Beschluss vom 23.01.2025 -
BVerwG 5 PB 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:230125B5PB1.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.01.2025 - 5 PB 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:230125B5PB1.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 1.24
- VG Halle - 25.04.2023 - AZ: 11 A 27/22 HAL
- OVG Magdeburg - 06.02.2024 - AZ: 5 L 9/23
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 6. Februar 2024 wird eingestellt.
Gründe
I
1 Die Verfahrensbeteiligten haben ursprünglich über den Antrag der Antragstellerin (Dienststelle) gestritten, die Beteiligte zu 1 (Vorsitzende des Personalrats) wegen des gegen sie erhobenen Vorwurfs, ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, aus dem bei der Antragstellerin gebildeten Beteiligten zu 2 (Personalrat) auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die jeweils hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit ihren Beschwerden haben die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Beteiligte zu 2 zurückgetreten. Ein neuer Personalrat wurde gewählt und hat sich konstituiert. Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.
II
2 Das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 78 Abs. 2 PersVG LSA einzustellen. Die mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2024 sowohl für die Beteiligte zu 1 als auch den Beteiligten zu 2 abgegebene Erklärung ist als auf das Beschwerdeverfahren bezogene Erledigungserklärung zu werten, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen (1.). Sie führt zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens (2.).
3 1. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten vom 2. August 2024, die als Erledigungserklärung in Bezug auf das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen ist (a), ist, soweit sie für den Beteiligten zu 2 abgegeben worden ist, auch ohne diesbezüglich vorausgehenden Personalratsbeschluss wirksam (b).
4 a) Die jeweils für beide Beteiligte abgegebene Erklärung des Prozessbevollmächtigten, das "Verfahren" werde "für erledigt erklärt", ist auslegungsbedürftig und -fähig. Ihr eindeutiger Wortlaut ("für erledigt erklärt") schließt eine Deutung als Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde aus. Bei verständiger Würdigung hat der Prozessbevollmächtigte mit ihr lediglich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt. Da die Beteiligten nicht Antragsteller des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sind, können sie über den Verfahrensgegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens in der Hauptsache, d. h. den Antrag der Antragstellerin auf Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Beteiligten zu 2 nach § 27 Abs. 3 PersVG LSA, mangels Dispositionsbefugnis nicht einseitig verfügen. Die einseitige Erledigungserklärung der Hauptsache des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eines anderen Beteiligten als des Antragstellers bliebe auf den Fortgang des Verfahrens grundsätzlich ohne Einfluss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 6 P 11.95 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 7 S. 3 und vom 8. Juli 2015 - 5 PB 19.14 - PersV 2015, 472 Rn. 2). Die Beteiligten können als Beschwerdeführer des Rechtsbehelfsverfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nur über die Einlegung und Aufrechterhaltung des von ihnen jeweils eingelegten Rechtsbehelfs disponieren. Die Zulässigkeit einer auf die Erledigung eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens bezogenen bzw. beschränkten Erklärung ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - 5 B 166.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 96 S. 38, vom 22. April 1994 - 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106 und vom 24. Oktober 1997 - 4 NB 35.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 121 S. 86; s. a. BAG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979 Rn. 3 m. w. N.).
5 b) Die auf das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beschränkte Erledigungserklärung der Beteiligten ist wirksam.
6 Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass der Beteiligte zu 2 einen vorhergehenden Beschluss über die Abgabe einer Erledigungserklärung nicht gefasst habe, was der neugewählte Personalrat durch eine im Beschlusswege getroffene Feststellung vom 5. November 2024 bestätigt hat. Dies steht jedoch der Wirksamkeit der Erledigungserklärung nicht entgegen. Denn einer derartigen Beschlussfassung des Beteiligten zu 2 bedurfte es nicht. Die Erledigungserklärung des Beteiligten zu 2 wurde ebenso wie diejenige der Beteiligten zu 1 von dem von beiden Beteiligten bereits in den Vorinstanzen mandatierten Prozessbevollmächtigten abgegeben. Dass dieser zur Abgabe der jeweiligen Erledigungserklärung nicht bevollmächtigt war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. § 92 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG) und damit auch im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozessvollmacht (§§ 80 ff. ZPO) entsprechend. Nach § 81 ZPO ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesserklärungen. Hierzu gehört nicht nur die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen die einen Verfahrensbeteiligten beschwerende Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 6 P 40.80 - juris Rn. 14; s. a. BAG, Beschlüsse vom 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - NZA-RR 2014, 196, vom 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - NZA 2021, 889 Rn. 9 und vom 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - DB 2021, 2704 Rn. 12), sondern auch die Erklärung der Erledigung eines solchen. Es bestand für den Senat kein Anlass, die ordnungsgemäße Erteilung der Verfahrensvollmacht näher aufzuklären. Der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten hat sich erstinstanzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht für diese bestellt. Die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht ist nach dem auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - AP Nr. 9 zu § 94 SGB IX und vom 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - DB 2021, 2704 Rn. 14). Eine solche Rüge hat die Antragstellerin nicht erhoben.
7 2. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Beteiligten führt zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
8 In Fällen, in denen der Beschwerdeführer das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt, ist - auch wenn sich wie hier die anderen Verfahrensbeteiligten der Erledigungserklärung nicht anschließen - das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 PB 19.14 - PersV 2015, 472 Rn. 6; BAG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979 Rn. 4 m. w. N.). Ein erledigendes Ereignis wird durch tatsächliche Umstände herbeigeführt, die nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten sind und dazu führen, dass sich das Begehren der Zulassung der Rechtsbeschwerde nunmehr als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1998 - 6 P 8.98 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 73 S. 16; BAG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979 Rn. 6). Gemessen daran liegt die erforderliche Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor.
9 Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 92a ArbGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdegericht allein über die Frage, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht zugelassen hat oder ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe - hier der Verfahrensfehler einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG) – die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten. Eine solche Beschwerde ist wie jeder andere auf die Gewährung von Rechtsschutz gerichtete Antrag nur dann zulässig, wenn mit ihr ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt wird. In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in dem sich ein Dienststellenleiter - wie hier - in der Hauptsache auf einen Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat beschränkt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer Beschwerde des betreffenden Personalratsmitglieds bzw. Personalrats gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der der Ausschluss aus dem Personalrat durch die erste Instanz bestätigt wurde, wenn sich der (konkrete) Ausschlussantrag erledigt hat (vgl. zur vergleichbaren Konstellation der Erledigung eines Ausschlussverfahrens infolge der Amtsniederlegung des betreffenden Personalratsmitglieds BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 PB 17.91 - juris Rn. 2). Denn die Verwaltungsgerichte können über einen Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat nur dann und solange entscheiden, wie die begehrte gerichtliche Entscheidung noch gestaltende Wirkung haben kann. Das ist der Fall, wenn die Amtszeit des Personalrats, dem das Personalratsmitglied angehört, dessen Ausschluss verlangt wird, noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1988 - 6 P 5.87 - BVerwGE 80, 50 <52> und vom 7. Januar 1992 - 6 PB 17.91 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4 S. 5 f.) und das betreffende Personalratsmitglied nicht bereits aus anderen Gründen dem Personalrat nicht mehr angehört. Nach dem - hier allein in Betracht kommenden - Ablauf der Amtszeit ist eine die personalvertretungsrechtliche Stellung des Personalratsmitglieds bzw. Personalrats gestaltende Entscheidung nicht mehr möglich. Das bedeutet zugleich, dass die Beschwerdeführer ihr eigentliches, mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis verfolgtes Ziel, den begehrten Ausschluss aus dem Personalrat zu verhindern, nicht mehr erreichen können. Die Erledigung des Hauptsacheverfahrens bewirkt daher zugleich eine Erledigung des (zugehörigen) Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. So verhält es sich hier.
10 Die Amtszeit des Beteiligten zu 2 ist abgelaufen. Sie endete infolge des Rücktritts des Beteiligten zu 2, den dieser nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beschlossen hat (vgl. §§ 25, 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 PersVG LSA). Dadurch ist das konkrete Ausschlussbegehren der Antragstellerin und zugleich auch das Begehren der Beteiligten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, gegenstandslos geworden.
11 3. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 83a ArbGG i. V. m. § 78 Abs. 2 PersVG LSA lässt - ebenso wie es sich im Falle einer Einstellung nach einer Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beteiligten oder der Verwerfung ihrer Beschwerden als unzulässig verhielte - die vorangegangene Entscheidung unberührt (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 - juris Rn. 2), so dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, mit dem dieses die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beteiligte zu 1 aus dem vormaligen Personalrat auszuschließen, bestätigt hat.
Beschluss vom 28.03.2025 -
BVerwG 5 PB 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280325B5PB1.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2025 - 5 PB 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280325B5PB1.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 1.24
- VG Halle - 25.04.2023 - AZ: 11 A 27/22 HAL
- OVG Magdeburg - 06.02.2024 - AZ: 5 L 9/23
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG) beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1 und 2 vom 4. März 2025. Sie beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 78 Abs. 2 PersVG LSA).
2 Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).
3 2. Gründe, die im vorliegenden Fall dafürsprechen könnten, nach billigem Ermessen als Gegenstandswert einen höheren als den Auffangwert von 5 000 € festzusetzen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den im Rahmen der Gelegenheit zur Stellungnahme gemachten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. März 2025.
4 Die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen personalvertretungsrechtlichen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2005 - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 Rn. 2 m. w. N. und vom 7. Oktober 2020 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es insbesondere nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn nicht ein erledigendes Ereignis eingetreten wäre. Ebenso wenig gebietet es die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen zu beantworten waren und im Rechtsbeschwerdeverfahren bei dessen Durchführung zu beantworten gewesen wären, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1985 - 6 PB 29.84 - Buchholz 238.3A § 83 BPersVG Nr. 26 S. 9 und vom 7. Oktober 2020 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 5 m. w. N.). Gegenstand, Umfang sowie (tatsächlicher oder rechtlicher) Schwierigkeitsgrad personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren sind als solche keine geeigneten Kriterien, um unterschiedliche Gegenstandswerte präzise zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - <insoweit auf der Homepage des BVerwG veröffentlicht> und vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - juris Rn. 27). Sie rechtfertigen daher kein Abweichen von dem in Personalvertretungssachen als Gegenstandswert grundsätzlich der Billigkeit entsprechenden Auffangwert.
5 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf wenigstens das Dreifache des Auffangwertes entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht angezeigt. Soweit dieser zur Begründung ausführt, dass "sich der Sachverhalt in allen Instanzen verändert und mit neuen Tatsachen und rechtlichen Prüfungen gestellt" habe, bezieht er sich auf Umfang und Schwierigkeit des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens. Mit seinem weiteren Vorbringen "[...] der Ausschluss aus dem Personalrat [führt] für den Vorsitzenden des Personalrates zu einem erheblichen Reputationsschaden, der nicht mit dem Regelstreitwert auch nur ansatzweise angemessen wirtschaftlich bewertet ist", stellt er auf dessen Gegenstand ab.