Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 5 B 51.24ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B5B51.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 5 B 51.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B5B51.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 51.24
- VG Würzburg - 09.08.2022 - AZ: W 1 K 21.1542
- VGH München - 11.06.2024 - AZ: 24 B 23.595
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 276,28 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
3 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
4 a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruft, wonach diejenige Auslegungsmöglichkeit den Vorrang habe, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang stehe; von ihr müsse daher ausgegangen werden (Beschwerdebegründung S. 2). Die Beschwerde führt zwar drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 14/72 - BVerfGE 35, 263 <280> und vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <184>; Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - NVwZ 2020, 1187 Rn. 31) an, denen dieser Rechtssatz entnommen werden kann (Beschwerdebegründung S. 2). Sie legt aber nicht ansatzweise dar, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil einen hierzu divergierenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Mit ihren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen beanstandet sie lediglich die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "Rückkehr zum Wohnort" im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BayTGV durch den Verwaltungsgerichtshof dahin, dass damit nur die Rückkehr zu dem Ort gemeint sei, von dem aus der Beamte vor der dienstlichen Maßnahme seinen dienstlichen Einsatzort regelmäßig aufgesucht habe. Die Auslegung führe zur Versagung des Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung für unter der Woche durchgeführte Hin- und Rückfahrten zwischen der neuen Dienststelle und einer von ihr nicht weiter oder sogar näher als die Hauptwohnung gelegenen Zweitwohnung, ohne dass dafür ein vernünftiger Grund ersichtlich sei. Es sei willkürlich und mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgebot unvereinbar, "denselben und mithin absolut vergleichbaren Mehraufwand eines Beamten" ungleich zu behandeln bzw. zu vergüten (Beschwerdebegründung S. 3). Entsprechendes gelte erst recht, wenn die Wegstrecke zur Zweitwohnung kürzer als zur Hauptwohnung und damit die geschuldete Wegstreckenentschädigung niedriger sei (Beschwerdebegründung S. 3). In der Sache greift die Beschwerde mit dem skizzierten Vorbringen im Stil der Begründung eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an. Sie wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze der verfassungskonformen Auslegung im konkreten Fall nicht berücksichtigt und dementsprechend die einfachrechtliche Norm des § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BayTGV unzutreffend angewandt zu haben. Allein mit der Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung kann jedoch eine von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geforderte Rechtssatzdivergenz von vornherein nicht aufgezeigt werden. Denn selbst das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen nicht und kann die Zulassung der Revision wegen einer Divergenz nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 8. Juli 2011 - 5 B 22.11 - ZOV 2011, 219 Rn. 4 und vom 28. Juni 2024 - 8 B 22.23 - juris Rn. 8 m. w. N.).
5 b) Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach Normen verfassungskonform auszulegen seien (Beschwerdebegründung S. 2), genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keine nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle genau bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anführt, von der der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil insoweit abgewichen sein soll. Im Übrigen zeigt sie auch insoweit nicht ansatzweise auf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt hätte.
6 c) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde ihr Vorbringen, die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtige das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht (Beschwerdebegründung S. 4), sei mit dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar und verstoße gegen das Willkürverbot und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Beschwerdebegründung S. 3 f. und 8 ff.) als weitere (eigenständige) Divergenzrüge verstanden wissen möchte. Die Beschwerde benennt auch in diesem Zusammenhang keine konkrete Entscheidung eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht divergenzfähigen Gerichts, von dessen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof abgewichen sein soll. Abgesehen davon und überdies fehlt es auch insoweit am Aufzeigen der erforderlichen Rechtssatzdivergenz. Die Beschwerde legt nicht ansatzweise dar, mit welchem entscheidungstragenden Rechtssatz in Bezug auf die gerügten Grundrechte der Verwaltungsgerichtshof welchem vom Bundesverwaltungsgericht, Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll.
7 d) An der Darlegung einer Rechtssatzdivergenz fehlt es auch, soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zur einfachrechtlichen Auslegung etwa der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV oder der Regelvermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV eine weitere Divergenzrüge geltend machen möchte.
8 aa) Im Hinblick auf die Höchstbetragsregelung zitiert die Beschwerde die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1970 - 2 C 32.68 - (BVerwGE 36, 33) und vom 19. Dezember 1994 - 10 B 4.94 - (juris Rn. 5), wonach im Reisekostenrecht der Grundsatz gelte, dass (nur) die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen zu erstatten seien und Dienstreisen Beamten keine besonderen Vorteile, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile verschaffen sollten (Beschwerdebegründung S. 11). Sie zeigt aber nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Einen derartigen Rechtssatz formuliert die Beschwerde insbesondere nicht mit der Aussage, die uneingeschränkte Anwendung der Höchstbetragsregelung verstoße gegen das Mehraufwandsprinzip (Beschwerdebegründung S. 11). Auch mit ihren weiteren Ausführungen in diesem Kontext (Beschwerdebegründung S. 11) zeigt die Beschwerde eine Rechtssatzdivergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ansatzweise auf. Der Sache nach rügt die Beschwerde auch insoweit wiederum nur die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof.
9 bb) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt und ihnen entnimmt, dass "auch eine Regelvermutung die Berücksichtigung konkreter Gegebenheiten nicht überflüssig macht" (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 4 B 19.88 - NVwZ-RR 1989, 6; Beschwerdebegründung S. 6), "eine Regelvermutung keine Einzelfallbeurteilung ersetzt" (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2024 - 4 B 19.23 - juris; Beschwerdebegründung S. 6) und die Frage, wann eine atypische Situation gegeben sei, bei der von der Regelvermutung abzuweichen sei, anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - PersV 2010, 191 <194>; Beschwerdebegründung S. 12). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ergangen sind. Denn das Vorbringen der Beschwerde, "[d]avon weicht der Senat ohne plausible Begründung mit im Konjunktiv gehaltenen, rein spekulativen und im Ergebnis nicht tragfähigen willkürlichen Erwägungen ab" (Beschwerdebegründung S. 6) bzw. "[d]avon ausgehend liegt [...] bei der Klägerin eine atypische Fallgestaltung vor, die es entgegen der Rechtsansicht des Senats rechtfertigt bzw. sogar erfordert, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV abzuweichen" (Beschwerdebegründung S. 12), betrifft erneut die Subsumtion im Einzelfall und ist nicht geeignet, eine Rechtssatzdivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.
10 2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
11 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Soweit sie die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob allein der Umstand, dass die von der Klägerin arbeitstäglich zurückgelegten Wegstrecken im Wochenverlauf differieren insofern, als wegen der Hinfahrt vom Hauptwohnort zur Einsatzschule zu Wochenbeginn, der Rückfahrt von dort zum Zweitwohnsitz, der Hin- und Rückfahrt von dort am 2. und 3. Unterrichtstag wöchentlich (in Seminarwochen nur am 2. Unterrichtstag wöchentlich) und der Hinfahrt vom Zweitwohnsitz zur Einsatzschule sowie der Rückfahrt von dort zur Hauptwohnung am letzten Unterrichtstag der jeweiligen Arbeitswoche - statt einer einzigen einheitlichen Wegstrecke - arbeitstäglich unterschiedliche Wegstrecken zurückgelegt werden mussten, dem Anspruch der Klägerin auf angemessenen Fahrtkostenersatz entgegen gehalten werden kann, obwohl sich die dabei arbeitstäglich und wöchentlich von der Klägerin zurückgelegten Wegstrecken ebenso wie die dafür erforderlichen Fahrzeiten insgesamt und damit auch der finanzielle Aufwand des Dienstherrn im Rahmen der Vorgaben der BayTGV halten",
als Grundsatzrüge verstanden wissen möchte, wird damit weder eine konkrete Rechtsfrage im vorgenannten Sinne formuliert noch die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren dargelegt. Das Aufzeigen einer konkreten Rechtsfrage verlangt grundsätzlich, dass sich diese auf eine bestimmte Norm des revisiblen Rechts beziehen und deren Voraussetzungen bzw. Rechtsfolgen betreffen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 10). Abgesehen davon und überdies wird mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde (auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen und daher zur selbstständigen Darlegung eines Zulassungsgrundes grundsätzlich nicht mehr geeigneten Schriftsatzes vom 24. Oktober 2024) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch deshalb nicht ordnungsgemäß dargetan, weil die Frage mit dem Abstellen auf die Klägerin und deren Situation in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht.
13 3. Schließlich ist die Beschwerde nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
14 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Regelung ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zum Urteil und die Art und Weise seines Erlasses regelt, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
15 a) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde ihre in der Beschwerdebegründung geübte Kritik an den Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Fahrstrecken der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 6 f.) als Rüge eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstanden wissen möchte.
16 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann vorliegen, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Im Übrigen ist das Ergebnis der gerichtlichen Tatsachenwürdigung vom Revisionsgericht diesbezüglich nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 9 m. w. N.). Die einen Verfahrensfehler im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründenden Umstände sind von der Beschwerde substantiiert darzulegen. Gemessen daran ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben.
17 aa) Das gilt zunächst, soweit das Vorbringen der Beschwerde, die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Fahrstrecken der Klägerin (UA S. 6 und 7) seien nicht nachvollziehbar und stünden zudem im Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 2 Rn. 2) (Beschwerdebegründung S. 6), dahin zu verstehen sein sollte, es werde eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes unter dem Aspekt der Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts gerügt. Zwar ist es richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof an der von der Beschwerde angegebenen Stelle des Tatbestandes festgestellt hat, die Einsatzschule liege "rund 100 km" von der Hauptwohnung der Klägerin entfernt, während er an der von der Beschwerde angegebenen Stelle der Entscheidungsgründe insoweit eine Entfernung von 120 km zugrunde legt. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes unter dem Aspekt der Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts ist damit aber schon deshalb nicht ausreichend begründet, weil dieser Fehler nicht entscheidungserheblich wäre. Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit eines behaupteten Verfahrensfehlers ist - wie dargelegt - von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Rechtsauffassung, Wohnort im Sinne des § 6 Abs. 1 BayTGV sei der Ort, von dem der Berechtigte bislang, d. h. bis zum Zeitpunkt der Maßnahme seinen dienstlichen Einsatzort aufgesucht habe. Des Weiteren nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, die tägliche Rückkehr zu diesem Ort sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV in der Regel nicht zumutbar, wenn die einfache Entfernung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km betrage. Ob Letzteres der Fall ist, ist schließlich nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht - wie von der Beschwerde vertreten - durch die Bildung eines mathematischen Durchschnittswertes aus der Zahl der wöchentlich stattfindenden Fahrten zwischen Einsatzort und Zweitwohnsitz sowie Einsatzort und Hauptwohnort zu bestimmen. Entscheidend ist nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr, ob die einfache Fahrstrecke zum Hauptwohnort auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung nicht mehr als 60 km beträgt. Dies ist sowohl bei einer angenommenen Entfernung von 120 km als auch bei einer angenommenen Entfernung von rund 100 km nicht der Fall. In welcher Höhe die in § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV normierte 60 km-Grenze überschritten wird, war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich.
18 bb) Ohne Erfolg bleibt auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin habe wöchentlich zwischen 480 km und 720 km zurücklegen müssen, sei auch deshalb offensichtlich falsch, "weil die Anzahl der zwischen den Schultagen erfolgten Übernachtungen in S. (2 oder 3 wöchentlich) infolge eines Denkfehlers mit der Anzahl der Schultage gleichgesetzt worden ist". Richtig sei, dass diese Zwischenübernachtungen nach dem ersten und zweiten sowie gegebenenfalls nach dem dritten Schultag jeweils vor dem nächsten Schultag erfolgten, wobei die Anreise vor dem ersten Schultag jeder Woche von der Hauptwohnung und die Rückkehr dorthin am dritten (in Seminarwochen) oder vierten Schultag wöchentlich erfolgt sei (Beschwerdebegründung S. 7). Soweit die Beschwerde damit die Aktenwidrigkeit der Tatsachenfeststellungen rügen möchte, was nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls auf einen Verfahrensfehler führen kann, fehlt es bereits an der erforderlichen konkreten Angabe von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - juris Rn. 23 m. w. N.). Die pauschale Behauptung, "[d]ies war in beiden Instanzen unstreitig und ergibt sich außer aus dem Inhalt der im Tatbestand in Bezug genommenen Verwaltungs- und Prozessakten auch aus dem Antrag der Klägerin (UA S. 3 Rn. 6)" (Beschwerdebegründung S. 7), genügt hierfür nicht. Sollte die Beschwerde insbesondere ihre Behauptung "infolge eines Denkfehlers" als Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze verstanden wissen wollen, ist ihr Vorbringen zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Abgesehen davon und überdies genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie nicht aufzeigt, inwieweit die Anzahl der wöchentlichen Übernachtungen am Zweitwohnsitz auf der Grundlage des bereits dargelegten rechtlichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichtshofs für die Entscheidung erheblich gewesen sein sollte.
19 cc) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen ferner nicht, soweit sie ihr Vorbringen, "[k]onkret übergangen worden ist im Urteil dabei der Sachvortrag der Klägerin zur Berechnung des tatsächlichen Mehraufwands, wie zuletzt im Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2023 Ziffer 6/S. 6 ff. dargestellt" (Beschwerdebegründung S. 7), als Rüge des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz verstanden wissen möchte. Denn es fehlt in jedem Fall an der Darlegung, dass die Berechnung des tatsächlichen Mehraufwandes nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für dessen Entscheidung erheblich gewesen sein konnte.
20 b) Die Revision ist auch nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.
21 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte müssen aber nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2025 - 1 BvR 1718/24 - NJW 2025, 2686 Rn. 23 m. w. N.). Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 5 B 29.18 - juris Rn. 9; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3 <4>). Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 5 B 29.18 - juris Rn. 9 m. w. N.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2025 - 1 BvR 1718/24 - NJW 2025, 2686 Rn. 23 m. w. N.).
22 aa) Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, "[k]onkret übergangen worden ist im Urteil dabei der Sachvortrag der Klägerin zur Berechnung des tatsächlichen Mehraufwands, wie zuletzt im Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2023 Ziffer 6/S. 6 ff. dargestellt" (Beschwerdebegründung S. 7), auch eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügen möchte, verfängt diese Rüge nicht, weil das Eingehen auf einen bestimmten Sachvortrag in den schriftlichen Entscheidungsgründen nur dann geboten ist, wenn dieser nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich ist. Das war hier nicht der Fall.
23 (1) Die Klägerin führte an der in Bezug genommenen Stelle des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2023 aus, für den der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden tatsächlichen Mehraufwand gelte, dass nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung im Falle der täglichen Rückkehr zum Wohnort arbeitstäglich für die einfache Entfernung 60 km und somit für Hin- und Rückfahrt insgesamt 120 km ("in der Regel") zumutbar und deshalb auch ohne Weiteres erstattungsfähig seien. In ihrem Fall liege eine atypische Fallgestaltung vor, da die Grenze von arbeitstäglich 120 km an den Tagen überschritten werde, an denen sie vom Hauptwohnort zum Einsatzort bzw. vom Einsatzort zum Hauptwohnort fahre. An den Tagen, an denen sie vom Zweitwohnsitz zum Einsatzort und von dort zurück zum Zweitwohnsitz fahre, werde diese Grenze gewahrt. Dass dies unbeachtlich sein solle, lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Verordnung entnehmen. Zur Ermittlung der in ihrem Fall tatsächlich zu berücksichtigenden Wegstrecke seien die an den Arbeitstagen einer Woche zurückgelegten Kilometer zwischen Hauptwohnort und Einsatzort einerseits und Einsatzort und Zweitwohnsitz andererseits zu addieren. Anschließend sei die Gesamtkilometerzahl durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu dividieren. Die so errechnete durchschnittliche Wegstrecke pro Tag habe unter 120 km betragen und sei damit zumutbar gewesen.
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Vortrag zwar nicht - was zweckmäßig gewesen wäre - im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Er hat sich aber in den Entscheidungsgründen allgemein zu dem Mehraufwand geäußert, der nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung in Form der Wegstreckenentschädigung zu kompensieren ist (vgl. UA S. 5). Nach seiner Rechtsauffassung ist dies allein der Mehraufwand, der durch Fahrten von bzw. zu dem Ort verursacht wird, von dem der Berechtigte bislang seinen dienstlichen Einsatzort aufgesucht hat. Denn nur dieser Ort ist nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - wie dargelegt - Wohnort im Sinne des § 6 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV. Dementsprechend war insbesondere ein (weiteres) Eingehen auf das Vorbringen der Klägerin zu ihrem tatsächlichen Mehraufwand durch Fahrten zum Zweitwohnsitz nicht geboten. Denn auf diesen Mehraufwand kam es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Ebenso hat sich der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen zur Frage der Bildung eines mathematischen Durchschnittswertes aus der Zahl der stattfindenden Fahrten zwischen Hauptwohnort und Einsatzort sowie dem Einsatzort und Zweitwohnsitz verhalten und im Ergebnis dahin erkannt, dass ein solcher Wert für die Entscheidung über die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort nicht erheblich sei. Das ist der Aussage zu entnehmen, es komme nicht in Betracht, die im konkreten Fall gegebene erhebliche Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV normierten Grenze von 60 km durch die Bildung eines solchen Durchschnittswertes zu relativieren (vgl. UA S. 6). Dass der Verwaltungsgerichtshof weder in diesem Punkt noch in Bezug auf die Frage, welcher Wohnort für die Bestimmung des durch die Wegstreckenentschädigung zu kompensierenden Mehraufwandes relevant ist, der hiervon abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt ist, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu begründen. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nicht, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen auch in der Sache folgt. Das Gericht kann vielmehr aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als es die Beteiligten für richtig halten (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - juris Rn. 4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>). Im Ergebnis greift die Beschwerde mit ihrer in Rede stehenden Gehörsrüge der Sache nach lediglich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an. Damit kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schlüssig aufgezeigt werden.
25 (2) Des Weiteren rügte die Klägerin vor dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen ihres Vortrags an der in Bezug genommenen Stelle des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2023 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Das ist ihren zusammenfassenden Ausführungen auf Seite 8 des vorgenannten Schriftsatzes zu entnehmen, die vollständige oder teilweise Versagung der tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die zusätzlich erforderlichen Wegstrecken erscheine wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung grob unbillig, weil sich bei im Ergebnis gleichen Entfernungskilometern ein entsprechender Mehraufwand als ohne Weiteres erstattungsfähig erweise, nämlich falls jemand im Einsatzjahr einer Schule im Umkreis von etwa 50-60 km Entfernung von seiner Hauptwohnung am Ort der Seminarschule zur Dienstleistung zugewiesen werde. Zu diesem rechtlichen Vortrag hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Urteil zwar nicht ausdrücklich verhalten. Daraus ist aber gleichwohl nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu schließen. Die Beschwerde zeigt schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf, warum das fehlende Eingehen auf diesen Vortrag zu einer solchen Verletzung geführt haben soll. Es ist bereits zweifelhaft, ob das in Rede stehende Vorbringen der Klägerin zum wesentlichen Kern ihres Vortrags im Berufungsverfahren zu zählen ist. Ob das der Fall ist, kann aber letztlich offenbleiben, weil die Beschwerde jedenfalls nicht schlüssig darlegt, dass dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs erheblich war. Die Beschwerde trägt bereits nicht vor, die Auslegung welcher der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Vorschriften der Bayerischen Trennungsgeldverordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein soll und wie die betreffende Vorschrift verfassungskonform auszulegen wäre. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, welche Sachverhalte bei Anwendung des einfachen Rechts unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar, aber ohne hinreichende Rechtfertigung ungleich behandelt würden. Abgesehen davon und überdies ist auch sonst nicht erkennbar, dass es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs auf den in Rede stehenden Vortrag ankam. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist - wie dargelegt - der Zweitwohnsitz kein Wohnort im Sinne des § 6 Abs. 1 BayTGV und kann deshalb bei der im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV erforderlichen Längenbestimmung der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung nicht einbezogen werden. Das als vermeintlich übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung geht indessen vom Gegenteil aus, da es gerade auf der Prämisse beruht, dass auch der Zweitwohnsitz ein für die Wegstreckenentschädigung und damit auch für die Zumutbarkeitsprüfung relevanter Wohnort ist. Mit Blick darauf beanstandet die Beschwerde auch mit dieser Gehörsrüge der Sache nach lediglich die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Eine vom Klägervorbringen abweichende Rechtsansicht des Gerichts vermag jedoch einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.
26 bb) Soweit die Beschwerde in der Beschwerdebegründung überdies ausdrücklich rügt, die Übergehung des Anspruchs der Klägerin auf Gleichbehandlung bezüglich ihres Mehraufwandes an Fahrtkosten bei täglicher Rückkehr zum Wohnort in den Urteilsgründen belege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerdebegründung S. 13), bleibt diese Rüge aus den vorgenannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde meint zu Unrecht, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verfahren ausdrücklich geltend gemacht werde, könne "wohl erwartet werden", dass sich die angerufenen Gerichte damit auch im Urteil auseinandersetzen. Denn mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Eingehen auf einen bestimmten Sachvortrag in der schriftlichen Entscheidung - wie dargelegt - nur geboten, wenn dies nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich war. Das war - wie dargelegt - hier nicht der Fall.
27 cc) Die von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung erhobene Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 14) geht fehl.
28 Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung oder eine Entscheidung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vielmehr objektiv betrachtet erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem bzw. der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht tatsächliche oder rechtliche Schlussfolgerungen zu Aspekten zieht, zu denen sich die Beteiligten zwar äußern konnten, deren Bewertung durch das Gericht jedoch nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 8; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 Rn. 20, jeweils m. w. N.).
29 Daran gemessen durfte die Klägerin nach dem Prozessverlauf nicht darauf vertrauen, der Verwaltungsgerichtshof werde nach der Zulassung der Berufung auch ihrer Berufung stattgeben. Allein aus dem Umstand, dass das Gericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, kann und darf ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht darauf schließen, dass auch die Berufungsentscheidung so ausfallen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 9 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an einer Gerichtsentscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind bereits dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 <3642>). Das Zulassungsverfahren dient nicht dazu, bereits das Ergebnis eines Berufungsverfahrens in irgendeiner Form, auf die ein Prozessbeteiligter vertrauen dürfte, vorwegzunehmen. Vielmehr eröffnet der Zulassungsbeschluss erst den Weg für eine vertiefte Prüfung im Berufungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - BayVBl 2024, 562 Rn. 17).
30 Der Verwaltungsgerichtshof war auch nicht gehalten, im Anschluss an die Zulassung der Berufung vor oder während der mündlichen Verhandlung etwaige rechtliche Bewertungen gegenüber der Klägerin vorwegzunehmen und sie über einen gegebenenfalls negativen Verfahrensausgang vorab in Kenntnis zu setzen. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es die Sache bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 10; Beschluss vom 3. November 2022 - 5 B 3.22 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.).
31 c) Aus dem gleichen Grund hat schließlich die Rüge der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) (Beschwerdebegründung S. 14) keinen Erfolg.
32 Die Beschwerde beruft sich insoweit auf denselben Sachverhalt, aus dem sie eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung herzuleiten versucht, und beanstandet damit im Kern das Unterlassen eines Hinweises des Verwaltungsgerichtshofs darauf, dass und warum er nach der Zulassung der Berufung keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mehr gehegt und beabsichtigt habe, die Berufung zurückzuweisen. Weil der Verwaltungsgerichtshof - wie ausgeführt - zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet war, bestehen auch für eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelten Grundsatzes des fairen Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte.
33 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
34 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.