Beschluss vom 30.01.2026 -
BVerwG 5 PB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:300126B5PB1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2026 - 5 PB 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:300126B5PB1.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 1.25
- VG Osnabrück - 01.10.2024 - AZ: 11 A 4/23
- OVG Lüneburg - 23.01.2025 - AZ: 17 LP 3/24
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 23. Januar 2025 wird verworfen.
Gründe
1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Beruht die angegriffene Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Erwägungen, kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - juris Rn. 13 f. m. w. N. und vom 31. Mai 2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Dienststellenleitung durch ihr Verhalten die Personalratsarbeit behindert hat, zum einen durch die schlichte Annahme der Arbeitskraft".
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Damit zielt sie auf den erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag (zu 3) festzustellen,
"dass in einem Verhalten des Beteiligten ein Eingreifen und eine Behinderung der Personalratsarbeit zu sehen ist, wenn dieser durch die Annahme von Arbeitskraft und der Kenntnis um die Stellung von Personalratsmitgliedern im Personalrat und der Kenntnis einer stattfindenden Sitzung es zulässt, dass beteiligte Personen des Personalrats der Personalratsarbeit fernbleiben und somit gegen §§ 2, 10 BPersVG verstößt",
den das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung dieses abstrakten Feststellungsantrags auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des freiwilligen Fernbleibens von einer Personalratssitzung sei der Betreffende schon keine der Personen im Sinne des § 10 BPersVG, "die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen". Zum anderen sei die schlichte Annahme der Arbeitskraft durch die Dienststellenleitung auch deshalb keine Behinderung der Personalratsarbeit, weil sie für das Fernbleiben des Personalratsmitglieds von der Personalratssitzung ersichtlich nicht kausal sei. Das Personalratsmitglied bleibe der Personalratssitzung nicht deshalb fern, weil die Dienststellenleitung die von ihm angebotene Arbeitskraft annehme, sondern weil es hierzu einen eigenen Willensentschluss gefasst habe. Die Beschwerde setzt sich weder mit dem einen noch dem anderen Begründungsstrang einschließlich der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Behinderung der Personalratsarbeit im Sinne des § 10 BPersVG in irgendeiner Weise auseinander.
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b) Auch im Hinblick auf die weiter aufgeworfenen Fragen,
"ob durch die Vereinbarung eines Termines mit dem größten Teil der Beamtengruppe am Sitzungstag während der laufenden Sitzung eine entsprechende Behinderung der Personalratsarbeit durch die Dienststellenleitung zu sehen ist"
und
"ob der Dienststellenleiter grundsätzlich dazu berechtigt ist, die Freistellung ohne Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Personalrates aufzuheben",
zeigt die Beschwerde das Vorliegen des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung nicht in einer den Anforderungen an die Darlegung gerecht werdenden Weise auf. Sie vermag schon nicht schlüssig darzulegen, dass sich diese Fragen dem Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich gestellt haben bzw. zu stellen hatten und dementsprechend in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden könnten. Vielmehr sind die genannten Fragen bereits für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erkennbar nicht entscheidungserheblich gewesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts waren ein auf bestimmte Personen bezogener konkreter und ein hilfsweise gestellter abstrakter Antrag auf Feststellung, dass der Beteiligte durch die Annahme der Arbeitskraft von Personalratsmitgliedern während einer Personalratssitzung gegen das Behinderungsverbot des § 10 BPersVG verstoße, sowie jeweils darauf bezogene Unterlassungsansprüche. Zu diesem vom Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu den Anträgen zu 1 und 2 als zulässig angesehenen (oben im Wortlaut wiedergegebenen) Antrag zu 3 hat es sich eingehend verhalten und ihn ebenso wie den weiter bei ihm gestellten und auf eine entsprechende Unterlassung gerichteten Antrag zu 4 als unbegründet erachtet. Dagegen war weder eine Behinderung der Personalratsarbeit durch die Vereinbarung eines Termines mit Personalratsmitgliedern während einer laufenden Personalratssitzung noch eine Behinderung durch eine Aufhebung der Freistellung ohne Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Personalrats von dem durch den Antragsteller bestimmten Umfang des Streitgegenstands erfasst. Das Oberverwaltungsgericht hatte dementsprechend keine Veranlassung, sich dazu zu verhalten.
6 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.