Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 5 B 4.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B5B4.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 4.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B5B4.24.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.24

  • VG Stuttgart - 06.10.2021 - AZ: 6 K 2269/19
  • VGH Mannheim - 18.12.2023 - AZ: 2 S 140/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2023 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 621,36 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht genügt.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dabei verlangt die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unter anderem, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.).

4 Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, die allein die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält,
"ob die Regelungen zur Erhebung des Ausgleichszuschlags gleichheitswidrig sind".

5 Das gilt schon deshalb, weil sie nicht erkennen lässt, hinsichtlich welchen Merkmals einer bestimmten Norm des Bundesrechts sich ein konkreter Auslegungsbedarf ergeben soll. Abgesehen davon setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, nicht in hinreichender Weise auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat sehr ausführlich und differenziert unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet, dass die Erhebung eines sogenannten Ausgleichszuschlags vom Kläger für den bei der Postbeamtenkrankenkasse für die Bearbeitung der Grundversicherung anfallenden Verwaltungsaufwand nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Erhebung stelle zwar eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung dar. Für deren Rechtfertigung gelte jedoch aus verschiedenen Gründen kein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Unter anderem knüpfe sie nämlich nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an. Unter Berücksichtigung des danach gebotenen großzügigen Maßstabs sei - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls eingehend ausführt - die Ungleichbehandlung aus Sachgründen gerechtfertigt. Mit dieser umfangreichen Begründung setzt sich die Beschwerde nicht annähernd in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Der Verweis auf die unterschiedliche Beurteilung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof sowie unter anderem darauf, dass zu der aufgeworfenen Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen sei, genügen insoweit nicht. Vielmehr fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der ausführlich und fundiert begründeten Entscheidung der Vorinstanz.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 07.08.2025 -
BVerwG 5 B 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:070825B5B2.25.0

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    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2025 - 5 B 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:070825B5B2.25.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.25

  • VG Stuttgart - 06.10.2021 - AZ: 6 K 2269/19
  • VGH Mannheim - 18.12.2023 - AZ: 2 S 140/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Der als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2024 - 5 B 4.24 - aufzufassende Antrag des Klägers, ihm das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das mit dem genannten Beschluss beendete Verfahren auf dieser Grundlage fortzuführen, hat keinen Erfolg.

2 1. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.).

3 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.

4 Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Gericht habe bei seiner Entscheidung wesentliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt, weil es einen zentralen Sachverhalt nicht aufgeklärt habe, der sich aus der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 2. April 2024 ergebe. Denn dort habe er ausgeführt, dass "die Frage der Gleichheitswidrigkeit des Ausgleichszuschlags gemäß Art. 3 Abs. 1 GG" von dem Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend geprüft worden sei und dass das Verwaltungsgericht S. und der Verwaltungsgerichtshof M. unterschiedliche Auffassungen über die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vertreten hätten. Insoweit ist eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss auf dieses Vorbringen ausdrücklich eingegangen ist, es aber wie das weitere Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht für ausreichend erachtet hat, um die grundsätzliche Bedeutung (im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen. Soweit der Kläger die Entscheidung des Senats mit diesem wie auch seinem weiteren Vorbringen inhaltlich angreifen und eine fehlerhafte Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügen möchte, ist dies erst recht nicht geeignet, seiner Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 11 und vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 - juris Rn. 7).

5 Ohne Erfolg bleibt deshalb auch das weitere Vorbringen des Klägers, der ferner rügt, der Senat habe in seinem Beschluss nicht ausreichend erörtert, warum er, der Kläger, trotz fehlender Möglichkeit, auf Differenzierungskriterien Einfluss zu nehmen, den Ausgleichszuschlag tragen müsse. Ebenso sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die von der Beklagten genannte Satzungsgrundlage tatsächlich einen hinreichenden sachlichen Grund liefere, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Auch damit vermag der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht ansatzweise aufzuzeigen. Zunächst verkennt er, dass das Revisionsgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 - juris Rn. 10). Gegenstand der Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist, ob die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist, weil einer der dort aufgeführten Revisionszulassungsgründe - hier die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und vorliegt. Dementsprechend legt der Kläger im Rahmen seiner Anhörungsrüge auch nicht ansatzweise dar, dass und in welcher Weise die Aspekte, die er als im angegriffenen Beschluss des Senats unzureichend erörtert rügt, für die Entscheidung des Senats rechtlich erheblich gewesen sein sollen. Dem steht auch entgegen, dass der Senat die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits tragend darauf gestützt hat, dass die Beschwerde des Klägers die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht entsprechend den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt hat, weil die von ihr aufgeworfene Frage schon nicht erkennen ließ, hinsichtlich welchen Merkmals einer bestimmten Norm des Bundesrechts sich ein konkreter Auslegungsbedarf ergeben soll. Überdies hat der Senat die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezog, nicht in hinreichender Weise auseinandergesetzt hat.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.