Beschluss vom 30.01.2017 -
BVerwG 3 PKH 10.16ECLI:DE:BVerwG:2017:300117B3PKH10.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 PKH 10.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:300117B3PKH10.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 10.16

  • VG Chemnitz - 22.09.2015 - AZ: VG 3 K 1200/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2016 - BVerwG 3 PKH 6.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2016, mit dem der Senat das Prozesskostenhilfegesuch für ein angestrebtes Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, ist nicht begründet. Mit der Rüge wird nicht aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> m.w.N.). Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, u.a. Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33> m.w.N.; [Nichtannahme-]Beschluss vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2013:​rk20130930.1bvr319611] - juris Rn. 34). Gemessen hieran zeigt der Kläger keine Gehörsverletzung auf.

3 Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass und warum das Prozesskostenhilfegesuch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Er hat sich mit dem Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers auseinandergesetzt und im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung im Einzelnen begründet, warum nicht ersichtlich ist, dass einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, aus denen die Revision nur zugelassen werden kann. Dass der Kläger eine andere rechtliche Bewertung vornimmt als der Senat, kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen; denn auf Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den Senat lässt sich, wie gezeigt, ein Gehörsverstoß nicht stützen.

4 Der Senat musste den Kläger vor der Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht nochmals anhören oder auf die Gründe für die voraussichtliche Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinweisen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO noch aus Art. 103 Abs. 1 GG.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.