Beschluss vom 29.08.2019 -
BVerwG 2 B 57.18ECLI:DE:BVerwG:2019:290819B2B57.18.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.08.2019 - 2 B 57.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:290819B2B57.18.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 57.18
- VG Saarlouis - 12.05.2017 - AZ: VG 2 K 486/14
- OVG Saarlouis - 12.06.2018 - AZ: OVG 1 A 567/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger beschlossen:
- Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juni 2018 werden zurückgewiesen.
- Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die jeweils auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützten Beschwerden des Klägers und des Beklagten sind unbegründet.
2 1. Der Kläger stand bis zu seinem antragsgemäßen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31. Dezember 2018) im Landesdienst. Er wurde von August 2001 bis Ende 2003 als Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten verwendet. Ab Januar 2004 wurde er als Sachgebietsleiter auf einem nach den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 gebündelten Dienstposten eingesetzt. Im Juli 2006 ernannte der Beklagte den Kläger zum Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) und wies ihn rückwirkend zum 1. April 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 ein. Im Oktober 2011 bewarb sich der Kläger erfolglos um eine Beförderung auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13. Zum 1. Juli 2015 bewertete der Beklagte den Dienstposten des Klägers neu und ordnete ihn der Besoldungsgruppe A 13 zu, bevor er dem Kläger zum 1. November 2015 das Amt eines Steueroberamtsrats verlieh (Besoldungsgruppe A 13).
3 Im September 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a., ihm rückwirkend ab Februar 2003 bis März 2006 eine Verwendungszulage in Höhe der Besoldungsdifferenz von A 11 und A 12 und ab Oktober 2007 bis zur Anhebung der Wertigkeit seines Dienstpostens in Höhe des Differenzbetrags von A 12 und A 13 zu bewilligen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab; das Vorverfahren blieb für den Kläger erfolglos.
4 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Februar 2003 bis März 2006 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, dem Kläger - jeweils nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnen - für die Zeit von Februar 2003 bis Dezember 2003 eine Verwendungszulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 11 und A 12, für die Zeit von April 2007 bis zum 28. Juni 2012 eine Verwendungszulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 und für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 31. Oktober 2015 eine geminderte Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 zu gewähren.
5 Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben sei, wenn es - wie hier - wegen einer aussichtslosen, unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage an der Zumutbarkeit der Klageerhebung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs fehle. Ein Rechtsschutzbegehren auf Bewilligung einer Verwendungszulage zu verfolgen, sei unter den konkreten Gegebenheiten der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft jedenfalls in den Jahren bis 2011 objektiv unzumutbar gewesen. Zumutbarkeit bedeute, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein müsse, Klage zu erheben. Werde der Beginn der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginne die Verjährungsfrist mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
6 2. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
7 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
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a) Die von der Beschwerde des Klägers zunächst als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob
ein Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. auch dann besteht, wenn das Tatbestandsmerkmal der "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" wegen fehlender Beförderungsreife nicht erfüllt ist, wenn der Dienstherr systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, um Haushaltsmittel einzusparen,
ist durch die Rechtsprechung des Senats inzwischen beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 C 52.17 - (NVwZ-RR 2019, 655) entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Dienstherr systematisch (d.h. in einer Vielzahl von Fällen) Beamten Aufgaben höherwertiger Ämter überträgt, für die sie nicht beförderungsreif sind, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Damit ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig.
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b) Die von der Beschwerde des Klägers weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob
ein Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. auch dann besteht, wenn das Tatbestandsmerkmal der "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" wegen fehlender Beförderungsreife nicht erfüllt ist, wenn der Dienstherr den Dienstposten des Beamten rechtsmissbräuchlich gebündelt bewertet hat, obwohl der Dienstposten spitz nach der höheren Besoldungsgruppe hätte bewertet werden müssen,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, weil es insoweit im angefochtenen Berufungsurteil an entsprechenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat die gebündelte Bewertung des vom Kläger innegehabten Dienstpostens zwar als objektiv rechtswidrig beurteilt (UA Bl. 27), aber ein diesbezüglich rechtsmissbräuchliches oder auch nur schuldhaftes Verhalten des Beklagten ausdrücklich verneint (UA Bl. 41 ff.).
10 3. Die Divergenzrüge des Klägers ist ebenfalls unbegründet.
11 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht - im Bereich des Beamtenrechts auch durch ein anderes Oberverwaltungsgericht (vgl. § 127 Nr. 1 VwGO) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).
12 Der Kläger macht eine Abweichung des Berufungsurteils von dem durch neuere Spruchpraxis des Senats zeitlich überholten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 - (Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f.) geltend, wonach einem unterlegenen Bewerber in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei der Führung einer Schadensersatzklage wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung nicht vorgehalten werden darf, Primärrechtsschutz unterlassen zu haben, wenn er von seinem Dienstherrn keine verbindliche Information über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erhalten hat.
13 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt hier nicht vor, weil das Berufungsgericht einer Rechtsansicht entgegengetreten ist, die das Bundesverwaltungsgericht zwar in der Vergangenheit vertreten hat, inzwischen aber nicht mehr vertritt (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 15 m.w.N.). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz dient der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit. Diese Rechtseinheit ist nicht mehr gefährdet, wenn die Entscheidung, von der abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173>). Der Senat hat mit seinen Urteilen vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - (BVerwGE 162, 253 Rn. 28) und vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - (Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 88 Rn. 26) entschieden, dass eine Verwirkung des Anfechtungsrechts im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit anzunehmen ist, wenn der Beamte von seinem Dienstherrn zwar keine verbindliche Information über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erhalten hat, aber - wie hier (vgl. Berufungsurteil, UA Bl. 43 f.) - hinreichende Kenntnis vom Umstand regelmäßig stattfindender Beförderungen in seinem Verwaltungsbereich hatte (Anstoßwirkung). Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn sich ihm eine solche Kenntnis hätte aufdrängen müssen und er etwa fehlendes Wissen über nähere Einzelheiten des Beförderungsverfahrens durch einfache Nachfrage beim Dienstherrn oder beim Personalrat hätte erlangen können. Die zeitliche Grenze, ab der das Anfechtungsrecht in derartigen Fallkonstellationen verwirkt sein kann, ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig mit einem Jahr ab der jeweiligen Ernennung anzusetzen.
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4. Die Beschwerde des Beklagten sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache der Sache nach in der Frage,
ab wann es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in Zulagenfällen nach § 46 BBesG a.F.) fehlt.
15 a) Eine Zulassung der Revision zur etwaigen Klärung der Frage, ab wann es - unabhängig von § 46 BBesG a.F. - generell an der Zumutbarkeit der Klageerhebung bei verworrener Rechtslage als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt, kommt nicht in Betracht, weil diese Frage - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten ist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 46 f. und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 43) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 und Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 14 f., 19) geklärt ist. Diese auch von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung hat das Berufungsurteil der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt.
16 b) Unabhängig hiervon wäre die von der Beschwerde aufgeworfene Frage als solche auch nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten. Außerdem kann die von der Beschwerde in der Sache als im Einzelfall fehlerhaft gerügte Anwendung des zutreffend bestimmten Prüfungsmaßstabs eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.
17 c) Schließlich bezieht sich der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung wiederholt auf die Vorschrift des "§ 46 BBesG a.F." und das "BesG SL 2008". Der Bundesgesetzgeber hat § 46 BBesG durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben. Im Bereich des Beklagten galt das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), und damit auch sein § 46 zunächst aufgrund der Verweisung in Art. 1 Nr. 1a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1. Oktober 2008 (Amtsblatt des Saarlandes 2008, S. 1755) und sodann aufgrund der Übergangsregelung in Art. 5 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt des Saarlandes 2012, S. 195) nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 als Landesrecht fort.
18 Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 und vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 11 Rn. 12 jeweils m.w.N.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese besonderen Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden. An dieser Darlegung durch den Beklagten fehlt es hier.
19 5. Die Revision ist nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten Divergenz des Berufungsurteils von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 22. Februar 2017 - 2 A 495/15 - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG).
20 Eine rechtssatzmäßige Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 22. Februar 2017 - 2 A 495/15 - liegt nicht vor. Der Beklagte benennt im Rahmen seines Vortrags zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Rechtssatz des Berufungsgerichts, der von einem Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts Bautzen - 2 A 495/15 - abweichen würde. Der Sache nach lautet der vom Oberverwaltungsgericht Bautzen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegte Rechtssatz, dass in den Fällen schwieriger und komplexer Rechtslage, in denen der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben ist, die Verjährung mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Rechtslage beginnt und es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 44.10 - juris Rn. 7). Das Berufungsgericht ist von diesem Rechtssatz nicht abgewichen, sondern hat ihn vielmehr - ausgehend von der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auf den konkreten Fall angewendet und geprüft, ob ausnahmsweise wegen unklarer Rechtslage ein hinausgeschobener Verjährungsbeginn vorliegt. Dass das Berufungsgericht - anders als das Oberverwaltungsgericht Bautzen in dem von dem Beklagten angeführten Bezugsfall - ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns bejaht hat, beruht auf der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Rechtsanwendung (Subsumtion) des Streitfalls bei identischen Rechtssätzen. Eine von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geforderte Abweichung ist damit von dem Beklagten nicht aufgezeigt.
21 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.