Beschluss vom 02.03.2021 -
BVerwG 4 B 6.21ECLI:DE:BVerwG:2021:020321B4B6.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 B 6.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:020321B4B6.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 6.21

  • VG Regensburg - 28.03.2017 - AZ: VG RN 6 K 16.1226
  • VGH München - 18.11.2020 - AZ: VGH 15 B 20.679

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Beschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob ein Nachbar bei einer Verletzung des Abstandsflächenrechts zu seinen Lasten einen Anspruch auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung hat, weil das in Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen zu seinen Gunsten auf Null reduziert ist. Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn es ist Sache des irrevisiblen Landesrechts, wie bei Erlass einer Beseitigungsanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen dieses Ermessens liegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 4 C 14.11 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 17. März 2020 - 4 B 1.20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - 4 B 44.90 - juris Rn. 5 und vom 13. Oktober 2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 17). Klärungsbedarf im revisiblen Recht legt die Beschwerde auch mit ihren Verweisen auf Art. 40 BayVwVfG und Vorschriften des Grundgesetzes nicht dar.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.