Beschluss vom 30.04.2026 -
BVerwG 4 BN 31.25ECLI:DE:BVerwG:2026:300426B4BN31.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2026 - 4 BN 31.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:300426B4BN31.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.25

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.06.2025 - AZ: 7 A 2/25

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Antragstellerin wendet sich gegen die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Änderung für unwirksam erklärt, soweit mit ihr außerhalb der Konzentrationsfläche die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden soll. Die Änderungsplanung genüge in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges und fehlerfreies gesamträumliches Planungskonzept zu stellen seien. Es erweise sich als fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die innerhalb der dargestellten Konzentrationsfläche verlaufende Hochspannungsfreileitung nicht als harte Tabuzone eingestuft habe. Daneben sei die Potentialflächenabwägung zu beanstanden. Zum einen seien Flächen ausgeschieden worden, ohne dass insoweit eine ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden habe. Zum anderen habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend geprüft, ob die ausgewiesene Konzentrationsfläche für eine Nutzung für die Windenergie geeignet sei. Die festgestellten Abwägungsfehler seien beachtlich. Bei der Einbeziehung harter Tabuzonen in eine Konzentrationszone oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handele es sich um einen Fehler im Abwägungsergebnis. Die weiteren Fehler seien als Mängel im Abwägungsvorgang beachtlich. Sie seien offensichtlich und jeweils auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2024 - 4 B 19.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Daran fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die in der dargestellten Konzentrationsfläche verlaufende Hochspannungsfreileitung sei zu Unrecht nicht als harte Tabuzone eingestuft worden. Der insoweit allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.

4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2025 - 4 BN 35.24 - juris Rn. 2).

5 Die Fragen,
ob linienförmige Infrastruktureinrichtungen (Hochspannungsfreileitungen) mit einem beiderseitigen Schutzabstand im Rahmen einer Windenergieflächenplanung stets als harte Tabuzonen einzuordnen sind, wenn sie innerhalb der Konzentrationsfläche eine flächenmäßig untergeordnete Beschränkung darstellen, die sich auf die Position der Anlagen auswirken können,
ob die Beschränkung einer Fläche durch eine durchquerende Hochspannungsfreileitung im Einzelfall dergestalt als unwesentlich betrachtet werden darf, dass die Fläche ungeteilt vollständig als Konzentrationsfläche dargestellt wird, wenn ungeachtet dessen in der geplanten Konzentrationszone weiterhin ein Großteil der Fläche für Windenergie zur Verfügung steht,
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht beziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 4 ff., vom 16. Juli 2025 - 4 BN 36.24 - juris Rn. 9 ff., vom 9. Dezember 2025 - 4 BN 21.25 - juris Rn. 4 ff. und vom 27. Januar 2026 - 4 BN 17.25 - juris Rn. 11 ff.).

6 Der Gesetzgeber hat mit dem zum 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Artikelgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353, sog. Wind-an-Land-Gesetz) einen Systemwechsel vollzogen. Mit dessen Art. 1 wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) eingeführt, das den Bundesländern verbindliche Mindestflächenziele in Form sogenannter Flächenbeitragswerte vorschreibt, die bis Ende 2027 bzw. Ende 2032 zu erfüllen sind. Durch Art. 2 wurde das Baugesetzbuch geändert (§§ 245e, 249 BauGB). Die bisherige Kombination der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit der Möglichkeit einer Negativ(Ausschlussflächen)Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird aufgegeben (§ 249 Abs. 1 BauGB). Neuplanungen nach diesen Vorschriften waren nur bis zum 1. Februar 2024 möglich. Im Übrigen gilt das alte Planungsregime übergangsweise bis längstens Ende 2027 fort (§ 245e Abs. 1 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 - ​BVerwGE 177, 306 Rn. 10). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Positivplanung ersetzt; die nach altem Recht festgelegten Positivflächen bleiben grundsätzlich erhalten (§ 245e Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB).

7 Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 1 BauGB erfolgt die Ausweisung von Windenergiegebieten nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es nach § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtfertigung des Plans künftig auf die positiv für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Dadurch soll ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein (BT-Drs. 20/2355 S. 2, 33). Für die Rechtswirksamkeit des Plans soll es ausreichen, dass die diesbezüglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Planungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrachtung zur Eignung sonstiger Flächen im Planungsraum, könne hingegen nicht verlangt werden (vgl. BT-Drs. 20/2355 S. 34; zu Raumordnungsplänen BT-Drs. 20/4823 S. 23, 25; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 7 f. m. w. N.; Kümper, ZfBR 2024, 493 ff.; Schlacke/​Plate/​Thierjung, NVwZ 2025, 441 <442 f.>).

8 Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihre Beantwortung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder noch eine erhebliche Anzahl oder gar eine nicht überschaubare Vielzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist, oder wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften in gleicher Weise stellen. Letzteres muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 4 BN 17.25 - juris Rn. 15 m. w. N.).

9 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie führt aus, dass die aufgeworfenen Fragen bisher höchstrichterlich ungeklärt seien und es allein deshalb zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung konkretisierender Vorgaben durch eine Revisionsentscheidung bedürfe. Hieraus sowie aus den allgemeinen Hinweisen der Beschwerde darauf, dass das gesamte Bundesgebiet von Hochspannungsfreileitungen durchzogen werde, deshalb viele (potenzielle) Windenergieflächen betroffen seien und dass ein Nebeneinander von beschränkten und unbeschränkten Flächen für die Windenergie häufig vorkomme, sind taugliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen nicht zu entnehmen.

10 Auf die zu den weiteren von der Vorinstanz angenommenen Abwägungsmängeln aufgeworfenen Grundsatzfragen und die Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.