Beschluss vom 11.04.2025 -
BVerwG 2 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2025:110425B2B5.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 B 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:110425B2B5.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 5.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2025
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den ... Richter am Bundesverwaltungsgericht A, den Richter am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein pensionierter Studiendirektor, begehrt immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" durch eine Schulleiterin und durch Bedienstete eines Schulamts. Seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2024 abgelehnt (2 B 17.24 ). Auf die Anhörungsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 das Verfahren fortgeführt und zugleich den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (erneut) abgelehnt (2 B 20.24 ). Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat der Senat sodann die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts verworfen (2 B 24.24 ).
2 Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 stellte der Kläger einen Antrag auf Ablehnung des ... Richters am Bundesverwaltungsgericht A sowie der Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C wegen Besorgnis der Befangenheit; hierbei nahm er auf seine undatierte, beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2025 eingegangene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die betreffenden Personen Bezug. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2025 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen die Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 (2 B 20.24 ) und 22. Januar 2025 (2 B 24.24 ), wobei er auf seinen Befangenheitsantrag verwies. Die Anhörungsrüge zum Verfahren 2 B 20.24 (Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts) wird unter dem Az. 2 B 5.25 geführt, die Anhörungsrüge zum Verfahren 2 B 24.24 (Nichtzulassungsbeschwerde) unter dem Az. 2 B 6.25 . In der Folge gingen weitere Schreiben bei Gericht ein.
3 Die abgelehnten Senatsmitglieder haben dienstliche Erklärungen abgegeben. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
II
4 Der in den Verfahren 2 B 5.25 und 2 B 6.25 gestellte Antrag auf Ablehnung des ... Richters am Bundesverwaltungsgericht A, des Richters am Bundesverwaltungsgericht B und des Richters am Bundesverwaltungsgericht C wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg.
5 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90 u. a. - BVerfGE 88, 17 <22 f.> und vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 28. August 2024 - 2 AV 3.24 - juris Rn. 2 m. w. N.).
6 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich aus Sicht eines verständigen Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abgelehnten Richter zu zweifeln. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auf die "unbegründete Ablehnung des Antrags" auf Beiordnung eines Notanwalts, die "unzutreffende Beschuldigung", er habe sich an zu wenige Anwälte gewandt und die "unbewiesene nachgeschobene Beschuldigung", er habe seinem Anwalt schuldhaft gekündigt. Damit macht er eine inhaltlich fehlerhafte Entscheidung des Spruchkörpers in dem Antragsverfahren auf Beiordnung eines Notanwalts geltend, die grundsätzlich nicht zur Besorgnis der Befangenheit führt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35 m. w. N.). Zusätzliche Umstände, die für eine der Rechtsanwendung zugrundeliegende Voreingenommenheit der Richter sprechen, sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen; seine pauschale Behauptung einer "unfairen Behandlung" genügt hierfür nicht. Der Senat hat das Verfahren auf die Anhörungsrüge des Klägers hin gerade fortgeführt und die Entscheidungsbegründung inhaltlich korrigiert.
7 Gleiches gilt für die auf einen angeblichen Verfahrensfehler bezogene Rüge, der Senat habe seinen Beschluss "auf Monate nach Erreichen der Ausschlussfrist zur Beschwerdebegründung" verlegt. Dieses Vorbringen bezieht sich offenbar auf den Umstand, dass über den Beiordnungsantrag erstmals im Mai 2024 entschieden wurde und sodann im Dezember 2024 - auf die Anhörungsrüge des Klägers hin - das Verfahren fortgesetzt und eine erneute Entscheidung über den Beiordnungsantrag getroffen wurde. Warum diese Zeitspanne objektive Zweifel an der Unbefangenheit der Richter begründen sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde im Januar 2025 verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen Bevollmächtigten begründet wurde. Wäre ein Notanwalt bestellt worden, hätte dies zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist geführt; die Voraussetzungen hierfür wurden im Fortführungsbeschluss vom Dezember 2024 aber gerade verneint. Dahinstehen kann, ob der unanfechtbare Beschluss dem Kläger persönlich hätte zugestellt werden müssen; ein Abdruck des Beschlusses wurde ihm im Februar 2025 übermittelt. Auch insoweit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht.