Beschluss vom 29.04.2026 -
BVerwG 7 VR 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B7VR1.26.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2026 - 7 VR 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B7VR1.26.0]
Beschluss
BVerwG 7 VR 1.26
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. April 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein beschlossen:
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 17. November 2025 wird abgelehnt.
- Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 17. November 2025 für das Vorhaben "ABS Berlin-Dresden, PFA 3.1 (Elsterwerda - Landesgrenze)" in der Gemeinde Röderland und der Stadt Elsterwerda, Bahn-km 122,149 bis 124,563 der Strecke 6135 Berlin Südkreuz - Elsterwerda und Bahn-km 50,360 bis 46,940 der Strecke 6248 Dresden-Friedrichstadt - Elsterwerda. Dieser sieht auf der Strecke 6135 u. a. aus Gründen der Standsicherheit einen Ersatzneubau der bisher viergleisigen Eisenbahnüberführung Thaugraben an gleicher Stelle vor. Die Antragstellerinnen beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage.
2 Die Antragstellerin zu 1), ein privatwirtschaftliches Unternehmen, ist Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerinnen versorgen Liegenschaften einer Wohnungsgenossenschaft, öffentliche Einrichtungen, Kindergärten, Schulen, Freizeiteinrichtungen, Unternehmen und diverse Mietobjekte mit Fernwärme. In zwei Gestattungsverträgen aus den Jahren 2003 und 2007 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen der Antragstellerin zu 2) die Mitbenutzung von in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken in der Gemeinde Elsterwerda für Fernwärmeleitungen und Stromkabel, die die Eisenbahnstrecke Berlin - Elsterwerda kreuzen. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen ihre - aus dem Brückenneubau folgende - Verpflichtung zur Verlegung der Fernwärmeleitungen in zwei neuen Korridoren (lfd. Nr. 162 des Bauwerksverzeichnisses) ohne Kostenbeteiligung der Beigeladenen. Sie beanstanden überdies das Fehlen einer Kostentragungsregelung für den Rückbau und die Neuverlegung eines 10-kV-Stromkabels unter lfd. Nr. 165 des Bauwerksverzeichnisses.
II
3 1. Der Antrag ist teilweise zulässig.
4 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. lfd. Nr. 13 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für das Vorhaben ist nach § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 224), in Verbindung mit Abschnitt 1 lfd. Nr. 3 der Anlage zu § 1 BSWAG der vordringliche Bedarf festgestellt.
5 1.2 Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerinnen kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Die Antragstellerinnen können jedenfalls geltend machen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss als notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) verbundene Verpflichtung zur Umverlegung der die Eisenbahn kreuzenden, in ihrem Eigentum stehenden Fernwärmeleitungen verletze das Gebot gerechter Abwägung ihrer eigenen Belange, namentlich ihrer wirtschaftlichen Interessen (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 11).
6 1.3 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht nur für einen Teil des Antragsbegehrens. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor, wenn der Antragsteller eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren also nutzlos ist. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 7 C 6.24 - juris Rn. 28). Das ist hier der Fall, soweit sich die Antragstellerinnen gegen eine Belastung mit den Kosten für einen Rückbau und eine Neuverlegung des 10-kV-Stromkabels unter lfd. Nr. 165 des Bauwerksverzeichnisses wenden. Denn hierbei übersehen sie, dass dies nach der planfestgestellten Fassung des Bauwerksverzeichnisses nicht mehr gefordert wird. Vielmehr ist danach nur noch eine bauzeitliche Sicherung des Stromkabels im Schutzrohr vorgesehen. Soweit der Antrag die Umverlegung zweier Fernwärmeleitungen in neuen Korridoren betrifft, ist er hingegen nicht im Hinblick auf die Regelungen des mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen zivilrechtlichen Gestattungsvertrags von vornherein nutzlos. Deren Bedeutung für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.
7 2. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag nicht begründet.
8 2.1 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss anordnen.
9 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8 m. w. N.).
10 Im Rahmen der Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass dem Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens schmälert das Gewicht dieses Vollzugsinteresses nicht.
11 Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 44) und verstößt auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die Planfeststellungsbehörde hat die - ihr gegenüber geltend gemachten - Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Antragstellerinnen gesehen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. So hat sie unter Ziff. A.4.9 Nr. 4 der Beigeladenen aufgegeben, sich mit den Leitungsträgern über den Rückbau, die bauzeitliche Sicherung und die Umverlegung der Leitungen rechtzeitig abzustimmen. Die implizite Annahme, dass das öffentliche Interesse an dem Ausbau des Streckenabschnitts das private Interesse der Antragstellerinnen, von einer Umverlegung ihrer Fernwärmeleitungen am Bahn-km 123,405/123,407 der Strecke 6135 verschont zu bleiben, überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen auch nicht.
12 Der Einwand, die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte wirtschaftliche Überforderung sei in Ermangelung einer Kostenregelung im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift nicht durch. Zwar trifft der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Kostenregelung und setzt sich auch nicht mit der Frage einer möglichen finanziellen Überforderung und drohenden Insolvenz aufgrund einer Kostenbelastung durch die erforderlichen Leitungsverlegungen auseinander. Zudem geht er davon aus, der Bedeutung der Fernwärmeleitung für die Versorgung der Bevölkerung und kommunaler Einrichtungen werde Rechnung getragen. Daraus ist zu schließen, dass der Planfeststellungsbeschluss annimmt, dass die Fortführung der über die beiden betroffenen Leitungen erfolgenden Fernwärmeversorgung nicht gefährdet ist. Etwas Anderes haben die Antragstellerinnen, die am Verfahren als "Träger öffentlicher Belange" beteiligt worden sind, im Rahmen dieser Beteiligung allerdings auch nicht geltend gemacht. Die von ihnen erhobenen konkreten Einwände sind im Wesentlichen berücksichtigt worden: Zum einen wurde auf die zunächst verlangte Neuverlegung der 10-kV-Leitung verzichtet, womit sich auch der Hinweis auf dadurch entstehende hohe Kosten und eine Unterbrechung der Versorgung erledigt hatte. Zum anderen ist ausweislich der Erwiderung der Vorhabenträgerin zur Stellungnahme der Antragstellerin zu 1) im Anhörungsverfahren der Korridor für die Umverlegung der beiden Fernwärmeleitungen unter Vorabstimmung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin zu 1) neu entwickelt worden, so dass er nunmehr eine Breite von 6 Metern aufweist. Eine wirtschaftliche Überforderung durch die Höhe der danach noch entstehenden Kosten hat die Antragstellerseite im weiteren Verlauf allein gegenüber der Beigeladenen, nicht aber gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, obwohl die Antragsgegnerin die Erwiderung der Beigeladenen der Antragstellerin zu 1) unter dem 10. September 2024 mit der ausdrücklichen nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hat. Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin zu irgendeinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass wegen wirtschaftlicher Überforderung eine dauerhafte Außerbetriebnahme der beiden Fernwärmeleitungen drohe, sollte keine Kostenregelung zugunsten der Antragstellerinnen getroffen werden. Vielmehr konnte diese aus dem Hinweis, für eine möglichst kurze Unterbrechung der Wärmeversorgung werde dringend Planungssicherheit sowie ein Umsetzungszeitraum benötigt, welcher in den Hochsommer-Monaten gelegen ist, schließen, dass gegen die Realisierbarkeit der Verlegung derart grundsätzliche Einwände nicht bestünden.
13
Unabhängig davon entspricht die Belastung der Antragstellerin zu 2) mit den Kosten der Leitungsverlegung der zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen getroffenen privatrechtlichen Regelung. Der zwischen diesen Beteiligten geschlossene Gestattungsvertrag vom 28. November 2007, mit dem der Antragstellerin zu 2) die Mitbenutzung des im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen stehenden Flurstücks gestattet wird, bestimmt unter § 5:
(1) Beabsichtigt die DB Netz AG ihre Betriebs- und Verkehrsanlagen oder sonstige Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so wird der Gestattungsnehmer eine dadurch notwendige Änderung gestatteter Anlagen auf seine Kosten vornehmen. [...]
(2) Die DB Netz AG wird dem Gestattungsnehmer für die Änderung seiner Anlagen eine für beide Vertragspartner angemessene Frist einräumen. Dabei haben die Bedürfnisse des öffentlichen Eisenbahnbetriebes und -verkehrs jedoch Vorrang. Die Möglichkeit einer Aufhebung des Vertrages im vereinbarten Rahmen wird dadurch nicht berührt.
14 Zudem ist die DB Netz AG (d. h. nunmehr die Beigeladene) nach § 15 Abs. 2 des Vertrags jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sechsmonatiger Frist zu kündigen, wobei sie zwar die Vermeidbarkeit der Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen hat, die Belange des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs jedoch Vorrang haben.
15 Für die Planfeststellungsbehörde bestand auch angesichts dieser einvernehmlich getroffenen vertraglichen Regelung keine Veranlassung, in den Planfeststellungsbeschluss eine - hiervon abweichende - Kostenregelung zu Lasten der Beigeladenen aufzunehmen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 11 f.). Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor (BVerwG, a. a. O. Rn. 10 ff. und Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 30).
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung ist die Hälfte des im Klageverfahren festzusetzenden Betrages zugrunde zu legen (Nr. 34.2.2 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025).