Beschluss vom 15.01.2026 -
BVerwG 1 WB 33.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B1WB33.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2026 - 1 WB 33.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B1WB33.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 33.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 15. Januar 2026 beschlossen:

Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. S. ist begründet.

Gründe

I

1 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde Oberst i.G. S. als ehrenamtlicher Richter für die Entscheidung in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers wegen der Zuerkennung einer Potentialabschätzungsstufe in der Personalabschätzungskonferenz II 2022 herangezogen. Oberst i.G. S. hat am 5. Januar 2026 mitgeteilt, er kenne den Antragsteller aus verschiedenen dienstlichen Tätigkeiten zwischen 1990 und 2002 persönlich. Es hätten kameradschaftliche, teils freundschaftliche Beziehungen bestanden. Mit seiner Versetzung in die USA 2002 sei der Kontakt abgebrochen. 2022 sei man im ... zufällig wieder aufeinandergetroffen. Eine Einladung zu einem außerdienstlichen Treffen habe er wegen dienstlicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen können. Eine dienstliche Zusammenarbeit finde seit etwa zehn Jahren nicht mehr statt und sei derzeit nicht absehbar. Weitere private außerdienstliche Kontakte hätten sich nicht oder nur zufällig ergeben und seien ihm nicht präsent. Weitere Treffen seien bisher nicht geplant, obwohl er und der Antragsteller nicht weit voneinander entfernt wohnen würden.

2 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 2025 die Besorgnis der Befangenheit von Oberst i.G. S. wegen des insgesamt langjährigen Kennverhältnisses zum Antragsteller mit teils freundschaftlichen Beziehungen gegeben und bittet um die Heranziehung eines anderen ehrenamtlichen Richters. Der Antragsteller hat sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

II

3 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden.

4 Oberst i.G. S. ist zwar nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. Aber er hat mit seiner E-Mail vom 5. Januar 2026 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

5 1. Nach dem in der E-Mail vom 5. Januar 2026 mitgeteilten Sachverhalt sind in der Person von Oberst i.G. S. keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, nach § 54 Abs. 2 VwGO oder nach § 79 WDO (i. V. m. § 82 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 WDO) gegeben.

6 2. Er hat aber eine Konstellation angezeigt, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO rechtfertigt.

7 Eine Selbstanzeige ist hiernach begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der "böse Schein" (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - ‌Rn. 10 m. w. N.). Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 79 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 <163> und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7). Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 4 m. w. N.).

8 Im vorliegenden Fall ist aus objektiver Sicht der Eindruck eines Näheverhältnisses gerechtfertigt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters aufwirft. Denn zwischen dem Antragsteller und Oberst i.G. S. hatte sich aus dienstlichen Kontakten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Zwar hatte die Versetzung von Oberst i.G. S. zu einer langjährigen Unterbrechung des Kontakts geführt. Von beiden Seiten ist aber die Bereitschaft deutlich gemacht worden, an die freundschaftlichen Kontakte der Vergangenheit anzuknüpfen und diese zu erneuern. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Wahrnehmung einer privaten Einladung allein dienstliche Verpflichtungen entgegenstanden und weitere Treffen nicht ausgeschlossen werden. Hiernach besteht ein persönliches Verhältnis fort, das berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des ehrenamtlichen Richters rechtfertigt.

Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 1 WB 33.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB33.25.0

Zuerkennung einer Potenzialabschätzungsstufe

Leitsatz:

Die Zuerkennung einer Potenzialabschätzungsstufe in einer Potenzialabschätzungskonferenz ist keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme.

  • Rechtsquellen
    WBO § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
    AR A-1340/25 Nr. 308

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 1 WB 33.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB33.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 33.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral Wilhelm und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Sänger am 29. Januar 2026 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Zuerkennung der Potenzialabschätzungsstufe B 3 in der Potenzialabschätzungskonferenz (PAK) II 2022.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Im August 2020 wurde er zum Oberst befördert und mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Vom 14. Mai 2018 bis zum 30. April 2022 war ihm unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Urlaub zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ...-Bundestagsfraktion gewährt worden. In dieser Zeit war er auf verschiedenen, zunächst mit A 15, ab Juni 2020 mit A 16 bewerteten dienstpostenähnlichen Konstrukten beim Bundesministerium der Verteidigung geführt worden. Zum 1. Mai 2022 wurde er auf ein mit A 16 bewertetes dienstpostenähnliches Konstrukt beim Kommando ... versetzt. Seit März 2023 wird er als Referatsleiter (A 16) im ... der Bundeswehr in B. verwendet.

3 Am 17. April 2023 wurde dem Antragsteller nach eigenen Angaben mitgeteilt, dass ihm in der Personalabschätzungskonferenz II 2022 die Potenzialabschätzungsstufe B 3 zuerkannt worden war. Als "B 3-Kandidat" war er bereits zuvor in den Perspektivkonferenzen II der Jahre 2016 und 2018 eingeschätzt worden, während 2022 wegen der Pandemie keine Konferenz stattfand.

4 Die Potenzialabschätzungskonferenz wurde durch das Referat P II 2 im Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage der AR A-1340/25 "Potenzialabschätzung der Offizierinnen und Offiziere" vorbereitet und durchgeführt. Der Antragsteller war in der vergleichenden Betrachtung nach Maßgabe von Uniformträgerbereich, dem Altersband und den zugewiesenen Kompetenzbereichen als Luftwaffenuniformträger im Altersband ... (Jahrgänge ... bis ...) in den Kompetenzbereichen "Führung und Einsatz" sowie "Militärpolitik" betrachtet worden. Bedarfsabhängig waren zwei Kandidaten für die Ebene B 6 beraten worden. Der Antragsteller wurde im Vergleich hinter diesen eingeordnet, weil ihm weder eine besondere Expertise im Kompetenzbereich "Führung und Einsatz" noch die wiederholte Bewährung in Truppenführungs- und Stabsverwendungen in diesem Kompetenzbereich und auch keine wiederholte bzw. aktuelle Einsatzerfahrung zugebilligt wurde. Er verfüge über den am wenigsten ausgeprägten Verwendungsaufbau und die am längsten zurückliegende Einsatzerfahrung und sei auch nach seinen Beurteilungen nicht gleichermaßen durchgehend der Spitze der Vergleichsgruppe zuzuordnen gewesen.

5 Am 20. April 2023 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.

6 Der Antragsteller macht geltend, die Mitteilung sei beschwerdefähig, weil sie ihn von weiterer Förderung ausschließe. Er sei nämlich bereits auf der Ebene B 3 verwendet worden und habe sich dort bewährt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er sich im Leistungsvergleich im Altersband ... nicht durchgesetzt habe. Er sei in der Regelbeurteilung zum 31. Juli 2021 mit dem Höchstwert "9,0" in einer B 3-Verwendung beim Deutschen Bundestag bewertet worden. Bei der Fraktion sei er aufgrund eines entsprechenden Dienstvertrages nach B 3 besoldet worden. Als Fraktionsreferent sei er langjährig auf der Ebene B 3 verwendet worden. Die Verweigerung einer besseren Perspektiveinschätzung sei Teil des Bemühens des Bundesministeriums der Verteidigung, seine B 3-Etatisierung in der Folgeverwendung zu verhindern. Der Antragsteller verweist auf weitere Rechtsstreitigkeiten wegen Folgeverwendungen und seiner Regelbeurteilung aus 2023 und verlangt die Vorlage einer nachvollziehbaren Dokumentation der PAK II 2022 zur Akte sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs dazu.

7 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

8 Der Antrag sei bereits unzulässig, weil es sich bei der Zuerkennung einer Potenzialabschätzungsstufe nicht um eine anfechtbare dienstliche Maßnahme handele. Sie stelle eine prognostische Aussage über realistische Aussagen dar, jedoch keine Vorentscheidung einer konkreten Verwendungsplanung, begründe keinen Anspruch auf Förderung in die entsprechende Ebene und sei hierfür auch nicht Voraussetzung. Der Antragsteller werde auch nicht von weiterer Förderung ausgeschlossen. In Auswahlverfahren sei er nicht am Ergebnis der PAK, sondern an der Nichterfüllung konkreter Dienstpostenanforderungen gescheitert. Der Vorwurf, ihm seien durch dienstpostenähnliche Konstrukte oder Unterbringungslösungen höherwertige Aufgaben entzogen worden, sei unzutreffend. Vielmehr sei er entsprechend seinem Statusamt auf Dienstposten oder dienstpostenähnlichen Konstrukten geführt worden. Mit der Bundestagsfraktion habe er einen befristeten Dienstvertrag mit einer A 16-Besoldung geschlossen. Entgegen seiner Einschätzung habe er dort keine höherwertige Tätigkeit ausgeübt.

9 Zudem sei der Antrag auch unbegründet, weil die Betrachtung des Antragstellers in der PAK II 2022 nicht zu beanstanden sei. Bedarfsabhängig sei nur zwei Luftwaffenuniformträgern im Altersband und Kompetenzbereich des Antragstellers die Potenzialabschätzungsstufe B 6 zuerkannt worden. Gegen diese habe er sich nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung nicht durchsetzen können. Eine Dokumentation hierzu existiere nicht. Sie sei aber auch nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine förderliche Auswahl für einen Dienstposten nach Art. 33 Abs. 2 GG handele, diese auch nicht vorgeprägt werde. Bloße Planungsabsichten bedürften keiner formalisierten Dokumentation. Gegenstand des Verfahrens seien nicht die förderliche Versetzung des Antragstellers oder seine Förderung, vielmehr allein die Potenzialabschätzung. Diese sei vergleichbar dem früheren Instrument der Perspektiveinschätzungskonferenz.

10 Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hat der Antragsteller in der PAK 2024 keine über seine bestehende Potenzialabschätzungsstufe hinausgehende Beratung erfahren, so dass die Potenzialabschätzungsstufe B 3 als noch nicht eingelöst weiterhin gültig ist.

11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung des ihn betreffenden Ergebnisses der PAK II 2022 und eine Verpflichtung zur Neuerstellung seiner Potenzialabschätzungsstufe nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats begehrt.

14 2. Der Antrag ist nicht zulässig. Er ist bereits unstatthaft, weil er sich nicht gegen eine isoliert anfechtbare Maßnahme richtet.

15 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte (nur) anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken.

16 Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - juris Rn. 27 m. w. N., vom 26. November 2015 ​- 1 WB 39.15 - juris Rn. 22 und vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 3.17 - juris Rn. 22).

17 Nach der Rechtsprechung des Senats stellen im Bereich der hier gegenständlichen Personal- und Verwendungsplanung der Soldaten insbesondere die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen dar, weil sie im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen ergehen und noch nicht unmittelbar die Rechte des Soldaten berühren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2008 - 1 WB 44.07 - juris Rn. 18, vom 30. September 2009 - 1 WB 29.09 - Rn. 13, vom 29. September 2022 - 1 WB 43.22 - juris Rn. 15 und vom 29. Juni 2023 - 1 WB 63.22 - juris Rn. 17, 19).

18 Nichts Anderes gilt für das Instrument der Potenzialabschätzung. Die Potenzialabschätzung der Offizierinnen und Offiziere erfolgt auf der Grundlage der seit dem 1. April 2022 geltenden AR A-1340/25. Nach Nr. 308 AR A-1340/25 sind die Ergebnisse der Potenzialabschätzungskonferenz prognostische Aussagen über realistische Aussichten, für eine entsprechende Dotierungsebene mitbetrachtet zu werden. Sie sind hiernach ausdrücklich keine Vorentscheidung zur individuellen Verwendungsplanung und begründen auch keinen Anspruch auf eine Förderung in die jeweilige Dotierungsebene oder darauf, bei Auswahlentscheidungen für konkrete Dienstposten oder Verwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt einbezogen oder ausgewählt zu werden. Zugleich sind sie aber auch keine Voraussetzung hierfür. Dies galt bereits nach der Vorgängerfassung der ZDv A-1340/25 "Perspektiveinschätzung der Offiziere" in der ab dem 23. März 2018 geltenden Form. Nach deren Nr. 311 begründeten die Ergebnisse der Perspektiveinschätzungskonferenzen weder einen Anspruch auf Förderung noch waren sie Voraussetzung der Förderung. Nichts Anderes galt für die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive durch Perspektivkonferenzen nach Maßgabe verschiedener Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung der Jahre 2004 und 2005, die zwar Basis für Verwendungsentscheidungen waren, diese jedoch nicht präjudizierten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2009 - 1 WB 29.09 - Rn. 14).

19 Hiernach handelt es sich auch bei der Potenzialabschätzungsstufe wie bei ihren Vorgängerinstrumenten um ein unmittelbar Rechte betroffener Soldaten noch nicht berührendes und damit auch nicht isoliert anfechtbares Instrument der Vorbereitung von Personalentscheidungen.

20 Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass auch die Mitteilung des Ergebnisses einer Perspektivkonferenz anfechtbar ist, wenn durch sie ein Soldat endgültig von jeder höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Rn. 17, 19). Ein derartiger Fall liegt hier entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht vor. Denn die hier in Rede stehende Potenzialabschätzungsstufe richtet sich auf eine Dotierungsebene, die höher ist als diejenige, die der Antragsteller bereits seinem Status nach erreicht hat. Damit schließt sie ihn von einer weiteren Förderung nicht aus, sieht diese vielmehr - wenn auch unverbindlich - vor. In dem angeführten Referenzfall enthielt die angefochtene Mitteilung über das Ergebnis einer Perspektivkonferenz eine negative Aussage bezüglich des Ergebnisses künftiger Perspektivkonferenzen, die eine Förderung bis in eine höhere Dotierungshöhe für den Zeitraum (dauerhaft) fehlender Auslandsverwendungsfähigkeit ausdrücklich ausschloss. Allein dieser Teil der Mitteilung begründete die Zulässigkeit des Antrages. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Auch der Antragsteller hat nicht behauptet, ihm sei mitgeteilt worden, dass er auch in einer späteren Konferenz nicht für B 6 betrachtet werden würde. Dass dies bislang nicht geschehen ist, ist dem Umstand geschuldet, dass er den ihm in der streitgegenständlichen Entscheidung zugebilligten Status noch nicht erreicht hat.

21 Es gibt auch deshalb kein schützenswertes Interesse, die Potenzialabschätzungsstufe als isoliert anfechtbar zu betrachten, weil die Potenzialentwicklungsbewertung im Rahmen der Entwicklungsprognose ebenfalls eine prognostische Aussage über die Besoldungsebene enthält, bis zu der Potenzial besteht, und diese bereits isoliert anfechtbar ist. Die für alle Soldaten nach gleichen Maßstäben regelmäßig zu erstellende Potenzialentwicklungsbewertung kann - anders als die Potenzialabschätzungsstufe nach Maßgabe von Nr. 308 AR A-1340/25 - je nach den Auswahlkriterien oder dem konkreten Leistungsvergleich - im Einzelfall maßgebliche Bedeutung für Auswahlentscheidungen für förderliche Dienstposten haben.

22 Da der Antrag wie ausgeführt bereits unzulässig ist, bedarf es auch nicht der Beiziehung weiterer Akten. Unabhängig von der Frage, ob zu der PAK II 2022 überhaupt weitere Unterlagen bzw. eine Dokumentation vorliegen - was das Bundesministerium der Verteidigung bestreitet –, sind diese für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dem Antragsteller ist daher weder weitergehende Akteneinsicht noch rechtliches Gehör hierzu zu gewähren.