Beschluss vom 30.08.2019 -
BVerwG 1 WB 10.19ECLI:DE:BVerwG:2019:300819B1WB10.19.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.08.2019 - 1 WB 10.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:300819B1WB10.19.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 10.19
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Springer und den ehrenamtlichen Richter Oberstabsgefreiter Flint am 30. August 2019 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes.
2 ...
3 ...
4 ...
5 ...
6 ...
7 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 hat der Antragsteller weitere Beschwerde wegen Untätigkeit erhoben. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Untätigkeitsbeschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme vom 9. April 2019 dem Senat vorgelegt.
8 Der Antragsteller hat sich nach seinem Beschwerdeschreiben vom 3. Mai 2018 nicht mehr zur Sache geäußert.
9
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
10 ...
11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
12 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die wegen seiner Untätigkeit erhobene weitere Beschwerde zutreffend als Antrag auf Entscheidung durch das hierfür zuständige Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).
13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
14 1. Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihn zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zuzulassen, hilfsweise über seinen Antrag auf Laufbahnzulassung vom 20. November bzw. 27. November 2017 (Bewerbungssofortmeldung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15 2. Der Antrag ist in dieser Form zulässig. Als die Entscheidung über die Laufbahnzulassung vorbereitende Zwischenentscheidungen unterliegen dabei auch die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens und der Ausbildungseignungsuntersuchung der inzidenten Überprüfung durch das Wehrdienstgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 WB 35.18 - juris Rn. 16).
16 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
17 Die Ablehnung des Antrags auf Laufbahnzulassung durch den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. April 2018 ist rechtmäßig. Der Antragsteller kann auch keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen.
18 a) Als Entscheidung über die Zulassung zu einer höherwertigen Laufbahn unterliegt der Aufstieg von Mannschaften in eine Feldwebellaufbahn dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28 sowie zum Aufstieg von Mannschaften in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zuletzt Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 WB 35.18 - juris Rn. 19). Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt dabei ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um die Laufbahnzulassung ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Grundsatz der Bestenauslese gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - juris Rn. 18).
19 Gemäß der aufgrund von § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG erlassenen Vorschrift des § 19 Abs. 1 SLV können Mannschaften aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und über einen förderlichen Berufsabschluss verfügen; zugelassen werden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Gleiches ergibt sich aus Nr. 539 Satz 1 i.V.m. Nr. 531 Punkt 2 und 3 der vom Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen Zentralen Dienstvorschrift über "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ZDv A-1340/49).
20 Über diese konkret normierten Zulassungsvoraussetzungen hinaus ist der Dienstherr befugt, innerhalb des Rahmens von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG weitere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber für die Laufbahnzulassung vorzusehen. Deren Festlegung ist grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit, die insoweit keiner inhaltlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 30). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 <237 f.>). Insbesondere liegt es in der Personalorganisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung, ob es in das Zulassungsverfahren zusätzliche Erkenntnisquellen einführt, die neben den verschiedenen Beurteilungsarten und bestimmten fachlichen Prüfungsergebnissen ergänzende prognostische Aussagen über die Eignung der Bewerber für die angestrebte Laufbahn leisten können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 40 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 48.17 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 7 Rn. 29).
21 b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes rechtlich nicht zu beanstanden.
22 Der Antragsteller erfüllt zwar die formalen Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 SLV (Gefreitendienstgrad, mittlerer Schulabschluss <Fachoberschulreife> und darüber hinausgehend auch die Fachhochschulreife). Seine Bewerbung durfte jedoch wegen der im Eignungsfeststellungsverfahren beim Karrierecenter der Bundeswehr ... festgestellten mangelnden Eignung für den angestrebten Laufbahnwechsel abgelehnt werden.
23 aa) Gegen das für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes vorgesehene Verfahren der Eignungsfeststellung bestehen, jedenfalls soweit es den vorliegenden Fall betrifft, keine rechtlichen Bedenken.
24 Gemäß Nr. 540 ZDv A-1340/49 setzt die Zulassung als Feldwebelanwärter die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung bei einem Karrierecenter der Bundeswehr voraus, deren Durchführung in der Bereichsanweisung "Eignungsfeststellung für die Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere" (BA D1-1335/9-5000) geregelt ist. Danach beruht die Eignungsfeststellung auf der Expertenbeurteilung von Einzelmerkmalen der Bewerberpersönlichkeit auf der Grundlage der in der Eignungsfeststellung ermittelten Untersuchungsergebnisse; der mit den Bedarfsträgern abgestimmte Katalog der Einzelmerkmale enthält dabei Merkmale der soldatischen (laufbahnrelevanten) Eignung und der Verwendungseignung; für jeden Bewerber ist die individuell vorhandene Merkmalausprägung durch die Zuordnung einer Note von 1 ("sehr gut") bis 7 ("nicht ausreichend") zu quantifizieren (Nr. 301 BA D1-1335/9-5000).
25 Die Bewertung der soldatischen Eignung gliedert sich in die neun Einzelmerkmale "Planungs-/Organisationsfähigkeit", "Sprachlicher Ausdruck", "Entwicklungspotenzial", "Soziale Kompetenz", "Psychische Belastbarkeit", "Leistungsmotivation", "Gewissenhaftigkeit", "Verhaltensstabilität" und "Führungspotenzial" (Abschn. 3.1 der BA D1-1335/9-5000). Dabei erfordert die Eignung für eine Feldwebellaufbahn grundsätzlich bei allen neun Merkmalen die Note 4 ("befriedigend") (Nr. 339 BA D1-1335/9-5000); allerdings ist durch Nr. 301 der Bereichsvorschrift "Anpassung der Anforderungen in der soldatischen Eignung in den Laufbahnen der Feldwebel und der Unteroffiziere des Fachdienstes und des allgemeinen Fachdienstes" (BV C1-1333/16-5019) die Anforderungshöhe in den drei Merkmalen "Planungs-/Organisationsfähigkeit", "soziale Kompetenz" und "Führungspotenzial" auf 5 ("ausreichend") herabgesetzt.
26 bb) Nach dem Ergebnisbericht der Eignungsfeststellung beim Karrierecenter der Bundeswehr ... vom 18. April 2018 hat der Antragsteller bei den Merkmalen "Sprachlicher Ausdruck", "Entwicklungspotenzial", "Gewissenhaftigkeit" und "Verhaltensstabilität" mit der Note 5 (statt der geforderten 4) und bei dem Merkmal "Soziale Kompetenz" mit der Note 6 (statt der geforderten 5), also bei fünf der neun Einzelmerkmalen der soldatischen Eignung, die jeweilige Mindestanforderung nicht erfüllt. Bereits auf der Grundlage dieses Ergebnisses ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Bewerbung des Antragstellers mangels Eignung für die angestrebte Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes abgelehnt hat.
27 Soweit der Antragsteller einwendet, die Ablehnung beruhe - aus seiner Sicht - darauf, dass er wegen einer unberechtigten Teilnahme an der Kantinenverpflegung eine Disziplinarmaßnahme (strenger Verweis vom 16. Mai 2017) und wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr eine Geldbuße (200 €) sowie eine Eintragung im Fahreignungsregister (zwei Punkte) erhalten habe, stellt dies die getroffene Entscheidung nicht in Frage.
28 Das Bundesministerium der Verteidigung hat zu diesem Vorbringen, gestützt auf Stellungnahmen des prüfenden Stabsoffiziers und des Dienststellenleiters des Karrierecenters der Bundeswehr ... vom 22. Juni bzw. 26. Juni 2018, plausibel und glaubhaft dargelegt, dass nicht die beiden Sanktionen als solche, wohl aber die Reaktion des Antragstellers auf den Vorhalt dieses Sachverhalts im Prüfungsgespräch (Interview) Einfluss auf die Bewertung seiner soldatischen Eignung für den Laufbahnaufstieg gehabt habe. Der Antragsteller habe sich insoweit als wenig reflektiert und nicht fähig zur Selbstkritik gezeigt, sondern versucht, sein Fehlverhalten zu bagatellisieren und äußeren Umständen (Missverständnis, unglückliche Verkettung von Umständen) zuzuschreiben. Die fehlende Kritikfähigkeit sei nicht vereinbar mit der Vorbildfunktion, die ein Feldwebel zu verkörpern habe. Der Antragsteller habe außerdem ein intolerantes und wenig kooperationsbereites Verhalten gezeigt; hinzu komme ein Verstoß gegen das Handyverbot im Karrierecenter. Insgesamt habe dies zu den negativen Bewertungen insbesondere in den beiden Merkmalen "Soziale Kompetenz" und "Verhaltensstabilität" geführt.
29 Gegen diese Form der Verwertung der vom Antragsteller beanstandeten Gesichtspunkte bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Prüfgruppe (Prüf-Offizier und Diplom-Psychologin, Nr. 209 BA D1-1335/9-5000) hat sich bei der Erörterung des - als solchem unstrittigen - Sachverhalts mit dem Antragsteller an der Zielsetzung der Eignungsfeststellung und den als Maßstab zugrunde zu legenden Eignungsmerkmalen orientiert und die Äußerungen und Reaktionen des Antragstellers darauf bezogen gewürdigt. Sachfremde Erwägungen oder die Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe sind nicht zu erkennen. Die letztlich vergebene Note in den betroffenen Einzelmerkmalen liegt im Bewertungsspielraum der Mitglieder der Prüfgruppe, der insoweit keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8 ff. m.w.N.).
30 Auch soweit der Antragsteller sich gegen einzelne (angebliche) Äußerungen des prüfenden Stabsoffiziers wendet, gebietet dies keine andere Bewertung. Der prüfende Stabsoffizier hat bestätigt (Stellungnahme vom 22. Juni 2018), dass er bei der Eröffnung des Ergebnisses der Eignungsfeststellung gegenüber dem Antragsteller wörtlich oder sinngemäß erklärt habe, dass dieser "sich innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht tadellos verhalten" habe; die Äußerung habe sich auf die in dem Interview erörterten Sachverhalte, die der Disziplinarmaßnahme und der Geldbuße zugrunde liegen, bezogen. Daran ist nichts zu beanstanden. Die weitere Bemerkung, der Antragsteller "sollte kein Soldat mehr sein", hat der prüfende Stabsoffizier unter Berufung auf die im Interview ebenfalls anwesende Psychologin glaubhaft bestritten. Da der Antragsteller nicht mehr auf diesen, von ihm auch nicht weiter - etwa hinsichtlich des Zusammenhangs, in dem der Satz gefallen sein soll - ausgeführten Punkt zurückgekommen ist, lässt sich hieraus allein kein Anhaltspunkt etwa für eine Voreingenommenheit des prüfenden Stabsoffiziers herleiten.
31 cc) Da der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes bereits aufgrund des negativen Ergebnisses der Eignungsfeststellung abgelehnt werden durfte, kommt es auf das Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung (Nr. 501 und 502 BA D1-1335/9-5000) nicht mehr an. Auch insoweit wurde der Antragsteller allerdings als "nicht geeignet" für eine ggf. im Rahmen der militärischen Ausbildung durchzuführende Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zum Fachinformatiker (Systemintegration) eingestuft. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine Einwände vorgebracht.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
test
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder eine Station des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.