Beschluss vom 29.11.2018 -
BVerwG 9 BN 8.18ECLI:DE:BVerwG:2018:291118B9BN8.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018 - 9 BN 8.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:291118B9BN8.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 8.18

  • OVG Lüneburg - 05.12.2017 - AZ: OVG 9 KN 68/17

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 - 9 BN 7.18 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).

2 1. Der Senat hat den Vortrag auf Seite 38 ff. der Beschwerdebegründung ausdrücklich zur Kenntnis genommen und erwogen. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Beschwerde insoweit schon keine allgemein zu beantwortende, klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft und zudem von einem so nicht vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Letzteres wird näher ausgeführt (vgl. Beschluss vom 9. August 2018 Rn. 9).

3 Das stellt letztlich auch der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge nicht in Frage. Er wendet sich der Sache nach vielmehr gegen die Bewertung seines Vorbringens durch den Senat. Dass er diese rechtlich für unzutreffend hält, begründet indes keinen Gehörsverstoß.

4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es auch nicht "im Rahmen des zu gewährenden rechtlichen Gehörs einer diesbezüglichen Rückfrage (...) oder einer Klarstellung, warum aus Sicht des Gerichts eine allgemeine klärungsfähige Rechtsfrage nicht vorliegen sollte". Das Gericht ist nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, falls es nicht ausnahmsweise seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 9 B 76.11 - juris Rn. 3 m.w.N.); davon kann hier nicht die Rede sein.

5 2. Der Beschwerdeführer kann nicht mit seiner - durch Schriftsatz vom 28. November 2018 noch vertieften - Rüge durchdringen, der Senat habe seinen Vortrag zu seinen betriebswirtschaftlichen Daten nicht zur Kenntnis genommen. Denn darauf kam es nach Auffassung des Senats nicht an. Klärungsbedürftig sind nur solche Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn die Vorinstanz anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17). Hierauf weist der mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss in Rn. 9 hin. Das Oberverwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass der Vortrag des Antragstellers zu seinen betriebswirtschaftlichen Daten derart substantiiert war, dass man dem durch ein Sachverständigengutachten näher hätte nachgehen müssen. Von daher stellte sich der Sachverhalt - nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanz - anders dar, als vom Beschwerdeführer in seiner Frage angegeben.

6 3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Senat auf S. 11 des Beschlusses eine Aufklärungspflichtverletzung verneint hat (Rn. 24), legt er nicht dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Der Sache nach kritisiert er vielmehr erneut die rechtliche Bewertung seines Vorbringens durch den Senat. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es auch für die Frage des Verfahrensmangels maßgeblich auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz ankommt (vgl. hierzu den angegriffenen Beschluss in Rn. 24). Auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht, hätte es die betriebswirtschaftlichen Daten selbst beurteilt, eine Aufklärungspflichtverletzung bejaht hätte, kommt es gerade nicht an.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.