Beschluss vom 31.07.2020 -
BVerwG 7 B 12.20ECLI:DE:BVerwG:2020:310720B7B12.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - 7 B 12.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:310720B7B12.20.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 12.20
- OVG Münster - 06.06.2019 - AZ: OVG 20 D 33/18.AK
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 - 7 B 13.19 - wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens zu jeweils einem Drittel.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2 Die Kläger rügen, der Senat habe überraschend entschieden, dass die Verfahrensanforderungen des § 58 Abs. 4 FlurbG nur dann einzuhalten seien, wenn die Planfeststellung auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans abziele. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Es kommt zwar im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis eine Rechtsauffassung vertritt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 6 B 6.04 - juris Rn. 88ff.). Hier übersehen die Kläger indes, dass die im Beschluss vom 20. Mai 2020 vom Senat vertretene Rechtsauffassung keineswegs "von niemanden sonst so gesehen worden" ist, sondern der durch die entsprechenden Zitate belegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, wonach das Ergebnis eines durch Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens der Planfeststellung zugrunde zu legen ist und sich auch unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten durch das Flurbereinigungsrecht erlangten Erschließungs- und Entfernungsvorteile begründen lässt. Die Nachweise für diese Rechtsprechung finden sich bereits teilweise in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das ebenfalls davon ausgegangen ist, dass der Flurbereinigungsplan inhaltlich durch den Planfeststellungsbeschluss überholt wird und hieran auch § 58 Abs. 4 FlurbG nichts ändert (UA S. 14 f.).
3 Soweit die Kläger weiter bemängeln, der Senat hätte klären müssen, wie die Diskussion über die Standfestigkeit der Deiche und die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage in der mündlichen Verhandlung gelaufen sei, rügen sie der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Hierauf kann die Gehörsrüge nicht gestützt werden. Im Übrigen übersehen die Kläger, dass die von ihnen behauptete deutlich erkennbare Abneigung des Vorsitzenden, ein Sachverständigengutachten einzuholen, gerade nicht bedeuten konnte, auf einen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu verzichten. Durch einen solchen Antrag hätten sie das Gericht gezwungen, in der mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Bei einer Ablehnung des Beweisantrags hätten es die Kläger in der Hand gehabt, einen weiteren Beweisantrag zu stellen und die Ablehnungsgründe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihre Tragfähigkeit überprüfen zu lassen. Von einer bloßen Förmelei kann daher in Bezug auf das Verlangen nach Stellung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht die Rede sein.
4 Die weitere Rüge der Kläger, dem Schreiben der Bezirksregierung A. vom 17. Dezember 2019 sowie ihren Schriftsätzen vom 28. Januar 2020 und 6. Mai 2020 sei auch zu entnehmen gewesen, dass die Berechnung des Hochwassers HW 100 offenbar falsch gewesen und deshalb zu Unrecht von einer Überspülung der Deiche ausgegangen worden sei, vermag einen Gehörsverstoß ebenfalls nicht zu begründen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 17. Dezember 2019 - wie auch die späteren Schreiben - nach Erlass des Berufungsurteils verfasst worden sind und damit nachträgliche Erkenntnisse darstellen, die das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch für die Beurteilung an, ob das Berufungsgericht gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat. Darüber hinaus werden in dem Schreiben der Bezirksregierung A. vom 17. Dezember 2019 mit keinem Wort Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung des HW 100 geäußert. Das HW 100 wird in dem gesamten Schreiben - worauf der Beklagte im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. April 2020 ausdrücklich hingewiesen hat - nicht einmal erwähnt. Dass auch aufgrund von Einwendungen Betroffener die hydraulischen Berechnungen überprüft werden sollen, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass Zweifel hinsichtlich des Bemessungshochwassers HW 100 bestanden.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.