Beschluss vom 30.08.2006 -
BVerwG 4 B 59.06ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B4B59.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 - 4 B 59.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B4B59.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 59.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.07.2006 - AZ: 1 LA 78/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die vom Antragsteller als „Ausnahmebeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 16.10.2006 -
BVerwG 4 B 66.06ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B4B66.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2006 - 4 B 66.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B4B66.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 66.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat mit dem die „Ausnahmebeschwerde“ verwerfenden Beschluss vom 30. August 2006 - BVerwG 4 B 59.06 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2 Ein Rechtsmittel gegen den die Anhörungsrüge, hilfsweise die Ausnahmebeschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig ist nicht gegeben. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar und auch mit einer „Ausnahmebeschwerde“ nicht mehr anfechtbar. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts objektiv willkürlich oder „greifbar gesetzwidrig“ ergangen sein könnte.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.