Beschluss vom 01.12.2021 -
BVerwG 5 PKH 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:011221B5PKH1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2021 - 5 PKH 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:011221B5PKH1.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 1.21

  • VGH München - 04.02.2021 - AZ: VGH 98 F 20.1724

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - 98 F 20.1723 - und - 98 F 20.1724 - jeweils vom 4. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts für eine jeweils noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen die jeweils am 4. Februar 2021 erlassenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs - 98 F 20.17 23 - und - 98 F 20.17 24 -.

2 Die Klägerin erhob am 24. Juli 2020 sowie am 30. Oktober 2020 beim Verwaltungsgerichtshof Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines jeweils vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geführten Klageverfahrens. Vor der jeweiligen Klageerhebung hatte der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin für das Entschädigungsverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Gegenstand des ersten Entschädigungsverfahrens (98 F 20.17 23 ) war das vor dem Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen - RN 9 K 17.630 - (später RN 9 K 19.15 34 ) geführte Klageverfahren, mit welchem die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung ab April 2017 und damit über die doppelte Förderungshöchstdauer hinaus begehrte. Das zweite Entschädigungsverfahren (98 F 20.17 24 ) betraf das vor dem Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen - RN 9 K 16.959 - (später RN 9 K 19.897 ) geführte Klageverfahren auf Gewährung von Ausbildungsförderung im Zeitraum von April 2016 bis März 2017. Die Klägerin beantragte im Hinblick auf die Dauer des ersten Klageverfahrens zuletzt eine Entschädigung von mindestens 1 200 € und in Bezug auf die Dauer des zweiten Klageverfahrens eine Entschädigung von mindestens 500 €. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Entschädigungsklagen jeweils in Höhe des beantragten Mindestbetrags stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen sowie es abgelehnt, insoweit die Revision zuzulassen. Beide Urteile wurden dem in der ersten Instanz bestellten Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Februar 2021 zugestellt.

3 Mit Schreiben vom 9. März 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines von ihr noch zu benennenden Rechtsanwalts für eine jeweils noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde und begründete diesen mit Schreiben vom 10. März 2021. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 benannte sie den ihr beizuordnenden Rechtsanwalt und machte weitere Ausführungen zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags.

II

4 1. Der Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die von ihr gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2021 jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt einer Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

5 Dafür müsste ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 2 m.w.N.). Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom 29. Juni 2020 - 8 PKH 9.19 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem zu berücksichtigenden Vorbringen der Klägerin lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen. Soweit aus dem Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 6. Mai 2021 eine gegenteilige vorläufige Einschätzung hervorgehen sollte, hält der Senat daran nach vertiefter Prüfung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags vom 10. März 2021 - worauf die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2021 hingewiesen wurde - nicht mehr fest. Ihre Ausführungen im Schreiben vom 26. Juli 2021 vermögen daran nichts zu ändern.

6 a) Dem Vorbringen der Klägerin sind im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen - 98 F 20.17 23 - erlassene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu entnehmen.

7 aa) Ihre Ausführungen zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R - (SozR 4-1720 § 198 Nr. 6) können schon deshalb nicht auf eine Divergenz führen, weil Entscheidungen dieses Gerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht divergenzfähig sind.

8 bb) Die Rüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - (BVerwGE 147, 146) ab, ist nicht zu berücksichtigen, da sie erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 und damit nach Ablauf der - wie dargelegt von der Naturalpartei für die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags einzuhaltenden - zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht wurde.

9 Die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO begann mit der am 10. Februar 2021 erfolgten Zustellung des vollständigen unter dem Aktenzeichen - 98 F 20.17 23 - erlassenen Urteils an den in der ersten Instanz bestellten Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Da der 10. April 2021 auf einen Sonnabend fiel, endete die Frist mit Ablauf des 12. April 2021 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).

10 Die Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden können (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 5 B 105.01 - juris Rn. 1 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2021 noch keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - gerügt hat.

11 Abgesehen davon lassen die Ausführungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Maßstabes für die Darlegung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde durch die Naturalpartei nicht auf eine mögliche Divergenz schließen. Soweit die Klägerin geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei unter dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung zu verstehen, ist aufgrund ihres Vorbringens nicht ansatzweise erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Das gilt auch für ihren Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof sei im Rahmen seiner Feststellung, das Ausgangsverfahren habe 28 Monate gedauert, davon ausgegangen, dass das Ausgangsverfahren (bereits) mit ihrer Erledigungserklärung vom 22. August 2019 beendet worden sei. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof insoweit die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend angewandt und das Ende des Ausgangsverfahrens fehlerhaft festgesetzt haben sollte, rechtfertigt dies nicht, die Revision wegen Divergenz zuzulassen. Denn mit dem Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 6 und vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 2 Rn. 35, jeweils m.w.N.).

12 b) Die Klägerin rügt darüber hinaus im Hinblick auf beide Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie benennt aber keine Umstände, aus denen zu ersehen ist, dass dem Verwaltungsgerichtshof möglicherweise ein Verfahrensmangel unterlaufen sein könnte, auf dem das jeweils angefochtene Urteil beruhen kann. Zu berücksichtigen sind insofern - wegen des dargelegten Charakters der Beschwerdebegründungsfrist - nur die mit Schriftsatz vom 10. März 2021 geltend gemachten Verfahrensfehler, da auch das unter dem Aktenzeichen - 98 F 20.17 23 - erlassene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs am 10. Februar 2021 an den in der ersten Instanz bestellten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde. Nach dem Sachvortrag in diesem Schriftsatz beabsichtigt die Klägerin mit Blick auf das unter dem Aktenzeichen - 98 F 20.17 23 - erlassene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu rügen (aa). Zudem beabsichtigt sie sowohl im Hinblick auf dieses als auch auf das unter dem Aktenzeichen - 98 F 20.17 24 - erlassene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend zu machen (bb). Hierfür ergeben sich indessen aus der von der Klägerin vorgelegten Begründung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. März 2021 auch unter Einbeziehung eines etwaigen ergänzenden Sachvortrags im Schriftsatz vom 26. Juli 2021 keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz nicht nur ihre bis zum Ablauf des 12. April 2021 gemachten Ausführungen erläutert und vervollständigt, sondern sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf neue Gesichtspunkte stützt, können diese Ausführungen schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil sie nicht - was wie bereits erwähnt erforderlich ist - innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind.

13 aa) Die Kritik der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe offenbar ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass (nur) ihr gewöhnlicher Lebensbedarf während der Versagung der Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gedeckt gewesen und ihre behinderungsbedingten Mehrbedarfe nicht berücksichtigt worden seien, die sie gezwungenermaßen von dem normalen BAföG-Satz habe bestreiten müssen und bestreiten müsste, lässt nicht erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Entschädigungsverfahren - 98 F 20.17 23 - möglicherweise den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte.

14 Es trifft bereits nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen hat, dass der Lebensunterhalt der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vollständig gedeckt war. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil im Wege des Umkehrschlusses aus der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29), dass "dieser", das heißt der Lebensunterhalt der Klägerin, (nur) in erheblichem Umfang bereits anderweitig sichergestellt war. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber - ungeachtet seiner möglicherweise missverständlichen, weil allein auf die gegebene Sicherstellung des Lebensunterhalts eingehenden Ausführungen - ersichtlich davon ausgegangen, dass diesem Umstand kein Einfluss auf die nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderliche Bewertung der Bedeutung des Ausgangsverfahrens beizumessen ist. Dementsprechend gab es für den Verwaltungsgerichtshof, ohne dass dies entgegen der Auffassung der Klägerin einer näheren Begründung bedurfte, keinen Anlass zwischen dem gewöhnlichen und einem etwaigen behinderungsbedingten Lebensunterhaltsbedarf zu unterscheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Er erlaubt den Gerichten vielmehr, sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 5 BN 3.20 - juris Rn. 26 m.w.N.).

15 Soweit die Klägerin ihre vorgenannten Einwände dahin verstanden wissen möchte, dass sie die in der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs gezogene Schlussfolgerung, die Bedeutung des Ausgangsverfahrens sei (nur) als relativ hoch zu bewerten, mit Blick auf ihre geltend gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarfe für fehlerhaft hält, lässt auch dies nicht ansatzweise auf eine mögliche Gehörsverletzung schließen. Das gilt auch, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 ergänzend ausführt, der Verwaltungsgerichtshof habe völlig verkannt, dass die BAföG-Förderung von Haus aus nur ihren gewöhnlichen Lebensbedarf berücksichtige und sie davon sämtliche krankheits- und behinderungsbedingten Mehrbedarfe zu decken habe, weil sie keine anderweitige Unterstützung und auch keine Unterhaltsleistungen erhalte. Das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt weder davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 15 m.w.N.), noch verpflichtet es das Gericht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 5 BN 3.20 - juris Rn. 26 m.w.N.).

16 bb) Die im Hinblick auf beide Urteile des Verwaltungsgerichtshofs angekündigte Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hat nach dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

17 (1) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin in Bezug auf das Entschädigungsverfahren - 98 F 20.17 23 - beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrags nicht die Präjudizwirkung des Ausgangsverfahrens für die nachfolgenden Semester berücksichtigt. Aus den weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2021 sowie aus ihren diesbezüglichen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Juli 2021 ist schon nicht ansatzweise zu ersehen, welche konkreten Tatsachen zur Präjudizwirkung der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen noch hätte aufklären müssen. In Wirklichkeit beanstandet die Klägerin mit ihren Ausführungen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Präjudizwirkung - materiell-rechtlich fehlerhaft - keinen atypischen Sachverhalt angenommen habe, der die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrags rechtfertige. Mit der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs benennt die Klägerin aber keine Gesichtspunkte, die Rückschlüsse auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zuließen.

18 (2) Die Klägerin benennt auch keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in dem Entschädigungsverfahren - 98 F 20.17 24 -. Hierzu reicht nicht ihr im Schriftsatz vom 10. März 2021 erhobener Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht in allen entscheidungserheblichen Punkten genügt. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10. März 2021, es sei insbesondere an der Aussage des Verwaltungsgerichtshofs in Rn. 29 des angefochtenen Urteils anzuknüpfen, ihren Schreiben sei nicht zu entnehmen gewesen, dass sie ausschließlich ein isoliertes, vorgeschaltetes Prozesskostenhilfeverfahren habe durchführen wollen, lassen nicht auf einen möglichen Aufklärungsmangel schließen. Denn ihnen ist schon nicht ansatzweise zu entnehmen, welche tatsächlichen Umstände in dem in Rede stehenden Zusammenhang näherer Aufklärung bedurft hätten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin, das Missverständnis hinsichtlich der Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens (nach der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht) resultiere aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, welches beide verwaltungsgerichtlichen Verfahren "offenbar" willkürlich verbunden habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang aber "wohl" keine objektive Sachverhaltsaufklärung angestrengt, sondern das prozessleitende Verhalten des Verwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren als durchweg wohlwollend und zu ihren Gunsten geschildert. Die Klägerin beschränkt sich sowohl hinsichtlich der von ihr vermissten Aufklärung ("wohl keine objektive Sachverhaltsaufklärung") als auch bezüglich des Ergebnisses derselben ("offenbar für die willkürlich verbundenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren") auf die Äußerung einer Vermutung. Zureichende Anhaltspunkte für aufklärungsbedürftige Tatsachen ergeben sich daraus nicht. Zu einem anderen Ergebnis vermögen auch nicht die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juli 2021 zu führen, wonach nicht ihre unklaren Prozesserklärungen das Verfahren verkompliziert und verzögert hätten, sondern die in höherem Maße unklare Prozessbetreibung seitens des Verwaltungsgerichts, die "vermutlich" gerade durch die anlasslose Verbindung der Verfahren - RN 9 K 16.959 - und - RN 9 K 17.630 - ausgelöst worden sei. Als logische Folge hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit von weiteren Amtsermittlungen aufdrängen müssen, wie und inwieweit das Verwaltungsgericht das Verfahren falsch betrieben habe und deshalb Verzögerungen eingetreten seien. Auch daraus lässt sich allenfalls entnehmen, dass sich die Klägerin gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, die von ihr nicht geteilt wird.

19 c) Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise Gründe vorgebracht, die es rechtfertigten könnten, die Revision gegen das unter dem Aktenzeichen - 98 F 20.17 23 - erlassene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

20 Es kann dahinstehen, ob die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zur grundsätzlichen Bedeutung gemachten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juli 2021 mit Blick auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gerügte Divergenz zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R - überhaupt (ergänzend) berücksichtigt werden können. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ansatzweise zu ersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof - was für eine mögliche Grundsatzrüge unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 5 B 31.19 - juris Rn. 5 m.w.N.) - einen Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem er von einem ebenfalls zu benennenden Rechtssatz des Bundessozialgerichts abgewichen ist. Selbst wenn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der von der Klägerin zugeschriebene Rechtssatz zu entnehmen wäre, ein nicht betriebenes Eilverfahren führe nicht dazu, dass ein auf die Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums gerichtetes Verfahren geringere Bedeutung für den Kläger habe, könnte den in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnommen werden, dass dieser von diesem Rechtssatz abgewichen ist. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu dem von der Klägerin unterlassenen Eilantrag auf Bewilligung von Vorausleistungen wegen ausbleibenden Unterhalts ihres Vaters betreffen keine rechtlichen Obersätze. Sie sind vielmehr Teil der Subsumtion. Dies wird insbesondere mit dem unter 2.1.2 aufgeführten Einleitungssatz ("Gemessen an den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG gilt hier Folgendes") kenntlich gemacht. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof - wie der Formulierung "auch wenn" zu entnehmen ist - in dem Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz gerade keinen Grund gesehen, die für die Klägerin "als relativ hoch" zu bewertende Bedeutung des Verfahrens zu relativieren.

21 2. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.