Beschluss vom 31.01.2019 -
BVerwG 9 B 35.18ECLI:DE:BVerwG:2019:310119B9B35.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 9 B 35.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:310119B9B35.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 35.18

  • VG Leipzig - 25.03.2014 - AZ: VG 6 K 626/11
  • OVG Bautzen - 14.02.2018 - AZ: OVG 5 A 598/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37,32 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 - 9 B 34.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

4 a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Frage,
ob ein Restabfallbehältervolumenmaßstab ein für die Erhebung von Nutzungsgebühren zulässiger Gebührenmaßstab ist, sofern damit nicht der gesamte Leistungsbereich der gebührenpflichtigen Abfallentsorgung abgedeckt wird,
hat das Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung bejaht: Das Restabfallbehältervolumen stehe in einem hinreichenden Zusammenhang zu der tatsächlichen Inanspruchnahme, weil in § 5 Abs. 1 der Abfallwirtschaftsgebührensatzung - AbfWGS - an die Zahl und Größe der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Restabfallbehälter angeknüpft werde. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Entsorgung der einzelnen Abfallfraktionen nicht individuell zurechenbar geregelt sei. Denn der Anfall von Druckerzeugnisabfällen, Sperrmüll und Schadstoffen sowie zumindest teilweise auch der Anfall von Elektrogeräten und Gartenabfall stehe in einem Zusammenhang zur Personenzahl. Die Personenzahl wiederum komme in gewisser Weise in dem Restabfallbehältervolumen als Gebührenmaßstab zum Ausdruck. Eine weitgehende Pauschalierung sei zulässig, weil die Verwertungsgebühr (hier: Festgebühr in Höhe von 9,33 € je 80-l -Restabfallbehälter je Quartal, wobei nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS - der kleinste zum Einsatz kommende Restabfallbehälter ein Volumen von 80 l hat) relativ gering sei und die Gebührenschuldner nicht übermäßig belaste. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Anreizgebot aus § 3a Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes - SächsABG. Denn durch das Gebührenmodell der Beklagten würden Anreize zur Verwertung geschaffen. So werde der Gebührenschuldner veranlasst, die vorgesehenen Verwertungseinrichtungen tatsächlich zu nutzen, weil er hierfür ohnehin die Verwertungsgebühr zahlen müsse. Würde er die Wertstoffe dem Restabfall zuführen, begehe er eine Ordnungswidrigkeit und müsse darüber hinaus eine höhere Leerungsgebühr zahlen, weil sich das Volumen seines Restabfalls dann erhöhe mit der Folge, dass er entweder einen größeren Restabfallbehälter anschaffen oder für Sonderleerungen zahlen müsse. Zugleich würden durch die mengenmäßig begrenzten Verwertungsabfälle auch Anreize zur Vermeidung geschaffen. Dass den Gebührenpflichtigen demgegenüber die Möglichkeit einer quantitativ unbegrenzten Abgabe von Schadstoffen eingeräumt werde, sei bereits aus Ordnungsgründen zulässig.

5 Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht näher auseinander. Sie stellt lediglich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts thesenhaft ihre eigene Auffassung entgegen ("allenfalls ein vager Zusammenhang zwischen der Zahl der durchschnittlich (...) angeschlossenen Personen und der mutmaßlichen Menge der (...) für die Verwertung bestimmten Abfallfraktionen"; auch könnten die Gebührenschuldner durch abfallvermeidendes Verhalten die Gebührenbelastung nicht verringern), ohne indes aufzuzeigen, warum die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts falsch sein soll und welche noch ungeklärten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sie aufwirft.

6 b) Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
ob ein Gericht eine Abfallgebührensatzung, deren Wortlaut zufolge die Gebühren behälterbezogen nach dem Volumen der eingesetzten Restabfallbehälter erhoben werden, dahingehend auslegen darf, dass für die Gebührenerhebung nicht das Behältervolumen maßgeblich ist, sondern die Anzahl der durchschnittlich daran angeschlossenen Personen,
ob es sich bei der Anzahl der durchschnittlich an bestimmte Restabfallbehältertypen angeschlossenen Personen um einen zulässigen Gebührenmaßstab zur Erhebung einer verursachergerechten Nutzungsgebühr für die Entsorgung der zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen wie Bioabfall, Glas, Verkaufsverpackungen aus Kunststoff usw., Verpackungen aus Papier usw., Druckerzeugnissen, Haushalts- sowie Elektroschrott handelt
und ob eine allein vom Behältervolumen bzw. der Anzahl der daran durchschnittlich angeschlossenen Personen abhängige Gebührenerhebung dem Gebot der Abfallvermeidung und der darauf beruhenden gesetzlichen Verpflichtung, durch die Gestaltung der Gebühren effektive Anreize zur Abfallvermeidung zu schaffen, genügt,
rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil das Oberverwaltungsgericht nicht von einem solchen Gebührenmaßstab (Anzahl der durchschnittlich an bestimmte Restabfallbehältertypen angeschlossenen Personen) ausgegangen ist. Stattdessen hat es entscheidungstragend darauf abgestellt, dass § 5 Abs. 1 AbfWGS 2011 (allein) den Restabfallbehältervolumenmaßstab als Gebührenmaßstab festlegt (UA Rn. 32). Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 19 m.w.N.).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.