Beschluss vom 29.09.2025 -
BVerwG 1 W-VR 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B1WVR11.25.0

Erfolgloser Eilantrag in einem Konkurrentenstreit um einen militärischen Dienstposten

Leitsatz:

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens für eine förderliche militärische Verwendung ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme, die nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO bestandskräftig werden kann.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 33 Abs. 2
    SG § 3 Abs. 1, § 6
    WBO § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 23a Abs. 2
    VwGO § 123

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2025 - 1 W-VR 11.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B1WVR11.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 11.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 29. September 2025 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Leiters Presse- und Informationszentrum Marine.

2 Der 19... geborene Antragsteller trat 19... in die Bundeswehr ein und ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Sein voraussichtliches Dienstzeitende ist der 31. März 20... Zuletzt wurde der Antragsteller 2006 zum Fregattenkapitän befördert und 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Derzeit wird er an der ... in H. als ... verwendet.

3 Die 19... geborene Beigeladene ist 20... in die Bundeswehr eingetreten und ebenfalls Berufssoldatin, mit voraussichtlichem Dienstzeitende am 31. März 20... Sie wurde im Jahr 2019 zum Fregattenkapitän befördert und 2022 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Vor ihrer Versetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten war sie als Referentin im ... im Bundesministerium der Verteidigung verwendet worden.

4 Der ursprüngliche Planungsbogen enthielt die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende" und wies im Anforderungsprofil als zwingende dienstpostenbezogene Voraussetzung unter anderem "Kompetenzbereich Presse/​Öffentlichkeitsarbeit oder Militärpolitik" aus. Unter dem 17. Januar 2024 beantragte der Antragsteller die Mitbetrachtung bei der Verwendungsentscheidung für den nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters ... in R. (Dienstposten-ID ...). Mit Besetzungsentscheidung vom 23. Januar 2024 wurde die Beigeladene für den Dienstposten ausgewählt. Hierüber wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Februar 2024 informiert. Er erfülle das im Auswahlverfahren geforderte zwingende Kriterium des Kompetenzbereichs Presse/​Öffentlichkeitsarbeit oder Militärpolitik nicht. Selbst wenn hierbei Verwendungen im Kompetenzbereich berücksichtigt würden, könne er sich im direkten Leistungsvergleich nicht durchsetzen.

5 Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde die Besetzungsentscheidung unter dem 15. März 2024 wieder aufgehoben, weil das Kriterium "Kompetenzbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" in der Zentralen Dienstvorschrift A-1300/35 nicht als Kompetenzbereich vorgesehen sei. Schließlich wurde das Auswahlverfahren abgebrochen, da nach Auffassung des Bedarfsträgers mit Wegfall dieses Kriteriums die für den Dienstposten erforderlichen Qualifikationen nicht mehr ausreichend abgebildet gewesen wären. Der Antragsteller wurde hierüber mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. April 2024 in Kenntnis gesetzt.

6 Am selben Tag wurde ein neues Auswahlverfahren mit der Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende" gestartet. Der Planungsbogen weist für den streitgegenständlichen Dienstposten als Hauptaufgaben die Leitung der Informationsarbeit der Marine (InfoA Marine) mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Themen Personal und Nachwuchsgewinnung aus. Dazu gehören insbesondere die Fachaufsicht über das Fachpersonal InfoA Marine, die Abstimmung der InfoA Marine mit dem Fachstrang InfoA sowie die Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen des Marinekommandos und die Beratung des Inspekteurs der Marine in allen Fragen der Informationsarbeit.

7 Als dienstpostenunabhängige Kriterien sind insbesondere Einsatzerfahrung und eine Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung vorgeschrieben. Als zwingende dienstpostenbezogene Voraussetzungen sind neben der ATN Pressestabsoffizier bzw. Stabsoffizier Öffentlichkeitsarbeit mehrere hauptamtliche Vorverwendungen in diesem Bereich und eine Vorverwendung im Marinekommando gefordert worden. Als wünschenswerte Kriterien wurden eine Verwendung im Stab InfoA des Bundesministeriums der Verteidigung, im Bereich InfoA des Marinekommandos und eine Vorverwendung mit Bezug zur Personal- und Nachwuchsgewinnung oder zur Arbeitgebermarke Bundeswehr aufgelistet.

8 Mit Verwendungsentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Mai 2024 wurde erneut die Beigeladene für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt. Diese könne mit "C 0" eine bessere aktuelle dienstliche Beurteilung vorweisen als der Antragsteller mit "D +". Der Antragsteller wurde hierüber mit Schreiben vom 22. Mai 2024 informiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er sich im Auswahlverfahren trotz Erfüllung der zwingenden Kriterien im direkten Leistungsvergleich nicht habe durchsetzen können. Die Beigeladene trat ihren Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 18. Juni 2024 an.

9 Am selben Tag erhob der Antragsteller gegen die neuerliche Auswahlentscheidung Beschwerde. Hierin rügte er im Wesentlichen den Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens sowie die Ausgestaltung des neuen Anforderungsprofils. Dieses sei offenbar auf die Beigeladene zugeschnitten worden. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt worden. Unter den 28. Januar 2025 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde. Das Hauptsacheverfahren ist dem Senat noch nicht durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt worden.

10 Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht der Antragsteller geltend, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Das Auswahlverfahren weise schwerwiegende Fehler auf. Die Begründung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens sei nicht schlüssig. Der erforderliche sachliche Grund für einen rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens liege nicht vor.

11 Es sei zudem versucht worden, den potentiellen Kandidatenkreis über zusätzliche Kriterien im Vorfeld der Bestenauslese einzuengen. In einem engen zeitlichen Zusammenhang zum ersten Auswahlverfahren für denselben Dienstposten seien neue Kriterien eingebracht worden. Die Gewichtung des Kriteriums der Vorverwendung im Marinekommando oder einer Vorgängerorganisation als zwingend sei sachfremd, ebenso wie die Einordnung des Kriteriums der Vorverwendung als Stabsoffizier in einem Presse- und Informationszentrum als wünschenswert. Eine Vorverwendung mit Bezug zu Personalgewinnung, Nachwuchsgewinnung oder zur Arbeitgebermarke Bundeswehr sei dagegen nicht erforderlich und daher auch nicht als wünschenswertes Kriterium aufzunehmen gewesen.

12 Schließlich habe ein Kriterium zum Nachweis einer ausgeübten Führungsfunktion aufgenommen werden müssen, da die Führung von über 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Schwerpunkt der Tätigkeit darstelle. Zum 31. Mai 2024 sei die Aufgabenbeschreibung, zuvor aus 2014, geändert worden. So solle offenbar versucht werden im Nachhinein zur Auswahlentscheidung die Aufgabenbeschreibung so zuzuschneiden, dass sich ein stimmiges Bild ergebe. Das in der Bereichsvorschrift zum Verwendungsaufbau in der Marine geforderte Leitprinzip eines breiten Kompetenzerwerbs für Offiziere der Marine sei missachtet worden. Dadurch seien auch Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt worden, die erstmalig auf der Dotierungsebene A 15 beurteilt worden seien, auf Ebene Stabsoffizier fast ausschließlich im Bundesverteidigungsministerium verwendet worden seien und nicht über die notwendige Führungserfahrung verfügten. Der aufgrund dieser Mängel bestehende Verdacht, dass der Auswahlprozess von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden sei, werde durch die Tatsache erhärtet, dass im Vorfeld des Auswahlverfahrens bereits Auswahlgespräche durch den Inspekteur der Marine stattgefunden hätten und eine Empfehlung für eine Zielperson ausgesprochen worden sei.

13 Der Antragsteller beantragt,

  1. Die Versetzung der Konkurrentin auf den streitbefangenen Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen,
  2. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, der Konkurrentin Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens - auch nicht in Teilbereichen - zu übertragen,
  3. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen,
  4. die (ggf.) Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären.

14 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Festlegung des Organisationsgrundmodells "Aufsteiger" sowie die Auswahlentscheidung seien ordnungsgemäß dokumentiert worden. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene erfüllten die zwingenden Kriterien des Dienstpostens vollständig. Diese seien auch sachgerecht aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens abgeleitet worden. Einen Anspruch auf Aufnahme weiterer Kriterien, die nach Ansicht des Antragstellers besser zur Aufgabenerfüllung geeignet wären, gebe es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Marinekommando als Bedarfsträger bei der Aufstellung der Auswahlkriterien von sachfremden Motiven habe leiten lassen, seien nicht ersichtlich. Auch der Abbruch des vorangehenden Auswahlverfahrens sei formell und materiell rechtmäßig gewesen. Nach einem Abbruch dürfe das Anforderungsprofil des Dienstpostens für ein neues Auswahlverfahren geändert werden. Dies sei nicht mit dem Ziel der Förderung oder des Ausschlusses von bestimmten Kandidaten erfolgt. Der Antragsteller erfülle nämlich ebenso wie die Beigeladene alle zwingenden Bedarfsträgerforderungen.

16 Er könne sich jedoch im unmittelbaren Leistungsvergleich nicht gegenüber der Beigeladenen durchsetzen. Er habe zum Auswahlzeitpunkt eine aktuelle Regelbeurteilung mit einem Gesamturteil von "D +", während die Beigeladene in ihrer aktuellen Regelbeurteilung ein Gesamturteil von "C 0" aufweise. Die Gesamturteile seien damit nicht mehr als im Wesentlichen gleich. Die Beigeladene sei daher - bei Erfüllung aller zwingenden Kriterien - letztlich aufgrund eines besseren Gesamturteils auszuwählen und auf den streitgegenständlichen Dienstposten zu versetzen gewesen. Hieran vermöchten auch die durch den Inspekteur der Marine durchgeführten Gespräche mit Bewerbern für den streitgegenständlichen Dienstposten nichts zu ändern. Diese seien im Oktober 2023 im Vorfeld der Auswahlentscheidung und in eigener Zuständigkeit des Marinekommandos ohne Beteiligung des für die Auswahl zuständigen Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt und somit auch für die Auswahl ohne Einfluss gewesen.

17 Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten im Eilverfahren Bezug genommen.

II

18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

19 1. Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO) zuständig ist, ist zulässig. Der Antrag kann - wie hier - auch schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 6 SG antragsbefugt. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2025 ausdrücklich erklärt, dass Abhilfe nicht erfolgen wird.

20 2. Der Antrag ist unbegründet. Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht zwar ein Anordnungsgrund (a), nicht aber ein Anordnungsanspruch (b).

21 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist allerdings erst anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem streitigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2023 - 1 W-VR 28.22 - juris Rn. 29 m. w. N.). Hier ist die Spanne von sechs Monaten überschritten, weil die Beigeladene ihren Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten am 18. Juni 2024 angetreten hat.

22 b) Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Mai 2024, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 SG) nicht.

23 aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 21.23 - juris Rn. 32). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 ​- 1 WB 1.13 - juris Rn. 32).

24 Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 und 1 WB 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31.). Der Dienstherr ist ferner berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Festlegungen des Anforderungsprofils entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> und Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30).

25 Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 f.). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27).

26 bb) Bei der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht die Auswahlentscheidung diesen Anforderungen. Sie ist voraussichtlich nicht aus formellen Gründen wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben.

27 (1) Der Antragsteller kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass das erste Auswahlverfahren zu Unrecht abgebrochen worden sei und fortgeführt werden müsse. Denn er hat es - soweit ersichtlich - versäumt, den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtzeitig mit einer Beschwerde anzufechten. Der Abbruch ist eine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO, weil er zum Ende eines Auswahlverfahrens führt und dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Soldatinnen und Soldaten unmittelbar verletzten kann. Da die Beteiligten ein von Art. 33 Abs. 2 GG geschütztes Interesse an der zeitnahen Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis haben können, kann ihrem Rechtsschutzbegehren nicht erst im Rahmen der Überprüfung eines nachfolgenden Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Rechtmäßigkeit des Verfahrensabbruchs folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -‌ BVerwGE 151, 14 Rn. 21 ff. und Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -‌ NVwZ 2021, 1551 Rn. 29 f.).

28 Legt ein Bewerber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens ein, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch nicht mehr angreift und seine Interessen im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens weiterverfolgt. So liegen die Dinge hier. Das Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. April 2024 über den Abbruch des Verfahrens ist dem Antragsteller nach Aktenlage am 2. Mai 2024 zugegangen. Die Beschwerdefrist ist einen Monat später, weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, entsprechend § 193 BGB am Montag, den 3. Juni 2024, abgelaufen. Da der Antragsteller den Abbruch des vorangegangenen Auswahlverfahrens erst mit seiner Beschwerde vom 18. Juni 2024 gerügt hat, ist der Abbruch bestandskräftig geworden und kann vom Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt werden. Im Übrigen ist eine Benachteiligung des Antragstellers durch den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht ersichtlich.

29 (2) Das hier streitgegenständliche neue Auswahlverfahren weist bei vorläufiger Prüfung auch keine anderen Verfahrensfehler auf. Die Auswahlentscheidung ist von dem dafür zuständigen Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden. Vor der Entscheidung sind die erforderlichen Stellungnahmen der anzuhörenden Stellen eingeholt worden. Die Beteiligung des Personalrats bei der Auswahlentscheidung ist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SBG bei dem hier zu vergebenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 entbehrlich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - juris Rn. 29 ff.).

30 Die angegriffene Auswahlentscheidung ist auch ausreichend dokumentiert. Der Planungsbogen weist die unter dem 30. April 2024 getroffene Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, auf. Er dokumentiert neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens dienstpostenunabhängige und dienstpostenabhängige Kriterien des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Die für die Auswahl der Beigeladenen maßgeblichen Kriterien sind der dort niedergelegten Kandidatendarstellung und der Auswahlempfehlung zu entnehmen. Ebenfalls dargelegt ist, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht ausgewählt worden ist. Dem Antragsteller ist schließlich durch die Zusendung des Auswahlrationals Akteneinsicht gewährt worden.

31 cc) Die Auswahlentscheidung ist bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl ist voraussichtlich nicht verletzt.

32 (1) Die Einwendungen des Antragstellers gegen das vom Dienstherrn aufgestellte Anforderungsprofil sind nicht entscheidungserheblich. Denn seine Bewerbung ist nicht an dem vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungsprofil gescheitert. Ihm ist weder das Fehlen eines zwingenden noch das Fehlen eines wünschenswerten Kriteriums des Anforderungsprofils entgegengehalten worden. Das Anforderungsprofil ist auch nicht - wie der Antragsteller annimmt - nach § 43 Abs. 1 VwVfG nichtig, weil es offensichtlich auf die Person der Beigeladenen zugeschnitten worden wäre. Dafür gibt es schon deswegen keine Anhaltspunkte, weil die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils nicht sachfremd und von mehreren Bewerbern - unter ihnen der Antragsteller - erfüllt worden sind.

33 (2) Der Dienstherr war auch nicht gehalten, den vom Antragsteller geforderten Nachweis einer Führungskompetenz als zusätzliches zwingendes Kriterium in das Anforderungsprofil aufzunehmen. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang Führungskompetenz bereits vor Übernahme eines Dienstpostens vorhanden sein muss, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Das Gleiche gilt für die Frage, ob für einen Dienstposten zwingend mehrere Vorverwendungen der Besoldungsebene A 15 zu fordern sind. Die Ausübung des Organisationsermessens bei der Aufstellung des Anforderungsprofils obliegt nicht dem Antragsteller, sondern dem Dienstherrn, und kann vom Gericht nicht auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte überprüft werden. Infolgedessen ist es unerheblich, dass der Antragsteller weitere zwingende Kriterien für geboten hält und Rechtfertigungen dafür aus den Aufgaben des Dienstpostens und den Verwaltungsvorschriften zum Verwendungsaufbau herleiten könnte. Bei der rechtlichen Überprüfung der Ausübung des Organisationsermessens des Dienstherrn ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nur die Verengung des Bewerberfeldes durch zwingende Kriterien des Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig, nicht die Ausweitung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2023 - 1 W-VR 28.22 - juris Rn. 42 und vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - NVwZ 2024, 236 Rn. 37 m. w. N.).

34 (3) Schließlich ist nach Aktenlage auch der vom Bundesamt für das Personalmanagement durchgeführte Leistungsvergleich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Werden - wie hier - mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2021 - 1 WB 33.20 - juris Rn. 32).

35 Der Vergleich der bei der Auswahlentscheidung aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. Juli 2023 ergibt einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Ihr Gesamturteil "C 0" bewegt sich im kontingentierten Bereich und ist grundsätzlich höchstens 15 % der Soldatinnen und Soldaten der jeweiligen Vergleichsgruppe vorbehalten. Der Wertungsbereich C erfasst Soldatinnen und Soldaten, die die üblicherweise zu stellenden Anforderungen überwiegend übertreffen. Das Gesamturteil "D +" fällt hingegen in den darunterliegenden - nicht kontingentierten - Wertungsbereich für Soldatinnen und Soldaten, die die üblicherweise zu stellenden Anforderungen in vollem Umfang erfüllen und teilweise übertreffen (vgl. Nr. 907, 910 AR A-1340/50 "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten"). Die Beurteilung des Antragstellers ist auch dann, wenn seine Gesamtnote mit "D +" im oberen Bereich der Notenstufe liegt, nicht gleichwertig mit dem Gesamturteil der Beigeladenen von "C 0", sondern eindeutig schlechter.

36 Angesichts des nach Aktenlage klaren Leistungsunterschieds in der aktuellen dienstlichen Beurteilung bedurfte es für die Auswahl der Beigeladenen keiner Einbeziehung weiterer Kriterien, die - wie beispielsweise die Erfüllung wünschenswerter dienstpostenbezogener Kriterien oder das Leistungsbild in früheren Beurteilungen - nur im Falle eines Gleichstands heranzuziehen sind. Ebenso wenig können die im Vorfeld des Auswahlverfahrens durchgeführten Vorstellungsgespräche des Inspekteurs der Marine sowie die hierauf möglicherweise erfolgten Empfehlungen eine Rolle spielen. Sie haben nach Aktenlage keinen Eingang in das Auswahlrational des Bundesamts für Personalmanagement gefunden. Dass der Antragsteller sich in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren nicht durchsetzen konnte ist - nach summarischer Prüfung - allein darauf zurückzuführen, dass er aufgrund des voraussichtlich beanstandungsfreien Leistungsvergleichs mit der Beigeladenen als der nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen leistungsschwächere Bewerber gezeigt hat.

37 3. Dem Antragsteller können nach § 20 Abs. 2 WBO keine Kosten auferlegt werden, weil sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet gewesen ist. Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst.