch die mit der Pflicht zur sofortigen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 InsO) bewirkte Publizität des Insolvenzverfahrens. Es leuchtet ein, dass es auf diese Weise fremden Nachrichtendiensten erleichtert wird, geeignete Personen für Anbahnungs- und Werbungsversuche zu identifizieren. Insoweit weist der Geheimschutzbeauftragte in seinem Bescheid auch mit Recht darauf hin, dass Anknüpfungspunkte für derartige Werbungs- und Anbahnungsversuche insbesondere bei Auslandseinsätzen bestünden.

38 cc) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet außerdem die Beurteilung des Geheimschutzbeauftragten, dem Antragsteller im Hinblick auf seine durch Zahlungsunfähigkeit gekennzeichnete finanzielle Situation keine positive Prognose auszustellen.

39 Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im Juni 2012 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (vgl. zum Folgenden Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 32 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 39). Zwar ermöglicht die Durchführung des Insolvenzverfahrens die Erteilung einer Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§§ 300, 301 InsO). Dies setzt voraus, dass der Schuldner sein pfändbares Einkommen für die Dauer einer sogenannten Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) und während dieser Zeit weitere Obliegenheiten erfüllt (§ 295 InsO). Die - hier im Übrigen noch nicht erfolgte - Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§ 291 InsO) löst jedoch keinen Automatismus aus, sondern eröffnet dem Schuldner lediglich die Chance, durch sein eigenes (Wohl-)Verhalten Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern zu erlangen. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung und erst recht die bloße Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bedingen oder bewirken deshalb auch nicht zwangsläufig eine positive Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner finanziellen Verhältnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsrechts.

40 Der Geheimschutzbeauftragte hat seinen Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er die positiven Äußerungen des Leiters der Deutschen Stabsgruppe und die Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers nicht mit ausschlaggebender Bedeutung in seine Bewertung einbezogen hat. Die Verantwortung für die sicherheitsmäßige Einschätzung liegt nicht bei den (Disziplinar-)Vorgesetzten des Betroffenen, sondern allein bei den nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zuständigen Stellen. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte bei der vorliegenden Sachlage - in Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Vorrangentscheidung in § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG - dem Sicherheitsinteresse den Vorrang eingeräumt hat.

41 Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falls steht der negativen Prognose durch den Geheimschutzbeauftragten ferner nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens am 6. Juni 2012 noch bis zum 8. Januar 2013 in seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verblieben ist. Zwar hat es nach der Rechtsprechung des Senats der Geheimschutzbeauftragte als prognoserelevanten Umstand zu berücksichtigen, wenn ein Soldat trotz Bekanntwerdens sicherheitserheblicher Erkenntnisse noch über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in sicherheitserheblicher Tätigkeit verwendet wird (grundlegend: Beschluss vom 15. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 29 ff. für einen Weiterverwendungszeitraum von zwei Jahren und drei Monaten). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der sicherheitserhebliche Vorgang im dienstlichen Umfeld des Betroffenen überhaupt in vollem Umfang bekannt geworden ist. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen und für den Senat ist aus den vorgelegten Akten auch nichts dafür ersichtlich, dass die Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 8. Januar 2013 in der Dienststelle des Antragstellers voll umfänglich bekannt war. Darüber hinaus umfasst der Weiterverwendungszeitraum nur etwa sieben Monate und damit eine sehr überschaubare Zeitspanne. Die kurzzeitige Bestellung des Antragstellers zum stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten ändert daran nichts.

42 Davon abgesehen ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren - auch mit insolvenzrechtlicher Relevanz - bekannt, dass es bei sicherheitserheblichen Vorfällen oder Vorgängen nicht immer zu einer sofortigen Ablösung des Betroffenen aus seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit kommt, weil die Entscheidung über das abschließende sicherheitsrechtliche Urteil umfangreiche und zeitaufwändige Ermittlungsverfahren voraussetzt, die auch dem Schutz des Betroffenen dienen und Ausdruck des Fürsorgegedankens sind. Dies hat der Bundesminister der Verteidigung dem Senat wiederholt vorgetragen und dabei unterstrichen, dass häufig ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage nachteilige Fakten geschaffen werden könnten, wenn betroffene Soldaten bereits unmittelbar nach Bekanntwerden eines sicherheitserheblichen Umstandes sofort von jeglicher sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entbunden würden. Der Senat geht davon aus, dass diese Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren dazu geführt haben, dass der Antragsteller nicht sofort von seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden worden ist.

43 Die Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom 8. Januar 2014, dass der Antragsteller ab dem 8. Januar 2013 auf seinem bisherigen Dienstposten keine sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mehr habe ausüben dürfen, hat dieser im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Januar 2014 in der Sache bestätigt; er hat lediglich auf seine zeitweilige Bestellung zum stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten hingewiesen, ohne insoweit auszuführen, ob er diese Funktion tatsächlich überhaupt wahrgenommen hat. Im Übrigen hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - unwidersprochen (auch schon in der Vorlage an den Senat) dargelegt, dass nach Bekanntgabe des Bescheids des Geheimschutzbeauftragten alsbald die Versetzung des Antragstellers in einen nicht sicherheitsempfindlichen Bereich veranlasst worden sei. Die Dienststelle des Antragstellers hat damit ab dem 8. Januar 2013 Maßnahmen der Tätigkeitsbeschränkung für den Antragsteller eingeleitet, die einer negativen Prognose des Geheimschutzbeauftragten nicht entgegenstehen, sondern entsprechen.

44 Es kommt hinzu, dass bei der - hier in Rede stehenden - Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG für die Prognose des Geheimschutzbeauftragten nicht maßgeblich ist, ob der Betroffene bei der Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eine eventuell einsetzende Bewährung und damit einen Indikator für seine sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit erkennen lässt. Von Bedeutung kann bei einem bereits vorangeschrittenen Insolvenzverfahren vielmehr sein, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Betroffene in der Wohlverhaltensperiode gegenüber seinen Gläubigern und gegenüber dem Treuhänder durchgehend beanstandungsfrei verhalten hat. Dieses Verfahrensstadium hatte der Antragsteller in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erreicht.

45 dd) Die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes hat der Geheimschutzbeauftragte auch nicht dadurch überschritten, dass er im Fall des Antragstellers von der Möglichkeit einer positiven Entscheidung unter Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen (Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30) keinen Gebrauch gemacht hat. Insoweit hat der Geheimschutzbeauftragte in dem angefochtenen Bescheid nicht nur als Erschwernis gewürdigt, dass der Antragsteller selbst als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt war, sondern vor allem, dass die eingetretene Verschuldung schon dazu geführt haben kann, dass der Antragsteller in den Blickwinkel eines fremden Nachrichtendienstes gelangt ist. Dabei hat der Geheimschutzbeauftragte ohne Rechtsfehler eine besondere Gefahr für Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste im Bereich von Auslandseinsätzen gesehen. Hierbei würde sich der Antragsteller in einer derartig exponierten Situation befinden, dass nicht gewährleistet ist, dass dem Sicherheitsinteresse mit den milderen Mitteln einer Auflage oder eines personenbezogenen Sicherheitshinweises hinreichend gedient wäre.

46 Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, den Zeitraum bis zur Zulassung einer Wiederholungsüberprüfung bis zum 2. Januar 2018 festzusetzen, weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Sie entspricht der regulären Fünf-Jahres-Frist in Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 und trägt außerdem der Dauer der für den Antragsteller geltenden Wohlverhaltensperiode Rechnung, an deren Ende auf gesicherter Basis eine prognostische Einschätzung seiner persönlichen und finanziellen Situation erfolgen kann.

47 ee) Im Ergebnis liegt auch eine Verletzung des Anhörungsrechts des Antragstellers nach § 14 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG nicht vor.

48 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG; siehe auch Nr. 2708 ZDv 2/30). Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt damit nicht nur, dass die Anhörung als solche zwingend vorgeschrieben ist, sofern sie nicht aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG (erheblicher Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes) ausnahmsweise unterbleibt. Zwingend angeordnet ist vielmehr auch, dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich persönlich, das heißt: unter Anwesenden, sowie ggf. im Beisein eines Rechtsanwalts, zu äußern. Dasselbe ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, wonach der Betroffene sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken solle; bei der Anhörung komme es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinterlasse (vgl. BTDrucks 12/4891, S. 21).

49 Hiernach ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Anhörung auch im schriftlichen Verfahren ergehen kann (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1 Rn. 44). In seinem Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 57.12 - (Rn. 57 ff. <zur Veröffentlichung in BVerwGE und in Buchholz vorgesehen>) hat der Senat aber klargestellt, dass die Anhörungspraxis der Geheimschutzbeauftragten, wie sie vorliegend auch dem Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 30. Oktober 2012 zugrunde liegt, den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG nicht in vollem Umfang entspricht. Für diese Rechtsprechung ist maßgeblich, dass mit dem formularmäßigen Text des Anhörungsschreibens der Betroffene nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, sich persönlich zur Sache zu äußern. Vielmehr wird ihm durch die beigefügte Anlage 2 allein eine schriftliche Äußerung - gegebenenfalls auf einem Beiblatt - nahegelegt. Nach der vorbezeichneten Entscheidung des Senats ist es aber die Aufgabe des oder der Geheimschutzbeauftragten, dem Betroffenen in erster Linie eine persönliche Anhörung im Sinne der „Gelegenheit ..., sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), anzubieten. Dieses Angebot kann dann - in zweiter Linie - mit dem Hinweis verbunden werden, dass es dem Betroffenen frei stehe, sich auch in schriftlicher Form zu den ihm vorgehaltenen Umständen zu äußern. Eine derartig differenzierende Belehrung enthält das Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 30. Oktober 2012 nicht.

50 Eine hiernach gegebene Verletzung des Rechts auf persönliche Anhörung führt jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des oder der Geheimschutzbeauftragten, wenn sich die Vorenthaltung der Möglichkeit, sich gerade persönlich und nicht nur schriftlich zu äußern, entscheidungserheblich auf die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgewirkt hat.

51 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinerseits einen Anhörungsfehler nicht gerügt hat. Er hat in seiner ausführlichen eigenen schriftlichen Stellungnahme und in seinem anwaltlichen Vorbringen auch nichts dazu vorgetragen, dass im vorliegenden Fall der persönliche Eindruck von Bedeutung für die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten gewesen wäre, oder dass es bestimmte sicherheitserhebliche Umstände gebe, die er nur im persönlichen Gespräch, nicht aber schriftlich hätte erklären wollen. Die entscheidungserhebliche Bedeutung einer persönlichen Anhörung des Antragstellers drängt sich auf der Basis der Entscheidungsgründe des Geheimschutzbeauftragten, soweit sie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG betreffen, auch im Übrigen nicht auf. Soweit der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste gestützt hat, hat er im Kern auf objektive, vom Antragsteller nicht (mehr) beeinflussbare Umstände, nämlich auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Publizität abgestellt. Da es sich insoweit - im Verhältnis zu den außerdem angeführten Zweifeln an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) - um eine selbstständig tragende Begründung für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos handelt, fehlt es bereits aus diesem Grund an der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes.

52 ff) Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Gefahrenlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG ergeben sich insoweit keine abweichenden Gesichtspunkte.