Beschluss vom 29.02.2024 -
BVerwG 2 B 42.23ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B2B42.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.02.2024 - 2 B 42.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B2B42.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 42.23

  • VG Hannover - 22.09.2020 - AZ: 13 A 352/19
  • OVG Lüneburg - 12.09.2023 - AZ: 5 LC 156/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2023 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 210,86 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger begehrt einen früheren Anfangszeitpunkt der für ihn festgesetzten Erfahrungsstufe.

2 Der im Jahr 1985 geborene Kläger ist Lehrer. Er wurde im Jahr 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt und zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Grundlage seiner Besoldung war nach dem damals geltenden Landesbesoldungsrecht das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter. Zum Jahresbeginn 2017 wurde das Landesbesoldungsrecht grundlegend geändert und das Besoldungslebensalterssystem durch ein System der Erfahrungsstufen ersetzt. Für einzelne Bestimmungen des Neuregelungsgesetzes ist eine Rückwirkung zum September 2011 vorgesehen. Mit Bescheid vom Oktober 2018 hob der Beklagte die im Jahr 2012 erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers auf und ordnete ihn im Ergebnis einer gesetzlich vorgesehenen Günstigkeitsprüfung in das neue Erfahrungsstufensystem ein. Hiernach stand ihm ab Beginn seines Beamtenverhältnisses im September 2012 ein Grundgehalt der Besoldungsstufe 4 der Besoldungsgruppe A 13 zu und begann die Laufzeit dieser Stufe im März 2012.

3 Der Kläger erhob Widerspruch gegen diese Einstufung, weil er meinte, er müsse seit Januar 2017 in die Erfahrungsstufe 6 eingeordnet werden. Mit der nach ablehnendem Widerspruchsbescheid erhobenen Klage hat er in beiden Vorinstanzen erfolglos begehrt, den Beginn der Laufzeit der Erfahrungsstufe 4 auf den Juni 2011 festzusetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die fragliche Bestimmung die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht gewähre und sich auch aus Verfassungsrecht - dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) – nichts Anderes ergebe. Es hat die Revision nicht zugelassen, weil insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich sei. Bei der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage, ob der Wegfall der dritten Erfahrungsstufe in der Besoldungsgruppe A 12, A 13 und A 14 im Rahmen der Günstigkeitsprüfung nach § 72 Abs. 2 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) zu berücksichtigen sei, handele es sich um die Auslegung von Übergangsrecht, dem trotz anhängiger Fälle regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung fehle. Anderes gelte nur, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Anzahl von Altfällen dargetan seien und ersichtlich sei, woran es im vorliegenden Fall fehle.

4 2. Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO - insbesondere denjenigen für die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – nicht genügt.

5 Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt im Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N. und zuletzt vom 22. Juni 2023 - 2 B 21.23 - juris Rn. 6).

6 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde benennt bereits keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe und formuliert insbesondere keine - als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene - Frage. Sie macht zudem - nach Art der Begründung eines zulassungsfreien Rechtsmittels in knapper Form und ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts - lediglich geltend, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft sei.

7 Außerdem hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob der Wegfall der dritten Erfahrungsstufe in der Besoldungsgruppe A 12, A 13 und A 14 im Rahmen der Günstigkeitsprüfung nach § 72 Abs. 2 NBesG zu berücksichtigen ist, ausgelaufenes Recht betrifft. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Diese besonderen Voraussetzungen müssen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 11 Rn. 12 m. w. N. und zuletzt vom 19. Dezember 2023 - 2 B 40.22 - juris Rn. 17). Auch eine solche Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht, sie verhält sich mit keinem Wort zu diesem Aspekt.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG und ist auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und innegehabter Rechtsstellung festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 - Buchholz 360 § 42 GKG Nr. 2).