Verfahrensinformation
Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier ihn betreffender Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof (BGH) aus den Jahren 2013 und 2014 anlässlich der Bundesrichterwahlen in diesen beiden Jahren; in beiden Fällen hatte ihn der Präsidialrat beim BGH als „nicht geeignet“ qualifiziert und ist der Kläger später nicht zum Richter am BGH gewählt worden. Hilfsweise begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Stellungnahmen.
In beiden Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist im Urteil vom 6. Juni 2018 davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl gerichtlich nicht isoliert angreifbar ist. Sie sei lediglich eine die Entscheidung des Richterwahlausschusses und die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers vorbereitende Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO, aber keine eigenständige Sachentscheidung. Die Stellungnahme des Präsidialrats könne nur inzident im Rahmen eines Konkurrenteneilantrags gegen eine Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers angegriffen und überprüft werden.
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu beantworten, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.
Pressemitteilung Nr. 83/2019 vom 13.11.2019
Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar
Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist Bundesbeamter. Er wurde in den Jahren 2013 und 2014 für die Wahl als Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs - das richterliche Mitwirkungsorgan bei Wahlen von Richtern am Bundesgerichtshof - hielt in seinen beiden Stellungnahmen den Kläger jeweils für „nicht geeignet“. Der Kläger wurde nicht gewählt. Er hält die Stellungnahmen des Präsidialrats für rechtswidrig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen kann. Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter kann ein zur Wahl Vorgeschlagener durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten erlangen. In diesem Verfahren kann der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung ist. Hingegen gibt es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kommen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.
BVerwG 2 C 35.18 - Urteil vom 13. November 2019
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 4 S 756/17 - Urteil vom 06. Juni 2018 -
VG Karlsruhe, 1 K 2198/14 - Urteil vom 06. Dezember 2016 -
Beschluss vom 22.11.2018 -
BVerwG 2 B 55.18ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B55.18.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.11.2018 - 2 B 55.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B55.18.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 55.18
- VG Karlsruhe - 06.12.2016 - AZ: VG 1 K 2198/14
- VGH Mannheim - 06.06.2018 - AZ: VGH 4 S 756/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2 Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage durchzuführen, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.
3
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 35.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.
Beschluss vom 18.07.2019 -
BVerwG 2 C 35.18ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B2C35.18.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.07.2019 - 2 C 35.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B2C35.18.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 35.18
- VG Karlsruhe - 06.12.2016 - AZ: VG 1 K 2198/14
- VGH Mannheim - 06.06.2018 - AZ: VGH 4 S 756/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
Der von Richter am Bundesverwaltungsgericht ... mit dienstlicher Äußerung vom 6. Dezember 2018 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier ihn betreffender Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 anlässlich der Bundesrichterwahlen in diesen beiden Jahren.
2 Das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht ... hat mit dienstlicher Äußerung vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt, dass er mit dem Kläger seit annähernd 20 Jahren gut befreundet sei, die Familien sich privat kennen würden und er private Kenntnis von dem Verfahren seit dessen Beginn im Jahr 2013 habe.
3 Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II
4 Der Senat entscheidet anlässlich der dienstlichen Äußerung eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 48, 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).
5 Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>; Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16, vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 79 Rn. 7 und vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 37).
6 Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies gilt indes nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Im Regelfall reicht etwa eine bloße Bekanntschaft oder auch eine lockere Freundschaft nicht aus, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; dagegen können über das übliche Maß persönlicher oder kollegialer Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder gar eine enge Freundschaft zwischen Richter und Partei Umstände sein, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 - BVerfGK 3, 297 <298 ff.> m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15 - HFR 2016, 417 Rn. 3 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 - XI R 45/17 - BFH/NV 2019, 37 Rn. 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2012 - I-1 W 20/12 - NJW-RR 2012, 1209 Rn. 9 m.w.N.).
7 Angesichts der in der dienstlichen Äußerung im vorliegenden Fall mitgeteilten Umstände einer langjährigen, guten Freundschaft mit Kontakten der Familien ist hier von einer engen persönlichen Freundschaft zwischen dem Kläger und dem dies anzeigenden Mitglied des Senats auszugehen. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Urteil vom 13.11.2019 -
BVerwG 2 C 35.18ECLI:DE:BVerwG:2019:131119U2C35.18.0
Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar
Leitsätze:
1. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des obersten Gerichtshofs für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten.
2. Die Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats sind auf das Richterwahlverfahren beschränkt. Die Stellungnahme hat keine rechtliche Bedeutung für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen.
-
Rechtsquellen
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2, Art. 95 Abs. 2 DRiG §§ 55, 56, 57 RiWG § 13 VwGO § 44a BBG § 112 -
Instanzenzug
VG Karlsruhe - 06.12.2016 - AZ: VG 1 K 2198/14
VGH Mannheim - 06.06.2018 - AZ: VGH 4 S 756/17
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 13.11.2019 - 2 C 35.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:131119U2C35.18.0]
Urteil
BVerwG 2 C 35.18
- VG Karlsruhe - 06.12.2016 - AZ: VG 1 K 2198/14
- VGH Mannheim - 06.06.2018 - AZ: VGH 4 S 756/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und Hampel
für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung von zwei ihn betreffenden Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof, in denen er für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof als "nicht geeignet" angesehen worden ist. Hilfsweise begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Stellungnahmen.
2 Der ... Kläger ist Ministerialrat im Bundesdienst und beim ... tätig. Bereits im Jahr 2006 war er für die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen worden. Die daraufhin eingeholte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des ... bescheinigte dem Kläger eine hervorragende Eignung für die Aufgaben eines Richters am Bundesgerichtshof. In seiner nachfolgenden Stellungnahme äußerte der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs "gewisse Bedenken", ob der Kläger den Anforderungen, die an die Arbeit eines Richters am Bundesgerichtshof zu stellen seien, uneingeschränkt gerecht werden könne, weil ihm fundierte Erfahrungen aus eigener richterlicher Tätigkeit bei einem höheren Rechtsmittelgericht bisher fehlten. Angesichts der immerhin siebenjährigen Richtertätigkeit als Vorsitzender verschiedener Kammern eines Landgerichts und seiner verantwortungsvollen Aufgaben beim ... werde der Kläger aber für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof persönlich und fachlich für "geeignet" gehalten. Der Wahlvorschlag wurde im selben Jahr zurückgenommen.
3 Für das Jahr 2013 wurde der Kläger erneut für die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Die daraufhin eingeholte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des ... bescheinigte ihm wiederum eine hervorragende Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters am Bundesgerichtshof. In der Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2013 wird unter teilweiser wörtlicher Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme aus dem Jahr 2006 zunächst ausgeführt, dass der Präsidialrat damit auf Grundlage des damals geltenden Beurteilungsmaßstabs "durchgreifende Bedenken" an der Befähigung des Klägers für ein Richteramt an einem obersten Bundesgericht zum Ausdruck gebracht habe. Im Weiteren führte der Präsidialrat u.a. aus, dass sich trotz der breitgefächerten Rechtskenntnisse des Klägers die bereits im Jahr 2006 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eignung für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof verfestigt hätten. Unter Würdigung aller Umstände halte der Präsidialrat den Kläger daher für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof für "nicht geeignet". Der Kläger wurde im Jahr 2013 nicht zum Bundesrichter gewählt.
4 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Stellungnahme des Präsidialrats vom 20. Februar 2013.
5 Auch für das Jahr 2014 wurde der Kläger für die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Angesichts seines Widerspruchs gegen die Präsidialratsstellungnahme aus dem Vorjahr wurde für diese Bundesrichterwahl eine weitere Stellungnahme des Präsidialrats eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 23. April 2014 hielt der Präsidialrat an seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2013 fest. Der Aufgabenbereich des Klägers habe sich nicht verändert, es sei keine neue Beurteilung erstellt worden und der Kläger habe weder die Gelegenheit zu einem erneuten Vorstellungsgespräch wahrgenommen noch die erbetenen Arbeitsproben vorgelegt. Es gebe deshalb keinen Anlass, von der Stellungnahme vom 20. Februar 2013 abzuweichen. Auch im Jahr 2014 wurde der Kläger nicht zum Bundesrichter gewählt.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 wies das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück, weil die Stellungnahme des Präsidialrats nicht anfechtbar sei.
7 Der Kläger hat daraufhin mit verschiedenen Anträgen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt, die vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof entweder erfolglos geblieben sind oder von diesen nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt wurden. Für das Jahr 2015 und die folgenden Jahre wurde der Kläger nicht mehr für die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen.
8 Die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage unzulässig sei. Soweit es dem Kläger um die Beseitigung potentiell negativer Auswirkungen der Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 für Verwendungsentscheidungen außerhalb der Bundesrichterwahlen in den Jahren 2013 und 2014 gehe, fehle ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung der Stellungnahmen des Präsidialrats oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Denn ihm stehe mit der Möglichkeit, gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG die Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zur Personalakte gelangten Stellungnahmen des Präsidialrats zu beantragen, ein schnellerer und einfacherer Weg zur Erreichung seines Klageziels zur Verfügung. Soweit der Kläger die angegriffenen Stellungnahmen als rechtswidrig ansehe, stehe der sachlichen Prüfung seines Begehrens jedenfalls bis zum endgültigen Verfahrensabschluss § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Mit Blick auf die Bundesrichterwahlen in den Jahren 2013 und 2014 fehle dem Kläger diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis, weil die damals gewählten Kandidatinnen und Kandidaten zwischenzeitlich zu Richtern am Bundesgerichtshof ernannt worden seien. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Präsidialratsstellungnahmen komme eine Sachprüfung nicht in Betracht, weil dem die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und das Fehlen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO a.E.) entgegenstehe.
9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
10
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2016, die Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof vom 20. Februar 2013 und vom 23. April 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. Juni 2014 aufzuheben,
hilfsweise: festzustellen, dass die Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof vom 20. Februar 2013 und vom 23. April 2014 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
12 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar insoweit revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als es die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Aufhebung einer Stellungnahme des Präsidialrats eines obersten Gerichtshofs des Bundes verfehlt (1.). Es stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.).
13 1. Die Annahme des Berufungsurteils, dass für Klagen auf Aufhebung einer Präsidialratsstellungnahme und auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zur Beseitigung potentiell negativer Auswirkungen der Präsidialratsstellungnahme in anderen Bereichen als den bereits durchgeführten Bundesrichterwahlen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil mit der Möglichkeit eines Antrags nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz - BBG - auf Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Deutsches Richtergesetz - DRiG - zur Personalakte gelangten Präsidialratsstellungnahmen ein schnellerer und einfacherer Weg zur Erreichung des Klageziels zur Verfügung steht, verfehlt die an das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellenden Anforderungen und verletzt damit Bundesrecht.
14 Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG sind (u.a.) Unterlagen über Bewertungen, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
15 Mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine auf Aufhebung einer Präsidialratsstellungnahme bzw. auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichteten Klagen wegen der Möglichkeit eines Aktenentfernungs- und Vernichtungsanspruchs nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG verkennt das Berufungsurteil das Klageziel.
16 Es geht dem Betreffenden in einem solchen Fall - so auch dem Kläger - um die gerichtliche Beanstandung der Präsidialratsstellungnahme wegen ihrer Rechtswidrigkeit, um damit mögliche negative Auswirkungen dieser Präsidialratsstellungnahme bei künftigen Verwendungs- und Besetzungsentscheidungen zu verhindern. Dieses Klageziel ist mit der - bloßen - Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zur Personalakte gelangten Präsidialratsstellungnahme nicht zu erreichen. Abgesehen davon, dass der Anspruch nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG erst nach zwei Jahren entsteht, beruht er auf dem "Resozialisierungsgedanken", wonach dem Beamten nach einer gewissen Zeit nachteilige Bewertungen etc. nicht mehr entgegengehalten werden sollen; er soll die Chance weiterer beruflicher Entwicklung ohne Belastung durch zeitlich überholte Vorwürfe haben (vgl. BT-Drs. 12/544 S. 12; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2018, § 112 Rn. 10). Anders als beim Entfernungs- und Vernichtungsanspruch nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, der einen - sofortigen - Entfernungsanspruch begründet, wenn die Bewertungen etc. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, entsteht der Entfernungs- und Vernichtungsanspruch nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG durch bloßen Zeitablauf. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Bewertungen zutreffend sind oder nicht. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung, um die es dem Kläger geht, findet hier gerade nicht statt. Im Übrigen ist die Präsidialratsstellungnahme nicht nur in der Personalakte des Vorgeschlagenen enthalten, sondern jedenfalls außerdem in dem Bewerberheft, das für jeden zur Wahl als Bundesrichter Vorgeschlagenen beim zuständigen Bundesministerium geführt wird.
17 2. Die Revision ist gleichwohl zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO).
18 Der Beamte oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen ist und sich von einer im laufenden Wahlverfahren herangezogenen Präsidialratsstellungnahme beschwert fühlt, kann um einstweiligen Rechtsschutz im Bundesrichterwahlverfahren nachsuchen; insbesondere erfasst der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG - mit durch das Wahlverfahren gemäß Art. 95 Abs. 2 GG bedingten Modifikationen - die Ämter von Bundesrichtern ebenso wie die Ämter von Richtern im Landesdienst (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - BVerfGE 143, 22 Leitsatz 1 und Rn. 21). Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen ein isoliertes gerichtliches Vorgehen gegen eine Präsidialratsstellungnahme. Das gilt gleichermaßen für den Zeitraum während eines noch laufenden Bundesrichterwahlverfahrens zur Vermeidung aktuell drohender Nachteile wie für den Zeitraum danach zur Vermeidung möglicherweise künftig drohender Nachteile. Und es gilt gleichermaßen für ein auf Aufhebung der Stellungnahme wie für ein auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtetes Klagebegehren.
19 a) Der Klage eines bei einer Bundesrichterwahl nicht zum Zuge gekommenen Kandidaten auf Aufhebung der ihn betreffenden Präsidialratsstellungnahme im Hinblick darauf, selbst bei der Richterwahl zum Zuge zu kommen, steht § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
20 Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist eine Präsidialratsstellungnahme eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO und nicht vollstreckbar i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO. Sie kann nur im Rahmen eines Konkurrentenschutzantrags gegen die Ernennung eines oder mehrerer der gewählten Kandidaten angegriffen werden.
21 Die Präsidialratsstellungnahme ist ein auf das Verfahren der Richterwahl bezogener Akt der richterlichen Mitwirkung an einer Personalentscheidung. Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen (§ 55 Satz 1 DRiG). Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 56 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters ab (§ 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Die Stellungnahme ist zu den Akten zu nehmen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG).
22 Die Stellungnahme des Präsidialrats ist - ebenso wie die dienstliche Beurteilung - für das Bundesrichterwahlverfahren ein wahl- und auswahlrelevantes Element. Sie vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - BVerfGE 143, 22 Rn. 32 ff.) dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Minister eine Einschätzung zur Eignung der Kandidaten für das zu besetzende Bundesrichteramt. Die besondere Bedeutung der Stellungnahme liegt darin, dass der Präsidialrat des obersten Bundesgerichts das einzige im Richterwahlverfahren vorgesehene Gremium ist, das zu allen Kandidaten, die aus verschiedenen Ländern (vgl. Art. 36 GG) und Berufsbereichen stammen können (Gerichtsbarkeit, Rechtsanwaltschaft, Verwaltung, Hochschulbereich etc.) und für die - falls überhaupt - dienstliche Beurteilungen nach ganz unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, anhand eines einheitlichen Maßstabs eine fachkundige, auf der eigenen Kenntnis der Anforderungen des Amtes beruhende Einschätzung zur Eignung des jeweiligen Kandidaten abgibt. Der Richterwahlausschuss und der Minister sind hieran zwar nicht gebunden, aber sie haben die Einschätzung zu berücksichtigen und der Minister hat zu begründen, wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats nicht Geeigneten zustimmt.
23 Eine Präsidialratsstellungnahme wird - wie zu betonen ist: ausschließlich - für das Bundesrichterwahlverfahren erstellt, ihre Rechtswirkungen sind auf das Bundesrichterwahlverfahren begrenzt. Sie hat keine rechtliche Bedeutung bei Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen. Eine Präsidialratsstellungnahme enthält zwar eine Eignungsprognose für den Kandidaten in Bezug auf das zu vergebende Amt. Ihr liegt jedoch - anders als einer dienstlichen Beurteilung - keine Leistungsbeurteilung für einen bestimmten (Beurteilungs-)Zeitraum zugrunde; Grundlage der Eignungsprognose der Präsidialratsstellungnahme sind vielmehr der Lebenslauf des Kandidaten, seine dienstlichen Beurteilungen, Arbeitsproben und der Eindruck aus dem Gespräch mit dem Präsidialrat und ggf. dessen Vorsitzenden. Eine Präsidialratsstellungnahme wird von einem richterlichen Beteiligungsorgan erstellt, nicht aber vom für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten als dem für die Eignungsprognose für ein zu vergebendes Amt - sei es im Rahmen einer Auswahlentscheidung oder im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung - Verantwortlichen.
24 Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG bedarf es insoweit keiner Ausnahme von § 44a Satz 1 VwGO. Denn dem Betreffenden entstehen keine unzumutbaren Nachteile, weil er die Möglichkeit des Konkurrenten(eil)rechtsschutzes hat. Nach der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - BVerfGE 143, 22 Rn. 34) gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 <Leitsatz 4 und S. 277 f.> und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 <91> m.w.N.) unterliegt nicht der Wahlakt des Richterwahlausschusses, sondern nur die Entscheidung des Ministers gemäß § 13 Richterwahlgesetz - RiWG - darüber, ob er einem vom Richterwahlausschuss gewählten Kandidaten zustimmt oder nicht, einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle. In diesem Konkurrentenstreitverfahren - mit der Ministerentscheidung gemäß § 13 RiWG als Angriffsgegenstand - wird auch geprüft, ob geltend gemachte Einwände gegen eine Präsidialratsstellungnahme durchgreifen. Wenn dies der Fall ist, dann ist die Bundesrichterwahl auf einer defizitären Tatsachengrundlage durchgeführt worden und muss - nach Beseitigung des Defizits - wiederholt werden. In einem solchen Fall wird die rechtsfehlerhafte Präsidialratsstellungnahme noch im laufenden Bundesrichterwahlverfahren durch eine neue ersetzt.
25 b) Nach der Ernennung der ausgewählten Kandidaten ist auf die betreffende Bundesrichterwahl bezogener Rechtsschutz der nicht zum Zuge gekommenen vorgeschlagenen Kandidaten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27, 30 ff.). Dies gilt gleichermaßen für ein - grundsätzlich zulässiges - Konkurrentenstreitverfahren wie für ein - jedenfalls vor der abschließenden Sachentscheidung - durch § 44a VwGO ausgeschlossenes isoliertes Vorgehen gegen eine Präsidialratsstellungnahme.
26 c) Ein unmittelbares Vorgehen allein gegen eine Präsidialratsstellungnahme ist ferner dann ausgeschlossen und mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Betroffene bezogen auf die Jahre, in denen er zur Wahl stand, sich der Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen das Ergebnis dieser Wahlen begeben hat.
27 Angriffe gegen die Stellungnahme des Präsidialrats eines obersten Gerichtshofs des Bundes im Rahmen der Bundesrichterwahl können nur im Rahmen des Vorgehens gegen den Ausgang der konkreten Wahl vorgetragen werden. Unterlässt es der an seiner Wahl zum Bundesrichter Interessierte, gegen das Ergebnis dieser konkreten Wahl im Hinblick auf die nach seiner Ansicht rechtswidrige Stellungnahme des Präsidialrats vorzugehen, so ist eine spätere gerichtliche Überprüfung der Stellungnahme des Präsidialrats ausgeschlossen, sofern eine erneute Heranziehung dieser Präsidialratsstellungnahme wegen Verstreichens ihrer dreijährigen "Geltungsdauer" (dazu später unter e) nicht mehr in Betracht kommt. Denn der Betroffene hat nicht die Möglichkeiten genutzt, die ihm im Hinblick auf sein eigentliches Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Stellungnahme des Präsidialrats offenstanden.
28 d) Auch ein - auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtetes - isoliertes Vorgehen gegen eine Präsidialratsstellungnahme im Hinblick auf befürchtete künftige Nachteile ist unzulässig. Es handelt sich der Sache nach um ein Begehren auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes, dessen es nicht bedarf, weil hinreichender effektiver vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung steht.
29 aa) Das gilt zum einen für in künftigen Bundesrichterwahlen befürchtete Nachteile.
30 Der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat kann sich in dem Bundesrichterwahlverfahren, in dem die Präsidialratsstellungnahme erstellt wird, mit einem (Eil-)Rechtsschutzbegehren gegen die Zustimmung des zuständigen Bundesministers zur Ernennung der nach seiner Ansicht auf der rechtsfehlerhaften Grundlage der rechtswidrigen Präsidialratsstellungnahme gewählten Kandidaten wenden. Dringt er damit durch, wird - wie ausgeführt - bereits für das laufende Richterwahlverfahren eine neue Präsidialratsstellungnahme erstellt, die dann - für den Fall, dass der betreffende Kandidat auch nach Erstellung einer neuen Präsidialratsstellungnahme erneut nicht gewählt wird - in künftigen Richterwahlverfahren Verwendung finden kann.
31 Wenn der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat im laufenden Wahlverfahren nicht um (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat, kann er gleichwohl in späteren Bundesrichterwahlverfahren im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens die Fehlerhaftigkeit dieser Präsidialratsstellungnahme geltend machen. Wird also dieselbe Präsidialratsstellungnahme trotz der Beanstandung durch den betreffenden Kandidaten auch in einem weiteren Bundesrichterwahlverfahren erneut zugrunde gelegt und nicht durch eine neue Stellungnahme ersetzt, kann der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat in diesem künftigen Bundesrichterwahlverfahren im Wege des Konkurrenteneilrechtsschutzes dagegen vorgehen.
32 Eines vorbeugenden Rechtsschutzes durch ein Aufhebungs- oder Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren bedarf es deshalb nicht. Der vorläufige Rechtsschutz stellt sich gegenüber dem vorbeugenden Rechtsschutz als der einfachere Weg dar. Allerdings ist der vorgeschlagene, aber nicht gewählte Kandidat gehalten, sich rechtzeitig Kenntnis von der Präsidialratsstellungnahme bzw. ihrer erneuten Heranziehung in einem späteren Bundesrichterwahlverfahren zu verschaffen.
33 bb) Das gilt ebenfalls für außerhalb von Bundesrichterwahlen - also bei anderweitigen Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen - befürchtete rechtliche Nachteile durch eine für rechtsfehlerhaft gehaltene Präsidialratsstellungnahme.
34 Eine Präsidialratsstellungnahme ist - wie oben ausgeführt - für Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen außerhalb von Bundesrichterwahlen ohne rechtliche Bedeutung. Werden aus ihr bei einer anderweitigen Verwendungs- und Beförderungsentscheidung gleichwohl - rechtswidrigerweise - rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, kann der hiervon nachteilig Betroffene hiergegen um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Eines vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf er nicht.
35 e) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall der klageweise geltend gemachte isolierte Angriff auf die Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 in mehrfacher Hinsicht und unter allen vom Kläger angeführten Aspekten unzulässig.
36 aa) Zum einen steht ihm § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Eine Stellungnahme des Präsidialrats kann nicht isoliert, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten gerichtlich angegriffen werden.
37 bb) Dem Kläger fehlt außerdem das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil nach der vom Berufungsgericht festgestellten Verfahrenspraxis des Richterwahlausschusses eine Stellungnahme des Präsidialrats spätestens nach drei Jahren durch eine neue Stellungnahme ersetzt wird. Nachdem dieser Dreijahreszeitraum für die "Gültigkeit" der Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 abgelaufen ist, bedarf der Kläger keiner Möglichkeit mehr, diese Stellungnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Er hatte die Möglichkeit hinreichenden (Eil-)Rechtsschutzes - gerichtet gegen die Ministerentscheidung nach § 13 RiWG einschließlich Inzidentprüfung der Stellungnahme des Präsidialrats - in den Jahren 2013 und 2014, in denen die Stellungnahmen "gültig" waren und er erfolglos für die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen war.
38 Hätte der Kläger den Ausgang der Wahl der Richter für den Bundesgerichtshof in den Jahren 2013 und 2014 mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen, so wäre in diesen Verfahren auch sein Vorbringen gewürdigt worden, die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs sei rechtswidrig. Denn die Stellungnahme des Präsidialrats ist sowohl vom Richterwahlausschuss bei der eigentlichen Wahl als auch vom zuständigen Bundesminister bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Zustimmung nach § 13 RiWG zu berücksichtigen.
39 Hier hat der Kläger zwar mehrere Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt; diese sind jedoch sämtlich entweder unstreitig erledigt worden oder sind ohne Erfolg geblieben, ohne dass die Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme des Präsidialrats befunden hätten. In diesen Eilverfahren hat der Kläger zudem lediglich beantragt, der Beklagten die Ernennung gewählter Kandidaten vorläufig zu untersagen, bevor ihm Akteneinsicht in näher bezeichnete Unterlagen des Richterwahlverfahrens gewährt worden sei, ferner ihr die vorläufige Entfernung der beiden Präsidialratsstellungnahmen aus dem Bewerberheft aufzugeben und sie bei einer (Nach-)Wahl am 6. November 2014 unberücksichtigt zu lassen, sowie die Beklagte vorläufig zu verpflichten, bei einer Nachwahl den Vorschlag, ihn zum Richter am Bundesgerichtshof zu wählen, zur Wahl zu stellen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beklagten die Ernennung der vom Richterwahlausschuss gewählten Kandidaten vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung des zuständigen Ministers gemäß § 13 RiWG (nach Einholung einer neuen Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs und nach einem erneuten Wahlvorgang im Richterwahlausschuss) zu untersagen, hat der Kläger zu keiner Zeit gestellt. Damit hat er es versäumt, den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
40 cc) Ein Rechtsschutzinteresse für einen isolierten Rechtsschutz gegen die beiden Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014 ergibt sich für den Kläger auch nicht aus den von ihm befürchteten rechtlichen Nachteilen für Verwendungs- oder Beförderungsentscheidungen. In einem solchen Fall könnte er gegen die ihm nachteilige Verwendungs- oder Beförderungsentscheidung gerichtlich vorgehen und in diesem Verfahren die rechtsfehlerhafte Heranziehung der Stellungnahmen des Präsidialrats geltend machen.
41 dd) Soweit der Kläger schon allein durch das Vorliegen der (nach seiner Ansicht fehlerhaften) Präsidialratsstellungnahme faktische Nachteile bei künftigen, anderweitigen Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen befürchtet, bei denen die Stellungnahme - wie ausgeführt - keine rechtliche Bedeutung hat (haben darf), steht seinem Klagebegehren entgegen, dass solche faktischen Nachteile (etwa als Umstände "vom Hörensagen"), sofern und soweit sie rechtlich überhaupt "fassbar" sind, nunmehr nicht mehr zu beseitigen sind, nachdem der Kläger den ihm offen stehenden Weg des vorläufigen Rechtsschutzes (Konkurrenteneilrechtsschutz) gegen seine Nichtberücksichtigung nicht beschritten hat. Dass der Kläger insgesamt drei Mal erfolglos an einem Bundesrichterwahlverfahren teilgenommen hat, ist als bloße Tatsache nicht (mehr) "aus der Welt zu schaffen." Dasselbe gilt für das bloße Vorhandensein der dafür jeweils erstellten Präsidialratsstellungnahme, von denen der Kläger zwei für fehlerhaft hält, deren Zugrundelegung im Bundesrichterwahlverfahren er aber nicht im Wege des ihm dafür offenstehenden vorläufigen Rechtsschutzes verhindert hat.
42 Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der bloßen Tatsache der Nichtberücksichtigung eines vorgeschlagenen Kandidaten durch den Richterwahlausschuss ebenso wie bei der bloßen Tatsache einer ungünstigen Bewertung des Kandidaten in einer Präsidialratsstellungnahme für alle mit dem Vorgang befassten Personen um personenbezogene Daten, die der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und dem personalaktenrechtlichen Vertraulichkeitsgebot und Personaldatenschutz unterliegen (vgl. § 67 Abs. 1, §§ 106 ff. BBG). Soweit diese Tatsachen überhaupt einem darüber hinaus gehenden, an solchen Vorgängen interessierten Kreis von Personen bekannt werden (oder im Fall des Klägers bekannt geworden sind), sind beide Umstände - für sich genommen - weder ehr- noch sonst persönlichkeitsverletzend (dazu sogleich unter f). Schließlich kann ein Bundesbeamter (und so auch der Kläger) das Risiko künftiger faktischer Nachteile einer Präsidialratsstellungnahme auch außerhalb eines gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens durch einen Antrag auf Entfernung der Präsidialratsstellungnahme und ihre Vernichtung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG zwar nicht vollständig beseitigen, wohl aber verringern. So kann er verhindern, dass in Zukunft weitere Personen von der bloßen Tatsache seiner Nichtberücksichtigung und erst Recht von dem konkreten Inhalt der (nach seiner Ansicht rechtswidrigen) Stellungnahme des Präsidialrats Kenntnis erhalten.
43 f) Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung einer Präsidialratsstellungnahme oder ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit dann anzunehmen ist, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder eine sonstige Grundrechtsverletzung durch die Präsidialratsstellungnahme geltend gemacht wird. Denn eine solche Rechtsverletzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Präsidialrat beim Bundesgerichtshof getroffenen Einschätzung des Klägers als "nicht geeignet" für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof. Denn die Verneinung einer Eignung für ein bestimmtes Amt ist - ebenso wie das Nichtbestehen von Prüfungen o.ä. - nicht für sich bereits ehr- oder sonst persönlichkeitsrechtsverletzend.
44 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.